Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210086/26/Lg/Bk

Linz, 27.09.1994

VwSen-210086/26/Lg/Bk Linz, am 27. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 20. September 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der Frau A E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 9. Juni 1993, Zl. BauR96/11/1992, wegen Übertretungen der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, idgF , zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. dem Grunde nach keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird. Ferner sind im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Worte "seit Eröffnung des PS-Marktes ... mindestens jedoch" zu streichen (sodaß der Tatzeitraum mit April 1992 beginnt). Ferner sind im vierten Absatz die Worte "Sie haben" durch die Worte "Die F S GesmbH hat" zu ersetzen und die Worte "benützt bzw" zu streichen (sodaß der Tatvorwurf nur auf "benützen lassen" lautet); hinsichtlich des Spruchpunktes 2. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sind die Hinweise auf die Verwirklichung zweier Delikte wegzulassen (Streichung der Worte "in beiden Fällen" und "jeweils").

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: Spruchpunkt 1: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2 und 19 VStG iVm §§ 68 Abs.1 lit.g und 68 Abs.2 O.ö.

BauO.

Spruchpunkt 2: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: Spruchpunkt 1: § 65 VStG.

Spruchpunkt 2: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage) und von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) verhängt, weil sie es als handelsrechtliche und vertretungsbefugte Geschäftsführerin der F S GesmbH, Klosterneuburg, und somit als Verantwortliche gemäß § 9 VStG zu verantworten habe, daß seit Eröffnung des PS-Marktes in G, mindestens jedoch seit April 1992 "bis dato" 1. dieser Markt samt angeschlossener Kfz-Werkstätte ohne die hiefür erforderliche Benützungsbewilligung benützt wird und 2. der Anschluß an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage der Stadt G vorgenommen und die im obgenannten Betrieb anfallenden Abwässer konsenslos in die bestehende Kanalisationsanlage eingeleitet werden.

Sie habe dadurch in beiden Fällen einen Bau (Betriebsgebäude samt Kfz-Werkstätte und Kanalstrang bis zum Kanalnetz) für den jeweils eine Benützungsbewilligung erforderlich ist, ohne rechtskräftige Benützungsbewilligung benützt bzw benützen lassen. Dadurch habe die Berufungwerberin in beiden Fällen § 68 Abs.1 lit.g O.ö. BauO. verletzt und sei sie unter Anwendung des § 68 Abs.2 O.ö. BauO. in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis im wesentlichen aus, daß - entgegen der Stellungnahme der Berufungswerberin - die F S GesmbH für die konsenslose Benützung verantwortlich sei, was die belangte Behörde auf das Ersuchen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde G vom 23. Juli 1992 um Einleitung eines Strafverfahrens gegen die F S GesmbH sowie auf einen Bescheid der o.ö. Landesregierung vom 1. März 1993, Zl. Wa-101854/7-1993/Spi/Mb, mit dem der F S GesmbH aufgetragen wurde, die beim PS-Markt in Gmunden anfallenden Gewässer nicht mehr in die Ortskanalisation einzuleiten, stützt.

Ferner verweist die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses darauf, daß die gewerberechtliche Bewilligung die baurechtliche Bewilligung nicht ersetzt und der handelsrechtliche Geschäftsführer (der F S GesmbH) und nicht der gewerberechtliche Geschäftsführer (der PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH) baurechtlich zur Verantwortung zu ziehen sei.

Bei der Festsetzung der Strafhöhe ging die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 S und dem Nichtvorhandensein von Vermögen und Sorgepflichten aus.

Mildernd wurden die Unbescholtenheit, erschwerend die Dauer der konsenslosen Benützung gewertet.

2. In der Berufung wird geltend gemacht:

Das gegenständliche Objekt werde von der PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH benützt. Diese betreibe dort das Handels- sowie das Kfz-Mechanikergewerbe. Infolge dessen sei nicht erkennbar, warum die F S GesmbH zur Verantwortung gezogen wird. Für die PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH habe Herr F W die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften übernommen.

Das Straferkenntnis führe nicht an, wo die Tat gesetzt wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden sei unzuständig gewesen, weil die Berufungswerberin in Klosterneuburg ansässig sei und dort ihre berufliche Tätigkeit ausübe.

