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des Landes Oberösterreich
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VwSen-210065/2/Ga/La

Linz, 26.04.1994

VwSen-210065/2/Ga/La Linz, am 26. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des F P K in A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 26. Jänner 1993, Zl. UR96/17/7-1991, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das Straferkenntnis wird aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zum Strafverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 39 Abs.1 lit.b Z10 iVm § 2 Abs.5 und § 17 Abs.1 AWG schuldig gesprochen.

Als erwiesen wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG): Der Berufungswerber habe, wie anläßlich einer behördlichen Kontrolle am 10. Oktober 1991 festgestellt worden sei, ein schrottreifes Kraftfahrzeug, nämlich den Lastkraftwagen Ford Type D 300 mit der Fahrgestellnummer B601FP81045, auf seinem in der Gemeinde A gelegenen, näher bezeichneten Grundstück und somit auf einer nicht genehmigten Abfallbehandlungsanlage (gemeint wohl: außerhalb einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage) gelagert und mit dieser Lagerung gegen die Verwertungs- und Behandlungsgrundsätze des Abfallwirtschaftsgesetzes verstoßen.

Deswegen wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Dagegen hat der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf Verfahrenseinstellung erhoben. Er bestreitet die ihm zur Last gelegte Tat im wesentlichen mit dem Vorbringen, daß nicht er, sondern die Verlassenschaft nach seinem Vater über den LKW und über das Grundstück verfügungsberechtigt (gewesen) sei. Nach dem Tode seines Vaters habe er dieses Fahrzeug niemals benützt oder in irgendeiner Form in Betrieb genommen und auch nicht am genannten Ort abgestellt.

Die ohne vorgängige Berufungsvorentscheidung vorgelegte Berufung ist zulässig. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat eine Gegenäußerung erstattet, ohne jedoch auf die Berufungsbegründung inhaltlich einzugehen.

2. Zugleich mit dieser Berufung hat die belangte Behörde den Strafakt zu Zl. UR96/17/9-1991 vorgelegt. Das daraus erweisliche Strafverfahren ist aus dem Blickwinkel der dem unabhängigen Verwaltungssenat obliegenden Gesetzmäßigkeitskontrolle wie folgt zu beurteilen:

3.1. Nach § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist (hier: sechs Monate) von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist.

Nach § 32 Abs.2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung, u.zw. auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Eine Verfolgungshandlung unterbricht allerdings nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. zB:

die VwGH-Erkenntnisse verstärkter Senate vom 19.10.1978, Slg. NF 9664/A, und vom 19.9.1984, Slg. NF 11525/A, sowie die Erkenntnisse vom 16.1.1984, Zl. 10/2883/80 = ZfVB 1984/5/3055, und vom 9.7.1992, Zl. 92/10/0004; Erk. UVS vom 27.9.1993, VwSen-220243).

3.2. Die Verbotsnorm des § 17 Abs.1 zweiter Satz AWG verbietet das Ablagern von gefährlichen Abfällen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen. Den entsprechenden Übertretungstatbestand regelt § 39 Abs.1 lit.b Z10 AWG, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen diesem Verbot gefährliche Abfälle ablagert.

4.1. Im Berufungsfall geht die belangte Behörde davon aus, daß das mit dem bekämpften Straferkenntnis schließlich abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren schon mit der Strafverfügung vom 6. November 1991 (als erste Verfolgungshandlung) eingeleitet worden ist.

Diese Strafverfügung ist zwar gegen denselben Beschuldigten gerichtet, hat jedoch eine andere Tat in Verfolgung gezogen.

Danach wurde dem Berufungswerber angelastet, auf demselben Grundstück zur selben Tatzeit (10. Oktober 1991) "sperrige Abfälle, wie unbrauchbare Förderbänder, Autowracks, verrostete und nicht mehr verwendbare Metalltanks und kleinere Metallbehälter abgelagert und es unterlassen (zu haben), diese Abfälle einer dem O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz entsprechenden Abfuhr von sperrigen Abfällen zuzuführen." (Hervorhebungen durch den unabhängigen Verwaltungssenat).

