Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210091/2/Ga/La

Linz, 30.09.1994

VwSen-210091/2/Ga/La Linz, am 30. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des P R, vertreten durch Dr. M L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16.

Juni 1993, Zl. UR96/4/1993/Pa, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG und des O.ö.

Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 - O.ö. AWG, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruchs teilweise Folge gegeben, sodaß dieser zu lauten hat:

"Der Beschuldigte P R, hat, wie anläßlich einer Überprüfung durch das Amt der o.ö. Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft Freistadt festgestellt wurde, am 23. März 1993 nachstehende bewegliche Sachen, bei denen es sich um Abfall (gefährlichen und nicht gefährlichen Abfall) handelt, auf dem Grundstück Nr. der KG M, Gemeinde N i.M., und somit außerhalb einer (genehmigten) Abfallbehandlungsanlage abgelagert:

1. Gefährliche Abfälle:

14 Motorblöcke, 11 Starterbatterien, 1 Moped, 2 Ölöfen, 1 Oldtimerwrack samt Motor, 2 Automaten (Zanussi) für die Abgabe von alkoholfreien Getränken im Becher; Mercedes 190 D, hellblau, FG.-Nr. 088384, Mazda 626, blau, FG.-Nr. 537540, Mazda 323, weiß, FG.-Nr.

764908, Fiat Ritmo, rot, FG.-Nr. 4410680, Toyota Celica, schwarz, FG.-Nr. 25685, VW Passat, silber, FG.-Nr. 91924, Mercedes 280 S, goldmetallic, FG.-Nr.

378477, BMW 1502 rot, FG.-Nr. 172626, BMW 1802, orange, FG.-Nr. 122814, Simca Solara, blau, FG.-Nr.

777311, Renault, blau, FG.-Nr. 106200, Lada Taiga, weiß, FG.-Nr. durch Unfallschaden verdeckt, Mazda 626, rot, FG.-Nr. nicht ablesbar, Mazda 323, Combi, rot, FG.-Nr. 564900, Toyota Starlet, rot, FG.-Nr.

41676, VW-Käfer 1303, gelb, FG.-Nr. 45498, VW-Passat, grün, FG.-Nr. 21995, Mercedes W 123, gold metallic, FG.-Nr. 33489, Audi 80, blau-metallic, FG.-Nr. 64030, Mercedes W 114, FG.-Nr. 404801, Lada Taiga, grün, FG.-Nr. 162553, Opel Kadett C, grün, FG.-Nr. durch Unfallschaden nicht ablesbar, Ford Sierra, rot, FG.-Nr. 37154, Ford Sierra, silber, FG.-Nr. 37497; 2. Nicht gefährliche Abfälle:

256 Reifen samt Felgen, 2 Badewannen, 1 Warmwasserbereiter mit Festbrennstoff-Feuerung (nicht betriebsbereit), 1 Wohnwagen ohne Räder, 367 Reifen, 1 Kunststoffmulde, 2 leere 200 l-Fässer, 1 Fahrrad, 1 Ladeschaufel, 1 Hubtisch, 2 Fahrradanhänger, 2 E-Schaltkästen, 1 Garagenkipptor, 1 Kreissäge mit Zuführtisch, 1 Betonmischmaschine, 4 Autositze, 3 Gestelle von Drehsessel, 12 Stoßstangen, 10 Felgen, 1 Blechschrank, 2 Stück 200 l-Fässer mit Kupfermaterial, 1 Tischnähmaschine, 1 Schraubstock, mehrere Stangen und Formrohre, 2 Stück 200 l-Fässer für Alu, 1 Schlitten, Kunststoffwellplatten; VW Golf, anthrazit, FG.-Nr. 253918, Mercedes 300 D, grün, FG.-Nr. 116499, Unfallkarosserie VW Passat, ohne Motor und Getriebe, silber, Peugeot 305, weiß, FG.-Nr. durch Unfallschaden verdeckt, Mercedes W 123, blausilber, FG.-Nr. Karosserie, Unfallkarosserie Renault, rot, ohne FG.-Nr., VW Golf - Karosserie, weiß, ohne FG.-Nr., Citroen 2 CV, orange, FG.-Nr. 7644, Fiat Argenta, rot, FG.-Nr.

14983, Mazda 626, grau, FG.-Nr. 20062, Nissan, silber, FG.-Nr. 067208, BMW - 3er-Serie, rot, FG.-Nr. 83957, VW-Bus, rot, Karosserie-Nr. 43228, Opel Ascona, rot, FG.-Nr. 37326, Fiat 128, rot, FG.-Nr. 2341865, Audi 80, rot, FG.-Nr. 030216, Ford Excort, weiß, Karosserie leer, Fiat 127, blau, FG.-Nr. 09387, VW-Käfer, grau, FG.-Nr. 761882, LKW-Fahrgestell Mercedes, rot, ohne Motor und Getriebe, VW-Käfer, rot, FG.-Nr. fehlt, Karosserie teilweise zerschnitten, LKW Mercedes 590, FG.-Nr.