Die Tatzeit sei mit der Formulierung "seit Eröffnung des PS-Marktes, mindestens jedoch seit April 1992 bis dato" zu ungenau umschrieben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat führte in der gegenständlichen Sache am 20. September 1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

3.1. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden der Berufungswerberin zunächst die sich aus der Aktenlage ergebenden Tatsachen vorgehalten:

3.1.1. Die Benützung des "PS-Marktes" (Betriebsgebäude samt Kfz-Werkstätte, Kanalstrang bis zum Kanalnetz) durch die PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH wird durch die Berufungswerberin selbst behauptet und steht im Einklang mit weiteren aktenkundigen Umständen (bescheidmäßige Zurkenntnisnahme der Ausübung des Gewerbes an einer weiteren Betriebsstätte durch die PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH, Dienstvertrag der PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH mit Franz Wögerbauer, Eintragung der PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH ins amtliche Telefonbuch).

3.1.2. Die Konsenslosigkeit der Benützung wurde durch die Berufungswerberin nicht bestritten und erhellt auch daraus, daß das Benützungsbewilligungsverfahren erst mit Bescheid (des Bürgermeisters des Stadtamtes G) vom 16. Juni 1994, Zl. BauR1-153/9-0066-1989/H.K. - und zwar der F S GesmbH - erteilt wurde.

3.1.3. Wie die Einschau in das Firmenbuch zeigt, bestehen zwischen der PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH und der F S GesmbH enge gesellschaftsrechtliche Zusammenhänge: Die F S GesmbH hält als einzige Gesellschafterin der PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH sämtliche Anteile am Stammkapital. Überdies waren zum Tatzeitraum K-H K und M E handelsrechtliche Geschäftsführer bei beiden Gesellschaften.

Bei der F S GesmbH war A E ebenfalls handelsrechtliche Geschäftsführerin, nicht jedoch bei der PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH, bei welcher sie nur Prokuristin war. Weitere Geschäftsführer waren nicht vorhanden.

Die PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH mit Sitz in Klosterneuburg wurde mit Gesellschafterbeschluß vom 7. Juni 1991 als übernehmende Gesellschaft mit der PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH, Sitz in L, als übernommene Gesellschaft verschmolzen. Handelsrechtliche Geschäftsführer der PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH mit Sitz in L waren K-H E und M E; A E war seit 8. Februar 1988 Einzelprokuristin. Gesellschafter der PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH mit Sitz in L war ab 14. August 1987 die PS Automaterial Einkaufs- und Marketing Gesellschaft mbH mit Sitz in K (vorher: die F S Gesellschaft mbH und die PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH, beide K), deren Gesellschafter sich aus nicht vom unabhängigen Verwaltungssenat zu verantwortenden Umständen feststellen ließen. Die PS Automaterial Einkaufs- und Marketing Gesellschaft mbH wurde im September 1992 mit der F S GesmbH verschmolzen; ihre Geschäftsführer waren K-H E und M E; A E war ab dem 8.

Februar 1988 Einzelprokuristin.

3.1.4. Der Einblick in die der Benutzung des gegenständlichen Objekts im Tatzeitraum zugrundeliegenden Verträge ergibt folgendes Bild:

Es bestehen drei Verträge, nämlich ein "Mietvertrag", ein "Unterbestandvertrag" (beide laut Grundbuchsauszug verbüchert) und ein "Leasingvertrag". Partner des Mietvertrages sind die Grundstückseigentümer (F und G M, G) und die F S GesmbH.

Partner des Unterbestandvertrages sind die F S GesmbH und die I-B Grundverwertungsgesellschaft mbH. Partner des Leasingvertrages waren ursprünglich die I-B Grundverwertungsgesellschaft mbH und die PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH L, im Jahr 1991 trat an die Stelle der PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH Linz aufgrund der Verschmelzung die PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH K.

Als "Laufzeiten" der Verträge sind vorgesehen: Im Mietvertrag: der 31. Dezember 2017 (Kündigungsverzicht der Vermieter); im Unterbestandvertrag: der 30. November 2017 (Kündigungsverzicht der Bestandgeberin); im Leasingvertrag:

18 Jahre ab Übergabe des Objekts (Kündigungsverzicht der Leasingnehmerin). Als Beginn der Vertragsverhältnisse ist vereinbart: der 1. Dezember 1987 (Mietvertrag, Unberbestandvertrag) bzw die Unterfertigung durch beide Partner (Leasingvertrag).

Der Mietvertrag berechtigt die F S GesmbH, das Bestandobjekt unterzuvermieten oder sonst weiterzugeben. Der F S GesmbH steht das Recht zu, sämtliche ihr aus dem Vertrag zustehenden Rechte an Dritte, insbesondere an Leasinggesellschaften, abzutreten. Außerdem ist im Mietvertrag festgehalten, daß die F S GesmbH beabsichtigt, ein Superädifikat, welches zum Betrieb einer Lager- und Verkaufshalle dienen soll, zu errichten. Die Eigentümer anerkennen das Eigentum der F S GesmbH an dem von ihr aufzuführenden Superädifikat und räumen ihr das Recht ein, dieses Gebäude gemäß den Bestimmungen des Urkundenhinterlegungsgesetzes zu belasten und an dritte Personen zu veräußern. Die Eigentümer nehmen zur Kenntnis, daß die F S GesmbH das Superädifikat zur Besicherung von der Errichtung des Superädifikats dienenden Kreditmitteln verpfänden wird.

