Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210031/2/Ga/Fb

Linz, 11.10.1993

VwSen - 210031/2/Ga/Fb Linz, am 11. Oktober 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des R, gegen das wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. Juli 1992, Zl. UR-314-1992/Däu, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 31 Abs.1 und Abs.2, § 32, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis den Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung gemäß § 39 Abs.1 lit.b Z10 iVm § 17 Abs.1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl.Nr. 325/1990, schuldig erkannt, weil er gefährliche Abfälle (Autowrack, Opel Ascona) seit ca. mindestens einem Jahr in St. Roman, Ginzldorf 7, abgelagert habe, obwohl das Ablagern von gefährlichen Abfällen außerhalb von genehmigten Abfallbehandlungsanlagen unzulässig ist; deswegen wurde über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die mit dem Antrag auf Aufhebung eingebrachte Berufung.

2. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Strafakt zu Zl. UR-314-1992/Däu; schon daraus war ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - aufzuheben ist. Die - zulässige Berufung ist aus folgenden Erwägungen erfolgreich:

3.1. Sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2. Juni 1992 (als erste Verfolgungshandlung) als auch im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses selbst ist der Zeitraum, in dem das pönalisierte Verhalten des Berufungswerbers stattgefunden haben soll, mit "seit ca. mindestens einem Jahr" umschrieben.

3.2. Gemäß § 66 Abs.4 AVG (iVm § 24 VStG) hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die Sache, auf deren Entscheidung der unabhängige Verwaltungssenat dabei beschränkt ist, ergibt sich zu allererst aus dem spruchgemäßen Tatvorwurf des bekämpften Straferkenntnisses. Dessen zwingenden Inhalt regelt § 44a VStG. Die Ziffer 1 dieser Bestimmung verlangt den Vorwurf der als erwiesen angenommenen Tat, die jedenfalls auch durch den Vorwurf einer bestimmten Tatzeit konkretisiert sein muß.

3.3. Die Angabe des Tatzeitraumes mit der Umschreibung "seit ca. mindestens einem Jahr" erweist sich jedoch als rechtswidrig, weil diese Umschreibung nicht bestimmt (genug) iSd § 44a Z1 VStG ist. Wenn auch unterstellt werden könnte, daß die Umschreibung eines Tatzeitraumes mit der Wendung "seit mindestens einem Jahr" unter den Besonderheiten dieses Falles dem Konkretisierungsgebot genügte, so wird der insoweit fixierbare Beginn des Tatzeitraumes durch die Verwendung des Ausdrucks "ca." dermaßen relativiert, daß sich der Beginn des deliktischen Verhaltens nicht mehr exakt bestimmen läßt; er wird fließend - und mit ihm auch der Unrechtsgehalt der Tat.

Dadurch ist die Tat nicht so eindeutig umschrieben, daß kein Zweifel darüber besteht, w o f ü r der Täter bestraft worden ist (zB VwGH Slg. 11.466 A/1984); durch diese Unbestimmtheit war der Berufungswerber in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt bzw rechtlich nicht davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

3.4. Die vorliegend somit unterbliebene genaue Umschreibung der Tat hinsichtlich der Tatzeit kann vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachgeholt werden, weil wegen der Unbestimmtheit der Verfolgungshandlungen (zB VwGH vom 25.6.1986, 84/03/0240) die Verfolgungsverjährungsfrist in diesem Verwaltungsstrafverfahren nie unterbrochen worden ist.

4. Gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen war das Straferkenntnis aufzuheben und - weil Umstände vorliegen, die die weitere Verfolgung des Berufungswerbers in dieser Sache ausschließen - die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen. Bei diesem Ergebnis war auf weitere, möglicherweise nicht unerhebliche Spruch- und Begründungsmängel des bekämpften Straferkenntnisses nicht mehr einzugehen (so ist dem Straferkenntnis weder der Rechtsgrund für die Unterstellung des Autowracks unter den Abfallbegriff als solchen zu entnehmen noch ist diese Unterstellung nachvollziehbar; auch über den maßgebenden Sachverhalt, der die belangte Behörde dann zur rechtlichen Einordnung des Autowracks als gefährlicher Abfall bewogen hatte, gibt das angefochtene Straferkenntnis rechtswidrig keine Auskunft; vgl das Erk. des unabhängigen Verwaltungssenates vom 27.8.1993, VwSen-210059/15).

Zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist auf die angegebene Gesetzesbestimmung gegründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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