Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210064/4/Ga/La

Linz, 01.04.1993

VwSen - 210064/4/Ga/La Linz, am 1. April 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner zur Berufung der G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. Jänner 1993, GZ. 501/Gr-90/92c-Str, beschlossen:

Die Berufung wird zurückgewiesen, weil sie verspätet eingebracht worden ist.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52.

Begründung:

1.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (als Bezirksverwaltungsbehörde) hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) verhängt und sie gleichzeitig zur Zahlung eines Beitrages von 500 S zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die mit Schriftsatz vom 3. März 1993 bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung.

2. Die Strafbehörde (nun als belangte Behörde) hat die Berufung samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Ihm obliegt wegen seiner grundsätzlichen Zuständigkeit als Berufungsbehörde gemäß § 51 Abs.1 VStG in diesem Verwaltungsstrafverfahren auch die Prüfung der fristgerechten Einbringung der vorgelegten Berufung.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt zu GZ. 501/Gr-90/92d-Str. Daraus ging hervor, daß die Berufung möglicherweise nicht rechtzeitig eingebracht wurde.

3.2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde am Dienstag, dem 9. Februar 1993 der Berufungswerberin persönlich (zu eigenen Handen) zugestellt. Mit diesem Tag begann die mit zwei Wochen bemessene gesetzliche, nicht verlängerbare Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung des Rechtsmittels war demnach Dienstag, der 23. Februar 1993. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde hat die Berufungswerberin ihr Rechtsmittel erst am Mittwoch, dem 3. März 1993 im Wege der Telekopie eingebracht. Dies geht aus der vom Telekopie-Empfangsgerät der belangten Behörde ausgedruckten Eingabezeit hervor.

3.3. Ein Fehler beim behördlichen Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar.

3.4. Zu der vorläufig angenommenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat der Berufungswerberin Parteiengehör. Die Einladung zur Äußerung innerhalb der hiefür angebotenen und angemessenen Frist nützte die Berufungswerberin nicht.

3.5. Der somit nicht bestrittene Sachverhalt (Punkt 3.2.) wird als maßgebend für die zu treffende Entscheidung festgestellt. Auf dieser Grundlage hält der unabhängige Verwaltungssenat für erwiesen, daß das angefochtene Straferkenntnis am 9. Februar 1993 im Wege persönlicher Empfangnahme durch die Berufungswerberin rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch war die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 3. März 1993 eingebrachte Berufung verspätet.

3.6. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen - ohne öffentliche mündliche Verhandlung - die verspätet eingebrachte Berufung mit Bescheid zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 12. Jänner 1993 vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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