Der Unterbestandvertrag berechtigt die I-B Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH zur Errichtung eines Superädifikats (einschließlich der unter der Erde liegenden Bauwerkteile) sowie zur gewerblichen Nutzung des Unterbestandobjekts und der von ihr darauf errichteten Baulichkeiten sowie zur Belastung und Veräußerung des Superädifikats. In einem Anhang zum Unterbestandvertrag willigen die Grundstückseigentümer ein, daß die F S GesmbH das Bestandobjekt zum Zweck der Errichtung eines Superädifikats an die I-B Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH in Unterbestand gibt.

Mit dem Leasingvertrag überläßt die Leasinggeberin (Immorent-Busta Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH) der Leasingnehmerin (der PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH, damals Sitz in L (später Sitz in K), das Leasingobjekt (Grundstück und darauf von der Leasinggeberin nach näher bezeichneten Plänen zu errichtende Lager- und Verkaufshalle samt Serviceanlage) zur Nutzung.

Der Mietvertrag wurde von beiden Parteien am 15. März 1988 unterzeichnet. Der Unterbestandvertrag und der Leasingvertrag wurden an den gleichen Tagen (nämlich am 19. Mai 1988 von der F S GesmbH und am 31. Mai 1988 von der I - B Grundstücksvertragsgesellschaft mbH) und, nach den Schriftzügen zu urteilen, von denselben Personen unterfertigt.

3.1.5. Die Hinterlegung des Mietvertrages und des - das Eigentum der I-B Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH am gegenständlichen Objekt (Superädifikat) vorsehenden - Unterbestandvertrages wurde am 3. September 1990 bewilligt und vollzogen.

3.1.6. Mit Schreiben vom 15. März 1992 wurde seitens des Rechtsvertreters der F S GesmbH an den Rechtsvertreter der I-B Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH mitgeteilt, daß die F S GesmbH anstelle der PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH in den Leasingvertrag einsteigt.

Dies wurde seitens der I-B Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH nach Auskunft von Frau Dr. O (I) zur Kenntnis genommen und es wurden auch die Leasingraten und sonstige Rechnungen seither durch die F S GesmbH bezahlt (eine Kopie des Schreibens vom 19. März 1992 und Zahlungsbelege, aus denen die frühere Zahlung durch die PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH und die spätere Zahlung durch die F S GesmbH ersichtlich ist, liegen dem Akt bei).

3.1.7. Mit Bescheid des Stadtamtes Gmunden vom 2. November 1987, Zl. BauR1-153/9-2538/1987/St.K. wurde den Bauwerbern F und G M unter Bezugnahme auf einen Antrag vom 3. August 1987 die Baubewilligung für die Errichtung einer Lager- und Verkaufshalle (Halle 4) in G auf der Parzelle , KG Ort-G erteilt. Die Verhandlungsschrift vom 29. September 1987 wurde zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheids erklärt und verfügt, daß die dort genannten Auflagen 1. bis 17. einzuhalten sind.

Der Auflagenpunkt 17. sieht ausdrücklich vor, daß nach Fertigstellung des geplanten Objekts um Benützungsbewilligung anzusuchen ist.

3.1.8. Nach Erteilung der - noch an die Grundstückseigentümer ergangenen - Baubewilligung wurde in einem von den Eigentümern und der F S GesmbH unterzeichneten Schreiben (vom 24. November 1987) die Baubehörde ersucht, "den Baubescheid auf die Firma F S GesmbH zu übertragen". Mit Schreiben des Stadtamtes Gmunden vom 10. Dezember 1987 wurde "die Weitergabe der Baubewilligung ... zur Kenntnis genommen".

3.1.9. Das Verfahren zur baupolizeilichen Genehmigung eines Werbeträgers für den "PS-Markt" wurde durch einen Antrag (vom 16. Mai 1988) im Auftrag der F S GesmbH in Gang gesetzt und an die F S GesmbH war auch der Bewilligungsbescheid gerichtet (Bescheid des Stadtamtes Gmunden vom 30. Juni 1988, Zl. BauR1-153/9-1273/88/H.O.; Fertigstellungsanzeige durch den Zivilingenieur Dipl.Ing.

H K unter Verwendung des Briefpapiers der Fritz S GesmbH vom 22. August 1988.

