Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210028/2/Ga/La

Linz, 08.11.1993

VwSen - 210028/2/Ga/La Linz, am 8. November 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine dritte Kammer (Vorsitzender: Dr. Fragner; Berichter: Mag. Gallnbrunner; Beisitzerin: Mag. Bissenberger) über die Berufung des Hans A, Rechtsanwalt in F, gegen das wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28. Juli 1992, Zl. UR96/3/1992/Pa, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruchs teilweise Folge gegeben, sodaß dieser zu lauten hat:

"Der Beschuldigte, Herr H, geb. am 13.6.1945, wohnhaft in , hat zumindest am 2. März 1992 (Überprüfung der Anlage durch die Gendarmerie Freistadt) auf den Grundstücken Nr. alle KG. und Gemeinde Grünbach, bestimmte bewegliche Sachen, nämlich:

* 136 Autowracks und * offene Motorteile auf einer unbefestigten Fläche von ca. 5600 m2 und somit a) nicht so abgelagert, daß dabei Beeinträchtigungen durch unzumutbare Belästigungen, durch Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen, durch Verunreinigungen der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus und durch Brand- oder Explosionsgefahren nicht herbeigeführt werden, wodurch die Erfassung dieser Sachen als gefährliche Abfälle im öffentlichen Interesse geboten ist, und b) diese gefährlichen Abfälle außerhalb einer (genehmigten) Abfallbehandlungsanlage abgelagert.

Dadurch hat der Beschuldigte Verwaltungsübertretungen nach § 17 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 Z1, Z2, Z3 und Z4 sowie mit § 39 Abs.1 lit.b Z10 des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, BGBl.Nr. 325/1990 begangen." II. Die verhängte Geldstrafe wird auf 10.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 4 Tage und 16 Stunden herabgesetzt.

III. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 1.000 S herabgesetzt; ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I. und II.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, § 16, § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2 VStG. Zu III.: § 64 Abs.2 und § 65 VStG. Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis den Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, weil er am genannten Ort gefährliche Abfälle, nämlich 136 Autowracks, Schrotteile, Altreifen, Alteisen und offene Motorteile entgegen der Bestimmung des § 17 Abs.1 AWG, sohin außerhalb einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage und auch so abgelagert habe, daß dadurch die im § 1 Abs.3 Z1 bis 4 AWG genannten Schutzinteressen verletzt werden können; als Tatzeit wurde ihm der Zeitraum vom 1. Juli 1990 (Inkrafttreten des AWG) bis zumindest 2. März 1992 (an diesem Tag erfolgte eine Überprüfung der Anlage durch die Gendarmerie Freistadt) vorgeworfen; deswegen wurde über den Berufungswerber gemäß § 39 Abs.1 lit.b Z10 AWG eine Geldstrafe in der Höhe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt; außerdem wurde er verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 3.000 S zu leisten.

1.2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde rechtsfreundlich eingebrachte Berufung; der Berufungswerber erhebt den Vorwurf, das Verfahren sei mangelhaft durchgeführt, der Strafbescheid sei unzureichend begründet worden und außerdem liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor; er beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses.

2. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen. Die Berufung ist zulässig.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Strafakt zu Zl. UR96/3/1992/Pa; auf Grund dieser Beweisaufnahme und unter Einbeziehung des sachverhaltsbezogenen Vorbringens des Berufungswerbers in der Berufungsschrift vom 10. August 1992 sowie unter Bedachtnahme auf die vom unabhängigen Verwaltungssenat im Verfahren VwSen-220258-1993 zugrundegelegte verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers für die auch hier gegenständliche Betriebsanlage, wird folgender maßgebender Sachverhalt festgestellt:

