Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210042/7/Ga/La

Linz, 31.01.1994

VwSen-210042/7/Ga/La Linz, am 31. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des W Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Oktober 1992, Zl. 501/N-189/91(c)-Str, wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das Straferkenntnis wird mit der Maßgabe, daß es in der vierten Zeile des Spruchs zu lauten hat: "als gemäß § 9 Abs.1 VStG", bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, ds 1.000 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 44a Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (als Bezirksverwaltungsbehörde) hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis den Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung gemäß § 68 Abs.1 lit.b der O.ö. Bauordnung (O.ö.

BauO) schuldig erkannt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher für die Firma "Bauvorhaben O, Wohnbaugesellschaft m.b.H.", die bei dem mit Bescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 10.

April 1989, GZ. 501/N-396/88, bewilligten Bauvorhaben (im folgenden kurz: Bauvorhaben) als Bauherr auftritt, zu vertreten habe, daß die genannte Gesellschaft in der Zeit zwischen dem 23. Mai und dem 1. August 1991 ohne rechtskräftige Baubewilligung vom Bauvorhaben in baubewilligungspflichtiger Weise abgewichen sei, indem folgende Änderungen, die die Festigkeit tragender Bauteile und den Brandschutz beeinflußt hätten, durchgeführt worden seien:

- gänzliche Veränderung der Raumaufteilung im Erdgeschoß; - Nichtausführung des rückseitig vorgesehenen Aufschließungsganges; - Einbau eines neuen Stiegenhauses mit straßenseitigem Zugang im Bereich des Gebäudeknicks, nächst der T.

Deswegen wurde über den Berufungswerber gemäß § 68 Abs.2 O.ö. BauO eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 18.

November 1992 beim unabhängigen Verwaltungssenat mit dem Antrag auf Aufhebung eingebrachte Berufung.

In der Begründung seines Rechtsmittels bestreitet der Berufungswerber nicht den den Tatvorwurf tragenden Sachverhalt der bezeichneten Baumaßnahmen; er erhebt jedoch Einwände gegen ihre rechtliche Beurteilung als baubewilligungspflichtig und bezweifelt außerdem die Vorwerfbarkeit der Tat deswegen, weil ihm die genaue Kenntnis der regional unterschiedlichen Bauvorschriften nicht immer möglich sei, und er sich im übrigen auf die Meinung des beauftragt gewesenen, konzessionierten oberösterreichischen Bauführers verlassen habe.

2. Die Strafbehörde als belangte Behörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und hat das Rechtsmittel samt Strafakt vorgelegt.

Zugleich mit einer Gegenäußerung, in der sie die Abweisung der Berufung beantragt, hat sie ergänzende Gutachten des im Strafverfahren befaßt gewesenen Amtssachverständigen angeschlossen. Diese Gutachten vom 10. Dezember 1992 sowie vom 12. Jänner 1993 hat der unabhängige Verwaltungssenat als zulässige Neuerungen im Berufungsverfahren zum Akt genommen und hiezu dem Berufungswerber im Vorverfahren Parteiengehör gewährt. Der Berufungswerber hat die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht genützt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat stellt nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den vorgelegten Strafakt zu Zl.

501/N-189/91d-Str sowie unter Einbeziehung der Berufungsbegründung, aber auch der bezeichneten Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen den dem bekämpften Straferkenntnis zugrundegelegten Sachverhalt (P. 1.1.) als erwiesen und als maßgebend auch für dieses Erkenntnis fest.

Vom Akteninhalt ist dieser Sachverhalt gedeckt; er ist richtig und - aus dem Blickwinkel des § 44a Z1 VStG vollständig wiedergegeben.

In den beiden, nach Einlangen der Berufung von der belangten Behörde eingeholten Gutachten äußert sich der Amtssachverständige im einzelnen konkret zu den inkriminierten Änderungsmaßnahmen und bejaht, jeweils schlüssig und eindeutig, - hinsichtlich der Baumaßnahmen der gänzlich veränderten Raumaufteilung im Erdgeschoß sowie der Nichtausführung des Aufschließungsganges deren Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile, und - hinsichtlich der Baumaßnahme des neuen Stiegenhauses sowohl deren Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile als auch auf den Brandschutz.

Sämtliche Feststellungen und Schlußziehungen in diesen Gutachten sind im Detail dargestellt und zugeordnet.