3.1.10. Die behördlichen Schreiben im Zusammenhang mit dem baurechtlichen Benützungsbewilligungsverfahren wurden - von der F S GesmbH unbeanstandet - stets an die F S GesmbH gerichtet (so die Schreiben des Stadtamtes Gmunden betreffend die Aufforderung zur Stellung des Ansuchens um Benützungsbewilligung für den Kanalanschluß vom 13. Juni 1988, vom 17. Mai 1989, vom 4. September 1989 und vom 23. April 1992). Letztlich erging auch der Benützungsbewilligungsbescheid vom 16. Juni 1994, Zl.

BauR1-153/9-0066-1989/H.K. an die F S GesmbH uzw bezugnehmend auf "Ihr Ansuchen". Der Bescheid nimmt dabei offensichtlich (ein anderer Antrag liegt dem Akt nicht bei) auf das vom Bauleiter (Ing. R) und von einer weiteren (nicht näher bezeichneten) Person unterzeichnete Kollaudierungsansuchen vom 1. Juni 1986 (in welchem auch das erwähnte Ersuchen um "Übertragung der Baugenehmigung" von F M auf die F S GmbH enthalten ist). In der Niederschrift über einen Ortsaugenschein vom 2. Februar 1990, Zl BauR1-153/9-0066-1989 werden allerdings wiederum F und G M als Antragsteller für die Benützungsbewilligung angegeben.

3.1.11. Im - durch die Baubehörde mit dem baurechtlichen Benützungsbewilligungsverfahren in Zusammenhang gestellten, (vgl die Abhängigmachung der baurechtlichen Benützungsbewilligung von der wasserrechtlichen Bewilligung im Schreiben des Stadtamtes Gmunden vom 23. April 1994 an die F S GesmbH) - wasserrechtlichen Verfahren (Bewilligungspflicht von Indirekteinleitungen in die Ortskanalisation gemäß § 32 Abs.4 WRG; wasserpolizeilicher Auftrag zur Einstellung der konsenslosen Einleitung von Abwässern in die Ortskanalisation gemäß § 138 Abs.1 lit.a WRG durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. März 1993, Zl.

WA-101854/7-1993/Spi/Mb) wurden die behördlichen Aufträge zum Nachsuchen um eine wasserrechtliche Bewilligung zunächst an die PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH gerichtet; den Antrag vom 28. Jänner 1993 auf Benützungsbewilligung stellte dann aber die F S GesmbH. Von der F S GesmbH wurden mit Schreiben vom 30. März 1993 auch ergänzende Unterlagen beigebracht. Nachdem der erwähnte wasserrechtliche Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich an die F S GesmbH adressiert wurde, argumentierte die Berufungswerberin (über denselben Rechtsvertreter; Stellungnahme vom 17. September 1993 gegenüber dem Amt der o.ö. Landesregierung, Antrag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 10.

November 1993 auf Einstellung des wasserrechtlichen Verfahrens), daß das Verfahren richtigerweise mit der PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH abzuwickeln gewesen wäre. In diesem Zusammenhang erklärte der Rechtsvertreter der Berufungswerberin die Antragstellung durch die F S GesmbH damit, daß diese Bauwerber gewesen sei.

3.1.12. Dem Bauakt ist zu entnehmen, daß mit dem Bau am 12. November 1987 begonnen wurde (Anzeige vom 22. Dezember 1987). Eine Bauüberprüfung (Aktenvermerk vom 19. April 1988) ergab, daß "die Bauführung im wesentlichen entsprechend den vorliegenden Planungsunterlagen erfolgt bzw erfolgt ist".

Mit Schreiben vom 1. Juni 1988 wurde die Fertigstellung des PS-Marktes angezeigt und kundgetan, daß die Anlage per 8. Juni 1988 in Betrieb gehen werde. Der Schlußbericht betreffend die Durchführung der Bauüberwachung wurde der Behörde mit Schreiben vom 9. Juni 1988 übermittelt. Diverse Prüfungen technischer Anlagen (Gas, Blitzschutz, Starkstrom, Öl- und Gasleitungen, Abgasfänge) erfolgten zwischen 16. Mai und 1. Juni 1988; die entsprechenden Abnahmebefunde waren an die F S GesmbH adressiert.

3.1.13. Im Zusammenhalt mit den Vertragsdaten (3.1.4.) und von einem Bauführer (Fa E) übermittelten urkundlichen Daten ergibt sich daraus (3.1.10.), daß der Verwendungszweck des Gebäudes (als "PS-Markt") vor Erteilung der Baubewilligung (an die Grundstückseigentümer) feststand (vgl das Anbot vom 8. September 1987, die Auftragserteilung vom 30. Oktober 1987 einerseits und die Baubewilligung vom 2.