3.1. Der Berufungswerber als Inhaber einer Einzelfirma, und nicht die handelsrechtliche Geschäftsführerin der in der Berufungsschrift noch eingewendeten H Auto- und Kfz.-Verwertung, Ersatzteile, Reifen- und Eisenhandel Gesellschaft m.b.H. war zur Tatzeit (2. März 1992) für die an Ort und Stelle festgestellten Ablagerungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die Betriebsanlage im Ausmaß der im Spruch genannten Grundstücke war zum Tatzeitpunkt als Abfallbehandlungsanlage nach den einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen nicht genehmigt. Die als Abfälle inkriminierten Sachen waren auf unbefestigtem Boden nicht nur vorübergehend gelagert (hiezu siehe P. 4.2.). Bei den zur Tatzeit vorgefundenen 136 Autowracks waren ausnahmslos entweder noch Motor und/oder Getriebe und/oder Differential sowie Betriebsmittel (wie Bremsflüssigkeit, Kühlerfrostschutz, Motoröl, Differentialöl sowie Getriebeöl) vorhanden; die "offenen" Motorteile stellten sich zum Erhebungszeitpunkt als ausgebaute Motoren dar, bei denen Teile bereits abmontiert waren, sodaß Regenwasser in die Ölwanne gelangen konnte.

3.2. Der von den Erhebungsorganen am 2. März 1992 vorgefundene und durch Fotos, die der Anzeige vom 11. März 1992 angeschlossen wurden, aktenkundig gemachte Zustand bestand in einer offensichtlich ungeordnet, ohne ein augenfälliges System, nach Art einer der Ausschlachtung dienenden Schrottlagerungsstätte vorgenommenen Anhäufung von Autowracks (zum Teil durch Übereinanderstapelung in mehreren Etagen), dazwischen am Boden herumliegend sowie zum Teil auf Schrotteilen befindlich, gleichfalls ungeordnet und ohne ersichtliches System, die Motoren und Motorteile. Bei einem der Wrackstapel tropfte vom Motor eines in mittlerer Position befindlichen Autowracks Motoröl auf die Motorhaube des darunter befindlichen Wrack und von dort direkt auf den unbefestigten Boden des Grundstücks Nr. 2399/2.

3.3. Da schon aus diesen Beweisaufnahmen und Akteninhalten der maßgebende Sachverhalt vollständig vorliegt, sind weitere Beweise nicht aufzunehmen. Insbesondere hat sich die beantragte Zeugenvernehmung der M erübrigt, weil sich das angegebene Beweisthema erledigt hat (s.P. 3.1.). Auch eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht durchzuführen, zumal weder der Berufungswerber noch die belangte Behörde die Verhandlung beantragt hatten.

4. Darüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 39 Abs.1 lit.b Z10 AWG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5.000 S bis 100.000 S zu bestrafen, wer gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs.1 lagert, behandelt oder ablagert. Gemäß § 17 Abs.1 AWG sind gefährliche Abfälle und Altöle .... jedenfalls so zu lagern und .... abzulagern, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs.3 vermieden werden. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist unzulässig.

Bewegliche Sachen sind Abfälle im Sinne des AWG nicht nur dann, wenn sich der Eigentümer oder Inhaber ihrer entledigen will oder entledigt hat, sondern gemäß § 2 Abs.1 Z2 AWG jedenfalls auch dann, wenn ihre Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) geboten ist (= objektiver Abfallbegriff). § 2 Abs.1 AWG ordnet weiter an, daß die Erfassung und Behandlung als Abfall in diesem öffentlichen Interesse auch dann geboten sein kann, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielbar ist. Gemäß § 1 Abs.3 AWG ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung (das ist auch: Ablagerung) als Abfall im öffentlichen Interesse jedenfalls dann erforderlich, wenn andernfalls unzumutbare Belästigungen von Menschen bewirkt werden können (Z1) oder Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können (Z2) oder die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann (Z3) oder Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können (Z4). § 2 Abs.5 AWG definiert die gefährlichen Abfälle: ds. solche Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die vorhin dargelegten - öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) erfordert und deren ordnungsgemäße Behandlung jedenfalls weitergehender Vorkehrungen oder einer größeren Umsicht bedarf, als dies für die Behandlung von Hausmüll entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs.3 erforderlich ist.

4.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage steht fest, daß der Berufungswerber im Sinne des Tatvorwurfs gegen die Gebotsnorm/Verbotsnorm des § 17 Abs.1 AWG verstoßen hat, indem er die dem objektiven Abfallbegriff als gefährliche Abfälle zu unterstellenden Autowracks und offenen Motorteile in der beschriebenen, den Grundsätzen des § 1 Abs.3 Z1 bis Z4 AWG widersprechenden Weise auf dem im Spruch genannten Standort abgelagert hat. Daß die belangte Behörde hinsichtlich dieser Abfälle von einer nicht nur vorübergehenden Lagerung ausgegangen ist, darin kann ihr nach der Offensichtlichkeit des am 2. März 1992 von den Erhebungsorganen glaubwürdig vorgefundenen, oben (P. 3.2.) beschriebenen Zustandes nicht entgegengetreten werden; auch der unabhängige Verwaltungssenat beurteilt diesen Zustand als Ablagerung im Sinne des § 17 Abs.1 zweiter Satz AWG.