252069.

Dadurch hat der Beschuldigte Verwaltungsübertretungen begangen, indem er folgende Rechtsvorschriften verletzt hat:

1. § 17 Abs.1 zweiter Satz iVm § 39 Abs.1 lit.b Z10 AWG; 2. § 7 Abs.1 iVm § 42 Abs.1 Z2 lit.b O.ö. AWG." II. Die zu 1. verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wird auf 7.000 S (sieben Tage), die zu 2. verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wird auf 3.000 S (drei Tage) herabgesetzt; Zu 1. hat die Strafnorm zu lauten: "gemäß § 39 Abs.1 lit.b AWG"; zu 2. hat die Strafnorm zu lauten: "gemäß § 42 Abs.1 Z2 O.ö. AWG".

III. Die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde werden auf (zusammengezählt) 1.000 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4.

VStG: § 24; § 16, § 19, 44a, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2; § 64 Abs.2, § 65.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe zum Feststellungszeitpunkt 23. März 1993 eine große Anzahl gefährlicher (dem AWG unterliegender) und nicht gefährlicher (dem O.ö. AWG unterliegender) Abfälle auf einem näher bezeichneten Grundstück abgelagert; die Abfalleigenschaft liege sowohl subjektiv (durch Entledigungsabsicht der Eigentümer oder Inhaber der Sachen) als auch objektiv (die Erfassung als Abfälle sei im öffentlichen Interesse geboten) vor; weil diese Ablagerung beider Arten von Abfällen somit außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen erfolgt sei, habe der Berufungswerber dadurch gegen 1. § 17 Abs.1 iVm § 39 Abs.2 lit.b Z10 (gemeint wohl: § 39 Abs.1 lit.b Z10) AWG und 2. § 7 Abs.1 iVm § 42 Abs.1 Z2 lit.b O.ö. AWG verstoßen.

1.2. Außerdem enthält der Schuldspruch noch die gleichfalls auf beide Arten von Abfällen bezogene Wendung:

"obwohl .... gefährliche sowie nicht gefährliche Abfälle jedenfalls so zu lagern und zu behandeln sind, daß Beeinträchtigungen, im gegenständlichen Fall insbesondere eine unzumutbare Belästigung von Menschen, Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen, eine Verunreinigung der Umwelt, eine Brand- oder Explosionsgefahr sowie Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß, vermieden werden".

Daß diesbezüglich jedoch überhaupt bzw. welche konkreten Rechtsvorschriften des AWG bzw. O.ö. AWG verletzt worden sind, läßt sich dem Schuldspruch hingegen nicht entnehmen.

1.3. Über den Berufungswerber wurde wegen der ihm angelasteten Übertretungen 1. gemäß § 39 Abs.1 lit.b Z10 AWG eine Geldstrafe in der Höhe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: acht Tage), 2. gemäß § 42 Abs.1 Z2 lit.b O.ö. AWG eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage), je kostenpflichtig, verhängt.

2.1. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde rechtsfreundlich eingebrachte, das Straferkenntnis als "mangelhaft und unrichtig" rügende, die Aufhebung und die Verfahrenseinstellung beantragende Berufung.

2.2. Diese Berufung hat die Strafbehörde als belangte Behörde ohne Gegenäußerung vorgelegt und den Strafakt angeschlossen.

Die Berufung ist rechtzeitig erhoben und auch sonst zulässig.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Strafakt zu Zl. UR96/4/1993/Pa, insbesondere in das als förmliche Niederschrift im Sinne des § 14 Abs.1 bis Abs.3 AVG zu wertende Protokoll über die mit Augenschein verbunden gewesene abfallrechtliche (und gewerberechtliche) Überprüfung des hier gegenständlichen Ablagerungsplatzes am 23. März 1993.

Auf Grund dieser Beweisaufnahme wird - unter Einbeziehung der Berufungsbegründung - der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt nach Maßgabe des Spruchabschnitts I. dieses Erkenntnisses als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Der Berufungswerber bestreitet weder Tatzeit noch Tatort und auch nicht, daß das als Tatort angegebene Grundstück keine nach den Abfallwirtschaftsgesetzen genehmigte Abfallbehandlungsanlage ist. Auf den Vorwurf, die als Abfall gewerteten, detailliert beschriebenen Sachen in unzulässiger Weise, nämlich außerhalb von (genehmigten) Abfallbehandlungsanlagen abgelagert zu haben, geht er konkret nicht ein. Unbekämpft bleibt weiters, daß die belangte Behörde die Verfügungsmacht des Berufungswerbers über den involvierten Ablagerungsplatz angenommen hat. Auch gegen die zugrundegelegte Zurechenbarkeit der Taten wendet er sich nicht.