November 1987 andererseits), daß mit der Bauführung vor Abschluß des Mietvertrages (vom 15. März 1988) begonnen wurde (nämlich am 12. November 1987) und daß das Gebäude (laut Fertigstellungsanzeige vom 1. Juni 1988) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Unterbestandvertrages (vom 31. Mai 1988) weitestgehend fertiggestellt war.

3.1.14. Weiters zeigt die Aktenlage, daß die F S GesmbH bereits vor der Erteilung der Baubewilligung aktiv an der Planung und der Errichtung des PS-Marktes beteiligt war:

Bei der Bauverhandlung war Dipl.Ing. H K laut Niederschrift vom 29. September 1987 "für die F S GesmbH" anwesend. Der Bauauftrag an die Fa E wurde durch die F S GesmbH erteilt und zwar ebenfalls vor der Baubewilligung (Vergabegespräch laut Auftragsschreiben am 9. Oktober 1987, Auftragsschreiben vom 30. Oktober 1987). Die Bezahlung der Rechnungen des Bauführers (Fa E) erfolgte noch überwiegend durch die F S GesmbH. Erst mit einem Schreiben vom 13. Juni 1983 wurde der Bauführer (Fa E) ersucht, noch offene Rechnungen an die Firma I-B Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH zu fakturieren, wobei von der F S GesmbH noch am 2. Dezember 1988 ein Wechsel zum Ausgleich von Rechnungen der Firma E, zu zahlen am 2. März 1989, ausgestellt wurde.

3.2. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Zeuge M an, im Frühjahr 1987 sei KR K-H E an ihn herangetreten und habe sein Interesse an der Errichtung des PS-Marktes bekundet. Im Auftrag von K-H E seien die Einreichpläne durch das Architekturbüro M (W) verfaßt worden. Eingereicht habe er aus Zeitgründen zunächst selbst, in Übereinkunft mit der F S GesmbH sollte er aber in keine baurechtlichen Verfahren verwickelt werden, weshalb die Behörde um "Übertragung des Baubescheides auf die F S GesmbH" ersucht wurde.

Der Zeuge Ing. R sagte aus, er sei mit der Bauleitung (einschließlich der Prüfung der Rechnungen der Bauführer) von der F S GesmbH betraut gewesen. Mit der Erstellung der Einreichunterlagen sei, ebenfalls von der F S GesmbH, das Architekturbüro M betraut worden. Die Firma I-B sei lediglich eine Finanzierungsfirma gewesen, die sich nie in die Bautätigkeit selbst eingeschaltet habe. Die Bauaufträge seien von der F S GesmbH vergeben worden, ein Teil der Rechnungen der Bauführer sei zunächst von der F S GesmbH bezahlt worden, ein anderer Teil der Rechnungen jedoch von der Firma I-B, die schließlich aus finanztechnischen Gründen die "Gesamtfinanzierung" übernommen habe. Seine Kontaktpersonen seien (abgesehen von den Geschäftsführern K-H E und M E) die in der F S GesmbH für Bauangelegenheiten zuständigen Herren C und B gewesen. Aus Zeitgründen habe zunächst einer der beiden Grundstückseigentümer das Baubewilligungsansuchen gestellt, daraus resultierenden möglichen Verantwortungen sei aber durch die "Übertragung des Baubescheids" auf die F S GesmbH aus dem Wege gegangen worden. Als die Firma I-B in das Geschehen einstieg, war das Objekt praktisch fertig, was aber im Hinblick auf den bloß finanztechnischen Zweck (wie erfahrungsgemäß insbesondere: Gründe der steuerlichen Schonung und der Bonitätsoptik) der Einschaltung einer Finanzierungsfirma nichts bemerkenswertes darstelle.

Der Zeuge W sagte aus, daß am 8. Juni 1988 der Betrieb des PS-Marktes aufgenommen wurde. Seine Zustimmung zur Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung habe sich keinesfalls auf baurechtliche Angelegenheiten bezogen und er hätte auch keine Befugnis gehabt, baurechtswidrige Zustände abzustellen.

Der Vertreter der Berufungswerberin gab bekannt, daß er übereinstimmend mit Dr. O davon ausgehe, daß die I-B Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH im April 1992 bereits Eigentümerin des betreffenden Objekts gewesen sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat würdigt die aufgenommenen Beweise wie folgt:

Es handelt sich um urkundlich festgehaltene sowie zeugenschaftlich widerspruchsfrei bestätigte bzw ergänzte und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung von Seiten des Vertreters der Berufungswerberin unwidersprochen gebliebene Tatsachen.