4.3. Der Tatvorwurf hinsichtlich der übrigen, im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses aufgezählten beweglichen Sachen, nämlich der Schrotteile, Altreifen und Alteisen konnte nicht aufrechterhalten werden, entweder weil eine konkrete Gefährdung der im § 1 Abs.3 AWG definierten und im Spruch wiedergegebenen öffentlichen Interessen von vornherein nicht anzunehmen war oder zumindest, weil eine Gefährdung der bezeichneten Interessen schon im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde nicht mit der für eine Verwaltungsstrafsanktion erforderlichen Sicherheit erwiesen worden war. Ob diese beweglichen Sachen als sogen. ungefährliche Abfälle dem Abfallbegriff des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (so etwa als "sonstige Abfälle" iSd § 2 Abs.7 Z8 und Z10 O.ö. AWG) zu unterstellen gewesen wären, kann im Berufungsverfahren auf sich beruhen. Aus dem Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses waren diese Sachen jedenfalls herauszunehmen und war insoweit das Rechtsmittel erfolgreich.

4.4. Auch die dem Berufungswerber angelastete Tatzeit mußte eingeschränkt werden. Zwar ist der belangten Behörde zuzustimmen, daß für Anlagen, wie sie der Berufungswerber seit vielen Jahren schon als Lagerplatz (auch) für die Verschrottung von Fahrzeugen betreibt, mit Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl.Nr.325/1990, somit ab 1. Juli 1990 eine Anlagengenehmigung gemäß § 28 AWG erforderlich gewesen wäre. Der in den Tatvorwurf aufgenommene Tatzeitraum "1. Juli 1990 bis zumindest 2.März 1992" kann sich jedoch hinsichtlich der konkret angeführten gefährlichen Abfälle nicht auf ein Beweisergebnis stützen, sondern ergibt sich nach dem Akteninhalt offenbar nur aus einer für naheliegend gehaltenen Vermutung. Beweiskräftig wurde die Ablagerung der inkriminierten gefährlichen Abfälle lediglich für den 2. März 1992 festgestellt, sodaß der Schuldspruch auch hinsichtlich der Tatzeit, und zwar im Sinne einer Einschränkung, richtig gestellt werden mußte. Insoweit war die Berufung auch in diesem Punkt erfolgreich.

4.5. Die schließlich mit der Neuformulierung durch den unabhängigen Verwaltungssenat vorgenommenen Modifikationen des Schuldspruchs berühren nicht die Tat (als "Sache" iSd § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG), sondern machen nur deren rechtliche Beurteilung aus dem Blickwinkel der verletzten Verwaltungsvorschrift deutlicher.

5. Im übrigen können die (noch verbliebenen) Einwände des Berufungswerbers eine weitergehende Entlastung im Schuldspruch jedoch nicht bewirken:

5.1. So bestreitet der Berufungswerber zwar nicht die Ablagerung der 136 Autowracks zum Erhebungszeitpunkt und deren Einordnung als gefährliche Abfälle; er bestreitet auch nicht, daß Motoren und Motorteile bei der Überprüfung durch die Gendarmerie auf dem Gelände vorgefunden worden sind. Hinsichtlich der letzteren Abfälle bringt er jedoch vor, daß er für die Ablagerung deswegen nicht verantwortlich gemacht werden könne, weil sie von Kunden, gewissermaßen ohne sein Zutun bzw. ohne seine Ingerenz, dort abgelagert worden wären (so sein Einwand in der im Zuge des Ermittlungsverfahrens bei der belangten Behörde abgegebenen Rechtfertigung vom 6. Mai 1992, die er in seiner Rechtsmittelschrift ausdrücklich aufrecht hält). Damit gewinnt der Berufungswerber jedoch nichts für sich. Zum einen ist unbestreitbar, daß diese Motoren und Motorteile auf seiner Anlage vorgefunden wurden und seiner Verfügungsmacht unterlagen; zum anderen steht fest, daß diese Sachen dem objektiven Abfallbegriff des AWG, und zwar in der Qualität als gefährliche Abfälle zu unterstellen sind (siehe vorhin Punkt 4.1. und 4.2.). Somit trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit den Berufungswerber auch hinsichtlich dieser Abfälle.

