Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210050/2/Ga/La

Linz, 21.02.1994

VwSen-210050/2/Ga/La Linz, am 21. Februar 1994 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlaß der Berufung des O H in L, vertreten durch Dr. D und Dr. S, Rechtsanwälte in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. November 1992, Zl.

Ge-96/159/1991/Tr, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes, verfügt:

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

B e g r ü n d u n g:

Zu I.:

1.1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage) kostenpflichtig verhängt, weil er am 6. Februar 1991 bestimmte gefährliche Abfälle in einer das Abfallwirtschaftsgesetz verletzenden Weise gelagert habe.

1.2. Dagegen hat der Beschuldigte eine zulässige Berufung eingebracht, die von der Strafbehörde vorgelegt wurde.

2. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, drei Jahre vergangen sind. Im vorgelegten Fall war die strafbare Tätigkeit zufolge des Tatvorwurfs mit 6. Februar 1991 abgeschlossen. Mit Ablauf des 6. Februar 1994 ist Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

3. Da vorliegend die Verjährung im Laufe des Berufungsverfahrens eingetreten ist, hatte der unabhängige Verwaltungssenat (als Berufungsbehörde) das Straferkenntnis aufzuheben. Gleichzeitig war im Grunde des § 45 Abs.1 Z2 zweiter Fall VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

4. Aus Anlaß der Einstellung hält der unabhängige Verwaltungssenat fest: Der Bestrafung des Berufungswerbers stand schon zum Zeitpunkt der Erlassung des (nun aufgehobenen) Straferkenntnisses Verfolgungsverjährung entgegen. Die hier sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist wurde, wie sich herausgestellt hat, nicht unterbrochen, weil nämlich die nach der Aktenlage in Betracht kommende Verfolgungshandlung (das ist der Ladungsbescheid vom 3. Juli 1991) wesentliche, die Einordnung der tatgegenständlichen Abfälle als gefährliche Abfälle erst begründende Sachverhaltselemente, die jedoch der Bestrafung zugrundegelegt wurden, nicht enthalten hatte (vgl. VwGH vom 26.4.1993, 92/10/0003).

Zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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