Im Tatzeitraum (beginnend mit April 1992) bestand folgende Situation: Eigentümer des Objekts war die I-B Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH. Die F S GesmbH war durch - seitens der I-B Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH und der PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH akzeptierte Erklärung im Monat vor Beginn des Tatzeitraumes anstelle der PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH in den Leasingvertrag eingetreten. Faktisch benutzt wurde das Objekt aber weiterhin durch die PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH, eine Gesellschaft deren einziger Gesellschafter die F S Gesellschaft mbH war.

Zu dieser schon aus dem Umstand des Vorliegens einer "Einmanngesellschaft" ersichtlichen wirtschaftlichen Interessenlage kommt hinzu, daß es sich um ein Finanzierungsleasing handelte, das Eigentum der Finanzierungsgesellschaft an dem betreffenden Objekt lediglich ein "unvermeidlicher Begleiteffekt" einer bestimmten Finanzierungstechnik war. Überdies zeigt der Handlungsablauf, daß dieser von der F S GesmbH entsprechend ihrem wirtschaftlichen Interesse an der Errichtung und Nutzung des betreffenden Objekts - gelenkt wurde: die Initiative zur Errichtung des Objekts ging von der F S GesmbH aus, die auch die Einreichpläne verfertigen ließ, an der Bauverhandlung teilnahm, die Bauaufträge vergab (davon zumindest einen bereits vor Erteilung der Baubewilligung), die Bautätigkeit zum Teil selbst "vorfinanzierte", mit dem Bau vor Abschluß (Unterzeichnung) des Vertrages mit den Grundstückseigentümern begann. Die aus Zeitgründen übernommene "Bauwerberrolle" der Grundstückseigentümer sollte mit der "Übertragung des Baubescheids" auf die F S GesmbH beseitigt werden. Die Leasingfirma, mit der die Verträge erst abgeschlossen wurden, als das Objekt bereits fertiggestellt war, nahm keinen Einfluß auf das Baugeschehen. Die Lösung baurechtlicher und bautechnischer Probleme erfolgte vielmehr - im Wege über beauftragte Büros - durch die F S GesmbH. Das Kollaudierungsansuchen (das die O.ö. BauO. dem Bauherrn aufträgt) erfolgte durch ein Schreiben in Vertretung der F S GesmbH.

Sicherlich trifft auch zu, daß die F S GesmbH im Verkehr mit der Baubehörde und der Wasserrechtsbehörde "aufgetreten" ist.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

5.1. Zum Berufungsvorbringen ist vorab wie folgt Stellung zu nehmen:

5.1.1. Dem in der Berufung vorgetragenen Argument, die Tatzeit sei im Spruch des Straferkenntnisses zu ungenau umschrieben, wird durch Streichung der Worte "seit Eröffnung des PS-Marktes ... mindestens jedoch" beigetreten. Der Tatvorwurf "seit April 1992 bis dato" (dh bis zum Tag des Erlasses des angefochtenen Straferkenntnisses) entspricht jedenfalls den Anforderungen des § 44a Abs.1 Z1 VStG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Tat soweit zu konkretisieren, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und der Beschuldigte daher davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl VwSlg 11.466 A/1984 uam). Die den Tatzeitraum reduzierende und konkretisierende Umschreibung "seit April 1992 bis dato" macht es unmöglich, daß die Berufungswerberin wegen derselben Übertretung nochmals bestraft wird. Die Berufungswerberin war auch nicht gehindert, Beweise anzubieten, daß das Delikt nicht oder nur während eines kürzeren Zeitraumes begangen wurde. Auch unter dem Blickwinkel der Klarstellung des Beginns der Strafbarkeitsverjährungsfrist (§ 31 Abs.3 VStG) bestehen bei einer solchen Fassung des Tatvorwurfs keine Bedenken.

5.1.2. Im Gegensatz zur Berufungsbehauptung, der Tatort werde im angefochtenen Straferkenntnis nicht angeführt, ist festzuhalten, daß dies sehr wohl der Fall ist ("PS-Markt G, "). Dem Vorbringen, wegen der "Ansässigkeit" und "Ausübung der beruflichen Tätigkeit" der Berufungswerberin in K sei die Bezirkshauptmannschaft G unzuständig gewesen, ist entgegenzuhalten, daß diese Auffassung nicht im Einklang mit § 27 VStG steht und wegen der Lage des Tatorts in G die Bezirkshauptmannschaft G ihre Zuständigkeit zu Recht in Anspruch genommen hat.

