Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210078/2/Lg/Bk

Linz, 28.12.1993

VwSen-210078/2/Lg/Bk Linz, am 28. Dezember 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des F L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F H, Dr. O U, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 17. Mai 1993, Zl. BauR 96-44-1992, mit dem über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen gemäß § 68 Abs.2 iVm § 68 Abs.1 lit.h der Bauordnung 1976 idgF iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Vöcklabruck vom 29. September 1992 verhängt wurde, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der vorgeworfene Tatzeitraum mit 14. Jänner 1993 beginnt, sowie ferner mit der Maßgabe, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Stunden herabgesetzt wird.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 42, § 16 Abs.2, § 19, § 21 Abs.1, § 51 Abs.6, § 51e Abs.2 VStG; § 68 Abs.1 lit.h, § 68 Abs.2 Bauordnung 1976 idgF iVm dem Auflagenpunkt 9 des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Vöcklabruck vom 29.

September 1992.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber die genannte Strafe verhängt, weil er "bis dato" entgegen dem Auflagenpunkt 9 des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Vöcklabruck vom 29. September 1992 am 1. Obergeschoß des Anbaues in Richtung Graben Abbruchmaterial gelagert hat, obwohl ihm in diesem Bescheid die restlose Entfernung bis 1. Dezember 1992 aufgetragen worden war.

In der Begründung des Straferkenntnisses wird auf zwei Strafverfügungen Bezug genommen: Eine erste Strafverfügung, nämlich jene vom 13. Jänner 1993, mit der über den Berufungswerber wegen desselben Delikts eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt wurde und die in Rechtskraft erwachsen ist, sowie eine zweite Strafverfügung, nämlich jene vom 22.

Februar 1993, gegen die der Berufungswerber Einspruch erhoben hat, woraufhin das ordentliche Verfahren eingeleitet wurde, welches mit dem gegenständlichen Straferkenntnis abgeschlossen wurde.

1.2. In der Berufung vom 3. Juni 1993 gegen das gegenständliche Straferkenntnis wird geltend gemacht, daß der Berufungswerber wegen desselben Sachverhalts (wegen derselben Tat) bereits bestraft worden sei (gemeint ist die rechtskräftige Strafverfügung vom 13. Jänner 1993) und aus diesem Grunde die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Hilfsweise beantragt wird ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG.

2. Da in der Berufung nicht der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt in Frage gestellt sondern lediglich die Zulässigkeit der Bestrafung für die Begehung eines Dauerdelikts in einem Zeitraum, für den bereits eine rechtskräftige Bestrafung erfolgte, bestritten und im übrigen nur die Strafe bekämpft wird, hat der unabhängige Verwaltungssenat von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Akt Einsicht genommen und über das Berufungsbegehren erwogen:

3.1. In der Berufung wird nicht bestritten, daß zwischen dem 1. Dezember 1992 und dem 17. Mai 1993 Abbruchmaterial (Altmaterial, Gerümpel) gelagert wurde. Ebensowenig wird bestritten, daß die Baubewilligung einen Auflagenpunkt 9 enthält, in welchem vorgeschrieben wird, daß "das am 1.

Obergeschoß des Anbaues in Richtung Graben gelagerte Altmaterial und Gerümpel bis 1.12.1992 vollständig zu entfernen ist". Beides wird daher den Erwägungen des Senats als erwiesen zugrundegelegt.

3.2. Der Berufung ist darin beizupflichten, daß es sich beim gegenständlichen Delikt um ein Dauerdelikt handelt und daß der Berufungswerber für den Zeitraum zwischen dem 1.

Dezember 1992 und dem 13. Jänner 1993 bereits bestraft wurde und deshalb nicht nochmals bestraft werden darf. Dies ändert freilich nichts daran, daß ein Verstoß gegen die genannte Auflage nach dem 13. Jänner 1993 neuerlich strafbar ist, da die Erfassungswirkung der in Rede stehenden 1.

Strafverfügung nicht über diesen Zeitpunkt hinausreicht.

Daraus folgt einerseits, daß der Tatzeitraum um jene Zeitspanne, für die bereits eine Bestrafung erfolgte, zu reduzieren ist, andererseits, daß die Bestrafung für den übrigen Zeitraum bis zum Datum des angefochtenen Straferkenntnisses (dessen Erfassungswirkung bis zum 17. Mai 1993 reicht) dem Grunde nach zu Recht erfolgte: Gemäß § 68 Abs.1 lit.h BauO macht sich strafbar, wer bei Ausübung eines ihm in Durchführung dieses Gesetzes erteilten Rechtes die im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen nicht bescheidgemäß erfüllt. Daß der Berufungswerber diesen Tatbestand erfüllt hat, ergibt sich aus dem unter 3.1.

bezeichneten Sachverhalt.

3.3. Die Höhe der Strafe ist unter Zugrundelegung der Kriterien des § 19 VStG und des Strafrahmens (§ 68 Abs.2 BauO: Geldstrafe bis zu 300.000 S ; § 16 Abs.2 VStG:

Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen) und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 51 Abs.6 VStG) festzusetzen.

Bei der Strafbemessung durch den unabhängigen Verwaltungssenat ist zu berücksichtigen, daß sich der vorzuwerfende Tatzeitraum nicht unerheblich kürzer ist, als im angefochtenen Straferkenntnis angenommen (ca 4 Monate statt 5 1/2 Monaten). Dieser Umstand wird aber andererseits dadurch aufgewogen, daß die Fortsetzung des strafbaren Verhaltens nach der rechtskräftigen Strafverfügung erschwerend wirkt und dies auch unter dem Blickwinkel der Spezialprävention beachtlich erscheint. Dem in der Berufung geltend gemachten nachträglichen Bemühen um eine Änderung der Auflage kann keine mildernde Wirkung zuerkannt werden, da der Ausgang dieses Verfahrens ungewiß und allenfalls für künftige Materialablagerungen von Bedeutung ist.

Bei Würdigung dieser Umstände sowie der aktenkundigen finanziellen Situation des Berufungswerbers erscheint die Festsetzung der Höhe der Geldstrafe mit 3.000 S nicht überhöht sondern durchaus angemessen. Da die Behörde keine Gründe angeführt hat, warum sie die Ersatzfreitheitsstrafe unproportional hoch angesetzt hat und solche Gründe auch aus dem Akt nicht ersichtlich sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Stunden herabzusetzen.

3.4. Die - kumulativen - Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG liegen nicht vor. Der Umstand, daß es bequemer und kostengünstiger ist, monatelang Bauschutt an verbotener Stelle abzulagern, stellt keine Geringfügigkeit des Verschuldens her. Die Folgen der Übertretung sind deliktstypisch und in Relation zum Unwertgehalt des pönalisierten Verhaltens nicht unbedeutend. Dem Antrag auf Absehen von der Strafe war daher nicht beizutreten.

4. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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