Die Strafverfügung hat diese Tat als Übertretung des O.ö.

Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 beurteilt.

4.2. Aus dem Wortlaut dieser Strafverfügung geht deutlich hervor, daß sie als Verfolgungshandlung für die Tat des bekämpften Straferkenntnisses nicht geeignet ist. So deckt schon, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, der im Tatvorwurf der Strafverfügung aufscheinende Begriff "Autowracks" in dieser Allgemeinheit das im Tatvorwurf des Straferkenntnisses konkret determinierte LKW-Wrack nicht ab.

Würde nämlich der Auffassung der belangten Behörde gefolgt werden, müßte in Kauf genommen werden, daß der Berufungswerber auf Grund der Formulierung des Tatvorwurfs in der Strafverfügung vom 6. November 1991 vor einer Mehrfachbestrafung rechtlich nicht geschützt wäre, weil ihm dann jedes - aus welchen Gründen immer - erst später individualisierte Autowrack als zusätzliche Gesetzesübertretung ohne weiteres angelastet werden könnte.

Schon aus dieser rechtsstaatlich unhaltbaren Konsequenz erweist sich - aus dem Blickwinkel des bekämpften Straferkenntnisses - die rechtswidrige Unbestimmtheit der Strafverfügung als Verfolgungshandlung (vgl. VwGH vom 31.3.1992, 91/04/0233 uaZ).

4.3. Davon abgesehen machen folgende Umstände deutlich, daß es sich beim Abspruchsgegenstand des bekämpften Straferkenntnisses nicht um jene Tat handelt, die der Schuldspruch der Strafverfügung vom 6. November 1991 anlastet:

So wirft das Straferkenntnis vor, ein bestimmtes Kfz-Wrack auf einer nicht genehmigten Abfallbehandlungsanlage gelagert zu haben, während hingegen die Strafverfügung eine Ablagerung in Verfolgung zieht und weiters, daß (ua.) Autowracks nicht der (im O.ö. AWG tatbildlich geregelten) Abfuhr von sperrigen Abfällen zugeführt worden seien.

Und schließlich ist die Tatzeitangabe des Straferkenntnisses schlicht aktenwidrig. Nicht nämlich schon am 10. Oktober 1991, sondern erst am 18. Mai 1992 anläßlich einer behördlichen Kontrolle wurde aktenkundig jener Sachverhalt wahrgenommen und sachverständig befundet (vgl. die amtl.

Niederschrift vom 18. Mai 1992, Seite 3), der dann als maßgebend dem Schuldspruch des Straferkenntnisses unterlegt worden ist.

5. Alles in allem hat nach der Aktenlage die Sache (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 sowie § 44a Z1 VStG) des Straferkenntnisses betreffend innerhalb der Verjährungsfrist eine Verfolgungshandlung nicht stattgefunden. Das Straferkenntnis vom 26. Jänner 1993 war in dieser Sache zugleich die erste Verfolgungshandlung; zum Zeitpunkt seiner Erlassung war jedoch die bestrafte Tat schon verjährt.

Aus diesem Grund war - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - das Straferkenntnis aufzuheben; gleichzeitig war das Strafverfahren einzustellen, weil ein Umstand vorliegt, der die Verfolgung des Berufungswerbers in dieser Sache ausschließt.

6. Bei diesem Ergebnis war einerseits auf das Berufungsvorbringen, insbesondere auf die Frage, ob überhaupt verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers hätte angenommen werden dürfen, und andererseits auf Tatbildmängel des Straferkenntnisses (so zB erfaßt § 17 Abs.1 zweiter Satz AWG nur die Ablagerung, nicht jedoch die bloß vorübergehende Lagerung von gefährlichen Abfällen) nicht mehr einzugehen.

Zu II.:

Die Aufhebung hat auf der Kostenseite zur Folge, daß sämtliche Beitragsleistungen des Berufungswerbers zu entfallen haben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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