5.1.3. Dem Vorbringen, die strafrechtliche Verantwortung für die vorgeworfenen Delikte liege bei Franz W, ist entgegenzuhalten, daß dieses Argument nur dann zielführend sein könnte, wenn die Verantwortung der Berufungswerberin daraus abzuleiten wäre, daß sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH fungierte. Wenn überhaupt, hat Franz W für die PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH die strafrechtliche Verantwortung übernommen. Der im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf leitet sich jedoch nicht von der Verantwortlichkeit der Berufungswerberin für die PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH ab, sondern aus deren Stellung als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F S GesmbH. Die Frage der Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung durch die PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH auf Franz W wäre selbst dann nicht entscheidungserheblich, wenn die Benützung des Objekts durch die PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH vorzuwerfen wäre, da diesfalls eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der Berufungswerberin (mangels Stellung als handelsrechtliche Geschäftsführerin der PS Automaterial Vertriebsgesellschaft mbH) ohnehin nicht in Betracht käme. Im übrigen ergab die Einvernahme des Zeugen Wögerbauer, daß diesem zumindest die für eine wirksame Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung notwendige Anordnungsbefugnis (§ 9 Abs.4 VStG; vgl dazu statt vieler das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1992, Zl. 88/08/0286) fehlte, ein Argument, das übrigens von der die Berufungswerberin vertretenden Anwaltskanzlei bei anderer Gelegenheit selbst vorgetragen wurde (Stellungnahme vom 31. Jänner 1994 zu BauR96/11/1992+2, BH G, F W als Beschuldigter).

5.2. In rechtlicher Hinsicht:

5.2.1. Gemäß § 68 Abs.1 lit.g begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Bau, für den eine Benützungsbewilligung erforderlich ist, ohne rechtskräftige Benützungsbewilligung benützt oder benützen läßt. Gemäß § 57 Abs.7 O.ö. BauO. dürfen bauliche Anlagen, für die eine Benützungsbewilligung erforderlich ist, vor rechtskräftiger Erteilung der Benützungsbewilligung nicht benützt werden.

Gemäß § 57 Abs.2 erster Satz O.ö. BauO. hat der Bauherr bei Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden, bei sonstigen bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen dann, wenn dies im Baubewilligungsbescheid vorgeschrieben wurde, um die Erteilung der Benützungsbewilligung bei der Baubehörde anzusuchen.

5.2.2. § 68 Abs.1 lit.g O.ö. BauO. sieht zwei verschiedene Tatbestände vor: das "Benützen" und das "Benützenlassen".

5.2.2.1. Im Fall des Auseinanderfallens von Grundeigentümer und Gebäudeeigentümer trifft die Verantwortung für den baurechtskonformen Zustand grundsätzlich den Gebäudeeigentümer, nicht den Grundeigentümer (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1988, Zl. 87/06/0089). Dieser Grundgedanke ist auch auf die beiden Straftatbestände des § 68 Abs.1 lit.g O.ö. BauO. zu übertragen.

5.2.2.2. Als Normadressat des "Benützens" kommt jedermann in Betracht, der das Objekt faktisch benützt. Dies kann - muß aber nicht - der Eigentümer des betreffenden Objekts sein.

Wird das Objekt durch eine andere Person als durch den Eigentümer benützt, kommt (unbeschadet besonderer Regelungen in Bauordnungen) eine strafrechtliche Verantwortung des Eigentümers aufgrund § 7 VStG in Betracht (vgl die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1984, Zl. 84/05/0139 und vom 20. September 1965, Zl.

1325/64).

5.2.2.3. Bei der besonderen Regelung der Strafbarkeit des "Benützenlassens" durch die O.ö. BauO. war wohl primär an den Eigentümer als Normadressat gedacht. Da das Gesetz den Eigentümer nicht ausdrücklich nennt, ja hinsichtlich des Normadressaten (im Gegensatz zu anderen Bestimmungen der O.ö. BauO.) überhaupt keine ausdrückliche Einschränkung enthält, liegt die Annahme nahe, daß der Gesetzgeber einen über den Eigentümer hinausgehenden Personenkreis erfassen wollte. Erfaßt sind nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenats aufgrund eines Vertrages mit dem Gebäudeeigentümer Nutzungsberechtigte, die das Gebäude nicht selbst benützen, sondern zulassen, daß es durch Dritte benützt wird. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenats liegt in einem solchen Fall keine Benützung durch den Nutzungsberechtigten selbst vor und wäre der faktische Benützer unter dem Titel der Benützung strafbar.

Eine Benützung durch den vertraglich Nutzungsberechtigten liegt auch dann nicht vor, wenn der faktische Benützer eine Tochter-GesmbH ist, deren einziger Gesellschafter die nutzungsberechtigte Mutter-GesmbH ist. Unbeschadet des wirtschaftlichen Interesses und der gesellschaftsrechtlich gegebenen Einflußmöglichkeiten der Mutter-GesmbH (Weisungsrecht der Generalversammlung gegenüber den Geschäftsführern; vgl Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts, 5. Auflage, 1990, S 380) ist ein solcher "Durchgriff" mangels ausreichender Anhaltspunkte für eine entsprechende "wirtschaftliche Betrachtungsweise" in den Strafbestimmungen der O.ö. BauO.

im Zweifel nicht anzunehmen, zumal eine sachgerechte Bestrafung der konsenslosen Benützung ohne diese Konstruktion möglich ist.

5.2.2.4. Im vorliegenden Fall hat die F S GesmbH den Tatbestand des bewilligungslosen Benützenlassens verwirklicht, da sie gegenüber dem Gebäudeeigentümer nutzungsberechtigt war und die faktische Benützung durch eine von ihr verschiedene Rechtsperson zuließ. Der Vorwurf der konsenslosen Benützung durch die F S GesmbH selbst ist aus den genannten Gründen nicht zu erheben, auch wenn man die Besonderheiten des gegenständlichen Falles in die Überlegungen einbezieht, nämlich die spezifische Rolle der F S GesmbH im Baubewilligungsverfahren, ihr "Auftreten" gegenüber den Behörden, ihre Rolle bei der Erteilung und Finanzierung der Bauaufträge, die Begründung des Eigentums der Leasinggesellschaft bloß zu Finanzierungszwecken und auf der Grundlage, daß nur ein mit der F S GesmbH eng verbundenes Unternehmen als Leasingnehmer in Betracht kam sowie die teilweise Personalunion der Geschäftsführer beider Gesellschaften.

5.2.2.5. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die Strafbarkeit der Berufungswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F S GesmbH nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß die O.ö. BauO. dem Bauherrn die Einbringung des Benützungsbewilligungsantrages aufträgt und der Leasingvertrag die I-B Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH zum Bauherrn erklärt.

Wo auch immer die ratio der Verpflichtung des (mit dem Eigentümer nicht notwendig identischen) Bauherrn zur Erstellung des Baubewilligungsansuchens liegen mag, es ergibt sich daraus keineswegs, daß die Bauherrneigenschaft notwendige (oder hinreichende) Bedingung der Strafbarkeit gemäß § 68 Abs.1 lit.g O.ö. BauO. ist. Es erübrigt sich daher die Prüfung, wem im Hinblick auf die Auftragserteilung und Endfinanzierung im gegenständlichen Fall die Bauherrneigenschaft zukam. Überdies ist darauf hinzuweisen, daß die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht dispositiv ist und daher - mangels einschlägiger gesetzlicher Vorschrift - nicht im Vertragsweg verschoben werden könnte.

5.3. Deshalb erfolgte die Bestrafung der Berufungswerberin hinsichtlich des Spruchpunktes 1 dem Grunde nach zu Recht, wenngleich der Berufungswerberin zuzubilligen ist, daß das Strafersuchen der Baubehörde und die Adressierung des wasserpolizeilichen Auftrags, mögen sich auch beide auf das "Auftreten" der F S GesmbH gestützt haben, nicht zur Begründung des - überdies alternativen (zur Unzulässigkeit alternativer Tatvorwürfe vgl die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1987, Zl.

86/03/0131 und vom 17. September 1992, Zl. 92/18/0180) Tatvorwurfs des angefochtenen Straferkenntnisses ausreichten.

5.4. Zur Strafbemessung: Bei dem gegebenen Rahmen für die Geldstrafe und unter Berücksichtigung der im angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegten Strafbemessungskriterien erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 10.000 S angemessen und keineswegs als zu hoch gegriffen.

Da kein Grund für eine disproportionale Ausschöpfung der Strafrahmen für die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen ersichtlich ist, war jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe in einer dem Strafrahmenproporz entsprechenden Höhe festzusetzen.

5.5. Zum Spruchpunkt 2. ist festzuhalten, daß die Hauskanalanlage bis zum Anschluß an den öffentlichen Kanal unbeschadet der baurechtlichen Bewilligungspflicht für solche Anlagen und einer (hier nicht zu untersuchenden) wasserrechtlichen "Benützungsbewilligungspflicht" - Teil eines einheitlich bewilligten einheitlichen Bauvorhabens ist, dessen Benützung letztlich ebenfalls einheitlich bewilligt wurde, sodaß im gegenständlichen Fall von einem einheitlichen Delikt auszugehen ist, dessen Begehung durch die Bestrafung aufgrund des Tatvorwurfes des Spruchpunktes 1. abgegolten erscheint.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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