Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210036/5/Ga/Hm

Linz, 25.11.1992

VwSen - 210036/5/Ga/Hm Linz, am 25. November 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des P, gegen das wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21. September 1992, Zl.UR96/16/1992/Ga, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsstrafverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52; § 44a, § 45 Abs.1 Z.2, § 51c und § 51e Abs.1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis dem Berufungswerber vorgeworfen, eine bestimmte Anzahl teils mit Fahrgestellnummern, teils nur mit Marke und Typ bezeichneter, auf dem Grundstück Nr., KG. Matzelsdorf, in der Gemeinde Neumarkt i.M. gelagerter Autowracks - "wie anläßlich einer am 10.7.1992 durchgeführten Erhebung durch Organe des Gendarmeriepostens Neumarkt i.M. festgestellt wurde" - nicht entfernt und einem hiezu befugten Abfallsammler oder -behandler übergeben zu haben, obwohl ihm dies mit Bescheid des Amtes der o.ö. Landesregierung (gemeint: des Landeshauptmannes von Oberösterreich) vom 12. Mai 1992, UR-301114/11-1992 Ha/St, "binnen einer Frist von zwei Wochen aufgetragen" worden war; dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs.1 iVm § 39 Abs.1 lit.b Z.22 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl.352/1990, sowie iV mit dem zitierten Bescheid des Amtes des o.ö. Landesregierung (gemeint: des Landeshauptmannes von Oberösterreich) begangen; deswegen wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt; außerdem wurde er verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 10 v.H. der verhängten Strafe, das sind 500 S, zu leisten.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die durch Boten am 8. Oktober 1992 - und somit rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Die belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt, jedoch ohne Gegenäußerung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Er ist gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig.

2.2. Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor, daß das Strafverfahren zu Unrecht eingeleitet worden sei, weil er doch den Auftrag des Landeshauptmannes "voll und ganz" erfüllt hätte; deswegen beantragt er die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Die Berufung ist zulässig.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl.UR96-16/1991/Ga, sowie durch ergänzende Erhebungen bei der belangten Behörde im Sinne des § 66 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG. Darauf gestützt stellt der unabhängige Verwaltungssenat als maßgebenden Sachverhalt für seine Entscheidung fest, daß - der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Mai 1992, mit dem dieser (als Berufungsbehörde im administrativen Verfahren) dem Berufungswerber einen Auftrag gemäß § 32 AWG erteilt hat, seit 21. Mai 1992 (das ist der Tag der durch Hinterlegung rechtswirksam gewordenen Zustellung) rechtskräftig ist; - die belangte Behörde den Gendarmerieposten Neumarkt i.M. mit Schreiben vom 10. Juli 1992 beauftragt hat, zu erheben, ob der Berufungswerber den ihm vom Landeshauptmann aufgetragenen Verpflichtungen nachgekommen ist; - der Gendarmerieposten Neumarkt i.M. diesem Auftrag am 21. Juli 1992 im Wege einer in Gegenwart des Berufungswerbers durchgeführten Besichtigung des tatörtlichen Grundstücks entsprochen und mit Schreiben vom 24. Juli 1992 über das Ergebnis dieser Besichtigung an die belangte Behörde berichtet hat.

Durch diesen Bericht des Gendarmeriepostens Neumarkt i.M. über die am 21. Juli 1992 durchgeführte Erhebung veranlaßt, hat die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber eingeleitet und sowohl im Zuge dieses Verfahrens als auch im Straferkenntnis vom 21. September 1992 als Tatzeit jeweils ausschließlich den 10. Juli 1992 vorgeworfen und dabei dieses Datum im Tatvorwurf durch explizite Formulierung als jenen Tag festgestellt, an dem durch Erhebung durch Organe des Gendarmeriepostens Neumarkt i.M. die Nichterfüllung des rechtskräftigen Auftragsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich festgestellt worden war; an diesem Tag hat jedoch weder eine Erhebung noch ein Augenschein iSd §§ 54 und 55 Abs.1 AVG stattgefunden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 66 Abs.4 AVG (iVm § 24 VStG) hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die Sache, auf deren Entscheidung der unabhängige Verwaltungssenat (allenfalls nach Durchführung eines Beweisverfahrens zur Ergänzung bzw. Feststellung des maßgebenden Sachverhalts) dabei beschränkt ist, ergibt sich aus dem spruchgemäßen Tatvorwurf des bekämpften Straferkenntnisses. Dessen zwingenden Inhalt regelt § 44a VStG. Die Ziffer 1 dieser Bestimmung verlangt den Vorwurf der als erwiesen angenommenen Tat, die jedenfalls auch durch den Vorwurf einer bestimmten Tatzeit konkretisiert sein muß.

4.2. Als Tatzeit wirft das bekämpfte Straferkenntnis dem Berufungwerber allein den 10. Juli 1992 vor, und zwar ausdrücklich deswegen, weil an diesem Tag Gendarmerieorgane an Ort und Stelle das Vorhandensein einer bestimmten Anzahl bestimmter Autowracks festgestellt hätten.

4.3. Die vorgeworfene Tatzeit "10. 7. 1992" erweist sich jedoch als rechtswidrig. Sowohl der Inhalt des zugrundeliegenden Strafverfahrensaktes als auch der vom unabhängigen Verwaltungssenat durch ergänzende Erhebungen selbst festgestellte Sachverhalt machen deutlich, daß die Tatzeit "10. 7. 1992" dem Berufungswerber von Anfang an sowohl tatsachenwidrig als auch im Widerspruch zur diesbezüglich eindeutigen Aktenlage vorgeworfen worden war.

4.4. Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist im vorliegenden Fall jedoch verwehrt, seiner - den Schuldspruch allenfalls bestätigenden - Entscheidung eine andere Tatzeit als jene, die die belangte Behörde im Sinne des § 44a Z.1 VStG als erwiesen angenommen hat, zugrundezulegen. Unter den sachverhaltsmäßigen Besonderheiten dieses Falles würde selbst die Berichtigung einer (bloß) irrtümlich falsch angeführten Tatzeit bedeuten, daß der unabhängige Verwaltungssenat nicht mehr in der Sache entscheidet und insoweit die Grenzen seiner funktionellen Zuständigkeit überschritte (vgl. VwSlg 8855 A/1975, 11.116 A/1983).

4.5. Auch wenn in der Begründung (Seite 2, zweiter Absatz) des bekämpften Straferkenntnisses - anders als im Spruch korrekt der 21. Juli 1992 als der Tag erwähnt ist, an dem die Organe des Gendarmeriepostens Neumarkt i.M. die Erhebung an Ort und Stelle durchgeführt hatten, ist für die Aufrechterhaltung des Schuldspruchs nichts gewonnen. Rechtserhebliche Widersprüche nämlich zwischen dem Spruch eines Straferkenntnisses und seiner Begründung über konkrete Tatumstände wie zB. Tatzeit, ziehen die inhaltliche Rechtswidrigkeit nach sich (VwSlg 10.468 A/1981), deren Sanierung dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde im vorliegenden Fall wegen Bindung "an die Sache" - wie dargelegt - verwehrt ist.

5. Zusammenfassend hat das vor dem unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführte Verfahren erwiesen, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit der ihm vorgeworfenen Tatzeit "10. 7. 1992" nicht begangen hat. Im Ergebnis, wenn auch nicht inhaltlich, war daher dem Berufungsantrag stattzugeben, das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und gemäß § 45 Abs.1 Z.2 VStG die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist auf die angegebene Gesetzesbestimmung gegründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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