Insgesamt sind die als Abweichungen vom Bauvorhaben angelasteten Baumaßnahmen vom Berufungswerber nicht bestritten worden; ihre Durchführung ist erwiesen. Gleichfalls erwiesen ist, daß durch diese Baumaßnahmen sowohl die Festigkeit tragender Bauteile als auch der Brandschutz des Bauvorhabens beeinflußt worden ist.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung haben die Verfahrensparteien nicht beantragt; im Hinblick auf die Beweislage war ihre Durchführung auch sonst nicht geboten.

4. Darüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Darstellung der hier maßgeblichen Rechtslage, die auch alle durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften umfaßt, in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses verwiesen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage steht fest, daß der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Die Bewilligungspflichtigkeit der vorgenommenen Änderungen ist ebenso wenig in Zweifel zu ziehen, wie die Tatsache, daß der Berufungswerber die erforderliche baubehördliche Bewilligung hiefür weder beantragt noch erwirkt hatte.

Im übrigen übersieht der Berufungswerber bei seinen Zweifeln, die er nun in der Berufungsbegründung gegen die Bewertung der Änderungen als bewilligungspflichtig äußert, daß er selbst in seiner Stellungnahme vom 23. September 1991 zu dem von ihm damals nicht bekämpften, durch die Planabweichungen beim Bauvorhaben veranlaßten Baueinstellungsbescheid vom 19. September 1991 angekündigt hatte, "ein Ansuchen um Planabweichung" innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen einbringen zu wollen. Aus diesem Umstand auf das beim Berufungswerber vorhanden gewesene Bewußtsein der eben doch gegebenen Bewilligungspflichtigkeit der Abweichungen zu schließen, ist nach Meinung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht unvertretbar.

4.2. Auch mit dem Vorbringen, mit dem er seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit in Zweifel zieht, gewinnt der Berufungswerber nichts für sich. Soweit er einwirft, daß ihm die genaue Kenntnis der vielen Rechtsprobleme im Baurecht und daher auch die regional unterschiedliche Auslegungspraxis zur Rechtsfrage, inwieweit Abweichungen bewilligungspflichtig sind, nicht immer möglich sei, wodurch die Notwendigkeit entstehe, daß er sich in bestimmten Fragen auf kompetente Fachleute verlassen müsse, was er im vorliegenden Fall mit der Beauftragung eines konzessionierten oberösterreichischen Bauführers getan habe, weshalb er seine Verantwortung ausreichend wahrgenommen habe, ist er auf die von der belangten Behörde in ihrer Gegenäußerung vom 14. Jänner 1993 zutreffend dargestellte einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zu der er sich nicht geäußert hat (oben P. 2), zu verweisen.

Zum anderen muß er sich entgegenhalten lassen, daß er einen verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und Abs.4 VStG offenbar zu keiner Zeit, jedenfalls nicht zur Tatzeit bestellt gehabt hatte. Nur mit einer solchen Bestellung, die allerdings das Gesetz strengen Anforderungen unterwirft, hätte er seine strafrechtliche Verantwortlichkeit, mit der er für Verwaltungsübertretungen der Gesellschaft als Bauherr grundsätzlich einzutreten hat, abgeben können.

Zu Recht hat daher die belangte Behörde auch die Verwirklichung der subjektiven Tatseite durch den Berufungswerber angenommen. Schuldausschließungsgründe sind auch im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht hervorgekommen.

5. Die Strafbemessung als solche bekämpft der Berufungswerber nicht. Die belangte Behörde hat bei der Festsetzung der Geldstrafe § 19 VStG offensichtlich angewendet und auch die Ersatzfreiheitsstrafe nicht außer Verhältnis festgesetzt.

6. Im Ergebnis waren sowohl der Tat- und Schuldvorwurf an den Berufungswerber als auch der Ausspruch über die Strafe zu bestätigen.

7. Die gleichzeitig verfügte Änderung des Spruchs modifiziert nicht die Tat, sondern dient der vorliegend gebotenen (und dem unabhängigen Verwaltungssenat im Grunde des § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG aufgetragenen) Richtigstellung der rechtlichen Einordnung der Tat aus dem Blickwinkel des § 44a Z1 VStG.

Zu II.:

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum