Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210043/8/Ga/La

Linz, 31.01.1994

VwSen-210043/8/Ga/La Linz, am 31. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des K M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. Oktober 1992, Zl.

501/N-189/91(a)-Str, wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das Straferkenntnis wird mit der Maßgabe, daß es in der vierten Zeile des Spruchs zu lauten hat: "als gemäß § 9 Abs.1 VStG", bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, ds 1.000 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 44a Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (als Bezirksverwaltungsbehörde) hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis den Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung gemäß § 68 Abs.1 lit.b der O.ö. Bauordnung (O.ö.

BauO) schuldig erkannt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher für die Firma "Bauvorhaben O, Wohnbaugesellschaft m.b.H.", die bei dem mit Bescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 10. April 1989, GZ. 501/N-396/88, bewilligten Bauvorhaben (im folgenden kurz: Bauvorhaben) als Bauherr auftritt, zu vertreten habe, daß die genannte Gesellschaft in der Zeit zwischen dem 23. Mai und dem 1.

August 1991 ohne rechtskräftige Baubewilligung vom Bauvorhaben in baubewilligungspflichtiger Weise abgewichen sei, indem folgende Änderungen, die die Festigkeit tragender Bauteile und den Brandschutz beeinflußt hätten, durchgeführt worden seien:

- gänzliche Veränderung der Raumaufteilung im Erdgeschoß; - Nichtausführung des rückseitig vorgesehenen Aufschließungsganges; - Einbau eines neuen Stiegenhauses mit straßenseitigem Zugang im Bereich des Gebäudeknicks, nächst der T.

Deswegen wurde über den Berufungswerber gemäß § 68 Abs.2 O.ö.

BauO eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 19.

November 1992 beim unabhängigen Verwaltungssenat mit dem Antrag auf Aufhebung eingebrachte Berufung.

In der Begründung seines Rechtsmittels bestreitet der Berufungswerber nicht den den Tatvorwurf tragenden Sachverhalt der bezeichneten Baumaßnahmen; er erhebt jedoch Einwände gegen ihre rechtliche Beurteilung als baubewilligungspflichtig und bezweifelt außerdem die Vorwerfbarkeit der Tat deswegen, weil ihm die genaue Kenntnis der regional unterschiedlichen Bauvorschriften nicht immer möglich sei, und er sich im übrigen auf die Meinung des beauftragt gewesenen, konzessionierten oberösterreichischen Bauführers verlassen habe.

2. Die Strafbehörde als belangte Behörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und hat das Rechtsmittel samt Strafakt vorgelegt.

Zugleich mit einer Gegenäußerung, in der sie die Abweisung der Berufung beantragt, hat sie ergänzende Gutachten des im Strafverfahren befaßt gewesenen Amtssachverständigen angeschlossen. Diese Gutachten vom 10. Dezember 1992 sowie vom 12. Jänner 1993 hat der unabhängige Verwaltungssenat als zulässige Neuerungen im Berufungsverfahren zum Akt genommen und hiezu dem Berufungswerber im Vorverfahren Parteiengehör gewährt. Der Berufungswerber hat die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht genützt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat stellt nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den vorgelegten Strafakt zu Zl. 501/N-189/91d-Str sowie unter Einbeziehung der Berufungsbegründung, aber auch der bezeichneten Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen den dem bekämpften Straferkenntnis zugrundegelegten Sachverhalt (P. 1.1.) als erwiesen und als maßgebend auch für dieses Erkenntnis fest.

Vom Akteninhalt ist dieser Sachverhalt gedeckt; er ist richtig und - aus dem Blickwinkel des § 44a Z1 VStG vollständig wiedergegeben.

In den beiden, nach Einlangen der Berufung von der belangten Behörde eingeholten Gutachten äußert sich der Amtssachverständige im einzelnen konkret zu den inkriminierten Änderungsmaßnahmen und bejaht, jeweils schlüssig und eindeutig, - hinsichtlich der Baumaßnahmen der gänzlich veränderten Raumaufteilung im Erdgeschoß sowie der Nichtausführung des Aufschließungsganges deren Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile, und - hinsichtlich der Baumaßnahme des neuen Stiegenhauses sowohl deren Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile als auch auf den Brandschutz.

Sämtliche Feststellungen und Schlußziehungen in diesen Gutachten sind im Detail dargestellt und zugeordnet.

Insgesamt sind die als Abweichungen vom Bauvorhaben angelasteten Baumaßnahmen vom Berufungswerber nicht bestritten worden; ihre Durchführung ist erwiesen.

Gleichfalls erwiesen ist, daß durch diese Baumaßnahmen sowohl die Festigkeit tragender Bauteile als auch der Brandschutz des Bauvorhabens beeinflußt worden ist.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung haben die Verfahrensparteien nicht beantragt; im Hinblick auf die Beweislage war ihre Durchführung auch sonst nicht geboten.

4. Darüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Dieser Berufungsfall ist jenem gleichgelagert, über den der unabhängige Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom heutigen Tag (31. Jänner 1994), VwSen-210042/7/Ga/La, entschieden hat.

Jenem Fall liegt dieselbe Verwaltungsübertretung (mit identem Schuldspruch und Strafausspruch), allerdings begangen durch den anderen handelsrechtlichen Geschäftsführer der schon genannten Gesellschaft, zugrunde.

Die Berufungsschriftsätze in beiden Fällen stimmen wortgleich überein.

Aus diesen Gründen wird, um bloße Wiederholungen zu vermeiden, auf das genannte Erkenntnis, insbesondere auf die Punkte 4.1., 4.2., 5. bis 7. des Abschnitts I. sowie auf Abschnitt II. der Entscheidungsgründe verwiesen. Die darin enthaltenen Feststellungen, Beurteilungen und Schlußfolgerungen gelten auch für diesen Berufungsfall.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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