Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210069/2/Ga/La

Linz, 08.07.1994

VwSen-210069/2/Ga/La Linz, am 8. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des A S in L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. März 1993, Zl. 501/0-278/92d-Str., wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung (O.ö. BauO), zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld abgewiesen; diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis im ganzen Spruchpunkt I. mit der Maßgabe bestätigt, daß a) die Einleitung zum Spruchpunkt I. wie folgt zu lauten hat:

"I.

als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufener Obmann des Vereines "A türisch-österreichischer Kultur- und Sportverein" mit dem Sitz in L, der bei den Baumaßnahmen im Standort L, (dieses Bauobjekt wurde unter Festlegung bestimmter Verwendungszwecke mit Bescheid vom 21.2.1956 baubehördlich bewilligt), S (dieses Bauobjekt wurde unter Festlegung bestimmter Verwendungszwecke mit Bescheid vom 23.2.1981 baubehördlich bewilligt) und Schillerstraße 47 (dieses Bauobjekt wurde unter Festlegung bestimmter Verwendungszwecke mit Bescheid vom 26.10.1963 baubehördlich bewilligt) als Bauherr auftritt, zu verantworten, daß vom o.a. Verein in der Zeit zwischen 10. Oktober 1992 und 23. November 1992"; b) als Gesetzesvorschrift, nach der die Strafe zu verhängen war, anzuführen ist: "§ 68 Abs.2 O.ö. BauO".

II. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung Folge gegeben: Die in den Spruchpunkten I./1. bis I./7.

verhängten Geldstrafen werden auf je 1.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafen auf je einen Tag herabgesetzt.

III. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf (zusammengezählt) 700 S herabgesetzt; zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hat der Berufungswerber keine Beiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I. u. II.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 16, § 19, § 44a Z1 u. Z3, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2 VStG.

Zu III.: § 64 Abs.2 sowie § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I. und II.:

1. Mit Spruchpunkt I. des bekämpften Straferkenntnisses wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufener Obmann des Vereins "A türkisch-österreichischer Kultur- und Sportverein" verantwortlich zu sein, daß von diesem Verein, der bei den Baumaßnahmen bei den Bauobjekten in L, und S als Bauherr auftritt, in der Zeit zwischen Oktober 1992 und 23. November 1992 in insgesamt sieben Einzelfakten die O.ö.

BauO verletzt und dadurch Verwaltungsübertretungen, nämlich in den Fakten 1. bis 6. gemäß § 68 Abs.1 lit.b iVm § 41 Abs.1 lit.f O.ö. BauO und im Faktum 7. gemäß § 68 Abs.1 lit.b iVm § 41 Abs.1 lit.b O.ö. BauO, gesetzt worden sind.

Deswegen sei der Berufungswerber in Anwendung des Kumulationsprinzips gemäß § 22 VStG in allen sieben Fakten mit einer Geldstrafe in der Höhe von je 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: je drei Tage) je kostenpflichtig zu bestrafen gewesen.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung; das zwischen dem Rechtsanwalt und dem Berufungswerber in dieser Sache zugrundegelegene Vollmachtsverhältnis ist mittlerweile gekündigt worden (telefonische Bestätigung dieses aus den h.

Verfahren Zlen. 220575 und 220613 bekanntgewordenen Umstandes durch die betreffende Rechtsanwaltskanzlei am 8.

Juli 1994).

Die Strafbehörde als belangte Behörde hat die Berufung samt Strafverfahrensakt vorgelegt und von einer Gegenäußerung abgesehen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat stellt nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt zu Zl.

501/0-278/92f-Str. und unter Einbeziehung der Berufungsbegründung den von der belangten Behörde in einem ohne wesentliche Mängel geführten Verfahren vollständig erhobenen, dem bekämpften Straferkenntnis in seinem Schuldspruch gemäß Spruchpunkt I. individualisiert zugrundegelegten und in den Fakten 1. bis 7. hinsichtlich aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale der als verletzt vorgeworfenen Rechtsvorschriften hinreichend konkretisierten Sachverhalt als erwiesen und maßgebend auch für dieses Erkenntnis fest.

Weitere Beweise, insbesondere auch nicht die vom Berufungswerber (jeweils ohne Angabe eines konkreten Beweisthemas) beantragten Beischaffungen von Verwaltungsakten, brauchten nicht aufgenommen werden; die Durchführung einer, vom Berufungswerber im übrigen nicht beantragten, öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diesen in allen Punkten geklärt vorliegenden Sachverhalt, der von der Verhandlungsschrift über die am 23. November 1992 in Anwesenheit des Berufungswerbers vorgenommene behördliche Überprüfung an Ort und Stelle gedeckt ist und der vollständig mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.

Jänner 1993 dem Berufungswerber als Verdacht bestimmter Verwaltungsübertretungen bekanntgegeben worden ist, in der Fassung des Spruchpunktes I., Fakten 1. bis 7., mit der Maßgabe der vorzunehmen gewesenen Ergänzung (siehe unten Punkt 6.), verwiesen.