5.2. Daß, wie der Berufungswerber gleichfalls in seiner Rechtfertigung vom 6. Mai 1992 einwendet, der im Bereich seiner Anlage durch die Erhebungsorgane festgestellte Ölfilm nicht aus den übereinander gestapelten Schrottautos, sondern vielmehr vom "biologisch reinen Motoröl des Krans" stammen soll, hat schon die belangte Behörde zu Recht als unglaubwürdig zurückgewiesen. Dieses Vorbringen hält auch der unabhängige Verwaltungssenat nicht für geeignet, die insoweit überzeugenden und mit aussagekräftigen Fotos unterstützten Gendarmeriefeststellungen zu entkräften. Im übrigen erliegt der Berufungswerber in diesem Punkt einer Fehlinterpretation: Für die Unterstellung von beweglichen Sachen der hier einschlägigen Art unter den objektiven Abfallbegriff des AWG genügt die konkrete Gefährdung der geschützten, nach Art eines Grundsatzkataloges umschriebenen öffentlichen Interessen. Das bedeutet vorliegend, daß (nur) die Wahrscheinlichkeit eines Austritts von Betriebsmitteln aus den vorgefundenen Autowracks und Motorteilen nachzuweisen war; der Nachweis darüber hinaus eines tatsächlich erfolgten Austritts von Öl etc. aus diesen Abfällen war - als Voraussetzung für die rechtliche Unterstellung - nicht erforderlich. Zu II.:

Zur Strafbemessung:

Der Berufungswerber ficht das Straferkenntnis erschließbar - zur Gänze an, ohne jedoch gegen die Strafbemessung durch die belangte Behörde irgendwelche Einwendungen zu erheben; er bringt nicht zum Ausdruck, daß er sich im Falle der Bestätigung des Schuldspruchs auch durch das erstinstanzlich ausgesprochene Strafausmaß beschwert erachtet. Dennoch hat der unabhängige Verwaltungssenat die verhängte Geldstrafe neu zu bemessen. So ergibt sich aus der wesentlich eingeschränkten Tatzeit einerseits und aus dem doch erheblich eingeschränkten Katalog der gesetzwidrig abgelagerten Abfälle eine nicht unmaßgebliche Minderung des Unrechtsgehalts der Tat, so wie er von der belangten Behörde der Strafbemessung zugrundegelegt wurde. Vorliegend ist jedoch zu beachten, daß der Berufungswerber im Verfahren Zl. VwSen - 220258 (wegen Übertretung der GewO 1973; betreffend dieselbe Betriebsanlage), das mit h. Erkenntnis vom 25. Oktober 1993 abgeschlossen wurde, eine markante Verschlechterung seiner persönlichen Situation und seines Einkommens vorgebracht hat. Dieses Vorbringen wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat als glaubwürdig und schlüssig gewertet und die Herabsetzung der Geldstrafe von 30.000 S auf das beantragte Ausmaß von 12.000 S für vertretbar erachtet. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ist der dort angewendete Maßstab auch hier anzuwenden, wobei in diesem Verfahren überdies noch die Minderung des Unrechtsgehalts der Tat in die Neufestsetzung der Geldstrafe einfließen muß. In Berücksichtigung all dieser Umstände war die verhängte Geldstrafe auf das nun festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Auch in diesem herabgesetzten Ausmaß erscheint die Geldstrafe als tat- und schuldangemessen und beinhaltet auch in dieser Höhe die erforderliche Bedachtnahme auf Gesichtspunkte der Generalprävention. Die Bezahlung der herabgesetzten Strafe scheint dem Berufungswerber selbst angesichts seiner geänderten persönlichen Situation zumutbar; auf die im § 54b Abs.3 VStG grundgelegten, bei der Strafbehörde zu beantragenden Modalitäten einer Zahlungserleichterung wird hingewiesen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war proportional deswegen herabzusetzen, um ihr Verhältnis zur nun geminderten Geldstrafe zu wahren.

Zu III.:

Der Ausspruch über die Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seinen Grund in den angeführten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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