Gegen diesen Sachverhalt bringt der Berufungswerber konkret nichts vor. Auch seine Obmannfunktion bei dem als Bauherr vom Vorwurf der Verwaltungsübertretungen getroffenen Verein bestreitet er nicht. Die Einwendungen in der Berufungsschrift, soweit sie überhaupt von der gegen die gleichzeitig erfolgte Bestrafung wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 getrennt werden können, bekämpfen insgesamt nur die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im angefochtenen Straferkenntnis sind die für die rechtliche Beurteilung des objektiven und des subjektiven Tatbildes maßgebenden Rechtsvorschriften vollständig und richtig klargestellt; neuerlich zur Vermeidung bloßer Wiederholungen kann auf diese Darstellung verwiesen werden.

4.2. Vor dem Hintergrund dieser hier auf den festgestellten Sachverhalt anzuwendenden Rechtslage steht fest, daß der Berufungswerber die ihm von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretungen gemäß § 68 Abs.1 lit.b iVm § 41 Abs.1 lit.f O.ö. BauO (Spruchpunkt I., 1. bis 6.) bzw. iVm § 41 Abs.1 lit.b O.ö. BauO (Spruchpunkt I., 7.) begangen hat und ihm diese Verwaltungsübertretungen auch als schuldhaft - den Vorwurf der hier schon von Gesetzes wegen anzunehmen gewesenen Fahrlässigkeitsschuld konnte der Rechtsmittelwerber auch mit seiner Berufung nicht entkräften - vorzuwerfen sind.

Mit seinen, entweder zu wenig konkreten oder sonst rechtlich verfehlten Einwendungen gelingt dem Berufungswerber keine substantielle Bestreitung der von ihm zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen.

4.3. Der Berufungswerber wiederholt im wesentlichen die Einwendungen aus der von ihm schon im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde vorgebrachten schriftlichen Rechtfertigung vom 22. Februar 1993. Diese Einwendungen würdigt die Begründung des bekämpften Straferkenntnisses ausreichend und, zum Teil unter Mitberücksichtigung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, mit jeweils richtigen Beurteilungen, weshalb darauf verwiesen werden kann.

Ergänzend wird ausgeführt:

Rechtlich verfehlt ist die Annahme des Berufungswerbers, daß die nachträgliche Einreichung eines Bauansuchens einerseits und die behauptete Duldung der Baubehörde von unbefugt vorgenommenen, jedoch bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen der Erfüllung der angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver oder subjektiver Hinsicht entgegenstehen könnten.

Der Berufungswerber übersieht auch, daß es, entgegen der von ihm vorgetragenen Auffassung, nicht um die Aufstellung bewilligungspflichtiger Maschinen an sich geht, sondern um die aus der Aufstellung von Maschinen und Geräten von der belangten Behörde auf Grund schlüssiger Sachverständigenbeweise in widerspruchsfreier Schlußfolgerung abgeleitete Änderung des Verwendungszweckes der mit einem bestimmten Verwendungszweck ursprünglich baubewilligten Gebäude bzw. Gebäudeteile. Entgegen der Darstellung der Berufungsschrift hat sich die belangte Behörde mit diesem Kern des Vorwurfs an den Berufungswerber sowohl im Sachverhalt als auch in der rechtlichen Beurteilung ausreichend und ausführlich auseinandergesetzt.

Auch ist, was die Bewilligungspflichtigkeit der vorgenommenen Adaptierungsmaßnahmen insgesamt betrifft, ohne Belang, daß, wie der Berufungswerber einwendend vorbringt, diese Adaptierungsmaßnahmen von einer befugten Baufirma vorgenommen worden seien. Diese Bewilligungspflichtigkeit hätte daher auch nicht durch die, vom Berufungswerber verlangte Beischaffung von Unterlagen dieser Baufirma in Zweifel gezogen werden können. Aktenwidrig ist weiters die Behauptung des Berufungswerbers, daß sich die belangte Behörde nicht mit dem für den Tatvorwurf wesentlichen Tatbestandsmerkmal der durch eine Änderung des Verwendungszweckes zu erwartenden, jedoch bei der ursprünglichen Baubewilligung nicht berücksichtigten Beeinflussung der Festigkeit tragender Bauteile, des Brandschutzes, der Gesundheit oder der Hygiene auseinandergesetzt hätte.

Soweit im übrigen die Berufungsschrift Verfahrensmängel rügt und die von der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren erzielten und zugrundegelegten Beweisergebnisse als zuwenig aussagekräftig verwirft, muß sich der Beschuldigte entgegenhalten lassen, daß sein darauf gerichtetes Vorbringen so wenig konkret geblieben ist, daß er damit keinen Verfahrensmangel, schon gar nicht einen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wesentlichen Mangel (zB Erk. 22.9.1993, 93/06/0126; 11.11.1992, 92/02/0137), plausibel machen konnte.

Was schließlich das Vorbringen des Berufungswerbers betrifft, daß nicht er, sondern der Verein als Täter zu verfolgen gewesen und deshalb keine geeignete Verfolgungshandlung gesetzt worden wäre, genügt es auf die entsprechenden Ausführungen des den Berufungswerber betreffenden h. Erkenntnisses vom 27. Juli 1993, Zl.

220540/2/Schi, zu verweisen; jene Ausführungen (P. 5.3.) gelten sinngemäß auch für dieses Verfahren.

5. Strafbemessung 5.1. Zwar hat der Berufungswerber das angefochtene Straferkenntnis "zur Gänze" als rechtswidrig angefochten, irgendwelche Einwendungen zum Strafbemessungsverfahren und zur Höhe der verhängten Strafen hat er jedoch nicht erhoben.

Mit dieser Vorgangsweise hat der Berufungswerber auch nicht zum Ausdruck gebracht, daß er sich gegen das von der belangten Behörde ausgesprochene Strafausmaß wendet und er sich im Falle der Bestätigung des Schuldspruchs durch die Berufungsbehörde auch insoweit beschwert erachtet. Im Hinblick darauf besteht auch für den unabhängigen Verwaltungssenat keine im Verfahrensrecht begründbare Pflicht, auf die Bemessung der Strafe einzugehen und diese neuerlich zu begründen (vgl. VwGH 25.11.1985, 85/02/0153).

5.2. Davon abgesehen kann der unabhängige Verwaltungssenat auch nicht finden, daß die belangte Behörde bei ihrer Strafbemessung in gravierender Weise gegen die Grundsätze des § 19 VStG, deren Anwendung in der Begründung des Straferkenntnisses nachvollziehbar dargestellt ist, verstoßen hätte.

Das verhängte Strafausmaß war in allen Fakten dennoch deutlich herabzusetzen, weil von anderen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers auszugehen war, als die belangte Behörde im bekämpften Straferkenntnis zugrundegelegt hatte. So ist in den Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat mit den Zlen. 220575 und 220613, in denen am 7. Juni 1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist, hervorgekommen, daß das Monatseinkommen des Berufungswerbers nicht mehr als nicht ganz 10.000 S beträgt, daß er - im Gegensatz zur Annahme der belangten Behörde - mit insgesamt fünf Sorgepflichten belastet ist (u.zw.: geschiedene Frau sowie ein Kind aus der geschiedenen Ehe; Ehefrau sowie zwei Kinder). Was seine Vermögensverhältnisse anbelangt, sind hohe Schulden als Folge von Kreditaufnahmen, die er als Obmann des Vereins persönlich zu tragen habe, hervorgekommen.

Aus diesen Gründen, aber auch wegen des geminderten Unrechtsgehalt der Taten infolge der einzuschränken gewesenen Tatzeit (diesbezüglich wird auf P. 7.1. des h.

Erkenntnisses vom 27.7.1993, Zl. 220540/2/Schi, verwiesen) waren die verhängten Geldstrafen auf das nunmehrige Ausmaß herabzusetzen. Auch in dieser geminderten Höhe sind die Geldstrafen nach Meinung des unabhängigen Verwaltungssenates geeignet, den Berufungswerber von der Begehung solcher Straftaten künftig abzuschrecken.

Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, daß er bei der Strafbehörde einen Antrag auf Strafaufschub oder einen Antrag auf Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen stellen kann.

5.3. Um im Lichte des § 16 VStG die Verhältnismäßigkeit der Ersatzfreiheitsstrafen sicherzustellen, waren auch sie entsprechend herabzusetzen.

6. Die gleichzeitig verfügte Änderung des Schuldspruchs gemäß § 44a Z1 und Z3 VStG dient der vorliegend gebotenen (und dem unabhängigen Verwaltungssenat im Grunde des § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG aufgetragenen) Richtigstellung der Tatumschreibung sowie der angewendeten Strafnorm (vgl. zB VwGH vom 23.11.1993, 93/04/0149).

Dabei war die Einfügung der - im Strafakt der belangten Behörde als Zitat aufgefundenen - ursprünglichen baubehördlichen Bewilligungsbescheide, von denen nach dem Tatvorwurf in bewilligungspflichtiger Weise abgewichen worden ist, aus dem Blickwinkel des insoweit ergänzungsbedürftig gebliebenen, objektiven Tatbildes vorzunehmen; ein für die Erfüllung dieses Tatbildes wesentliches Sachverhaltsmerkmal im Täterverhalten ist darin jedoch nicht zu sehen.

Die Einschränkung der Tatzeit konnte, weil der Abspruchsgegenstand des bekämpften Straferkenntnisses nicht erweitert wird, im Einklang mit der Sachbindung des unabhängigen Verwaltungssenates vorgenommen werden.

Zu III.:

Die Herabsetzung der Strafen hat auf der Kostenseite die Entlastung des Berufungswerbers von seinem 20%igen Beitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sowie die entsprechende Herabsetzung des Kostenbeitrags im Straferkenntnis vom 25. März 1993 zur Folge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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