Hingegen besteht die Berufungsbegründung im wesentlichen aus dem allgemein gehaltenen Vorbringen, daß auf seinem Grundstück überhaupt kein Abfall gelagert würde. Es handle sich dabei zum größten Teil um gebrauchte Maschinen und Bestandteile, die allesamt noch einen Handelswert besäßen und verkauft werden könnten. Der Rest sei wertvoller Rohstoff, der ebenfalls Handelswert besitze und verkauft bzw. verwertet würde.

Die Einordnung der unter Punkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses angeführten Sachen als gefährlicher Abfall bekämpft der Berufungswerber als "an den Haaren herbeigezogen" und wendet ein, daß große Teile der angeführten Motorblöcke bzw. Fahrzeuge ohne gefährliche Flüssigkeiten seien, diese Flüssigkeiten allesamt bereits vor längerer Zeit entfernt worden seien und demnach von diesen Sachen keinerlei Umweltgefahren ausgehen könnten. Bei einer Reihe von Teilen wiederum handle es sich um völlig unbedenkliches reines Eisen, von dem weder Gefahren für die Umwelt und für Menschen noch Belästigungen ausgehen könnten.

Auch hätte die Strafbehörde übersehen, daß große Teile dieser unter Punkt 1. angeführten Gegenstände sich auf einer betonierten, absolut flüssigkeitsdichten Manipulationsfläche befänden und deswegen von vornherein jede Beeinträchtigung der Umwelt ausgeschlossen sei.

Aber auch unter den gemäß Punkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses als nicht gefährliche Abfälle gewerteten Sachen sei eine Reihe von Gegenständen angeführt, die als Abfälle gleichfalls deswegen nicht "tituliert" werden könnten, weil es sich auch hier einerseits um wertvolle Rohstoffe mit Handelswert und andererseits um Gebrauchsgegenstände, die ebenfalls noch Handelswert besäßen und verkauft werden könnten, handle.

Insgesamt befänden sich auf seiner gesamten Liegenschaft keinerlei Sachen, deren sich die Eigentümer entledigt hätten. Dazu komme, daß das Lager von Alteisen, so wie es von ihm gemacht worden sei, zulässig sei und dem Gesetz entspreche, und daß die von ihm gelagerten Gegenstände zum größten Teil noch bestimmungsgemäß verwendet werden könnten, wie dies für den größten Teil der Fahrzeuge sowie das Fahrzeugzubehör zutreffe.

Schließlich seien im Straferkenntnis "eine Reihe von Dingen" angeführt, die überhaupt nicht auf seinem Grundstück gelagert würden; andere gelagerte Sachen gleicher Art und Güte hingegen seien im Straferkenntnis überhaupt nicht erwähnt.

4.2.1. Gemäß § 39 Abs.1 lit.b Z10 AWG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5.000 S bis 100.000 S zu bestrafen, wer gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs.1 lagert, behandelt oder ablagert.

Gemäß § 17 Abs.1 AWG sind gefährliche Abfälle und Altöle ....

jedenfalls so zu lagern und .... abzulagern, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs.3 vermieden werden.

Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist unzulässig.

Bewegliche Sachen sind Abfälle im Sinne des AWG schon dann, wenn sich der Eigentümer oder Inhaber ihrer entledigen will oder entledigt hat (§ 2 Abs.1 Z1 AWG; = subjektiver Abfallbegriff), oder auch dann, wenn ihre Erfassung und Behandlung [das ist auch: Ablagerung] als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) geboten ist (§ 2 Abs.1 Z2 AWG; = objektiver Abfallbegriff).

Im öffentlichen Interesse ist gemäß § 1 Abs.3 AWG die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung [das ist auch: Ablagerung] als Abfall jedenfalls dann erforderlich, wenn andernfalls eine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Interesses, das in den Ziffern 1 bis 7 dieser Vorschrift (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) nach Art eines Grundsätzekataloges näher umschrieben ist, konkret, dh.

sachverhaltsbezogen zu besorgen wäre.

§ 2 Abs.5 AWG definiert die gefährlichen Abfälle: ds. solche Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) erfordert und deren ordnungsgemäße Behandlung jedenfalls weitergehender Vorkehrungen oder einer größeren Umsicht bedarf, als dies für die Behandlung von Hausmüll entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs.3 erforderlich ist.

4.2.2. Gemäß § 42 Abs.1 Z2 O.ö. AWG begeht eine mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß lit.b dieser Vorschrift entgegen § 7 Abs.1 Abfälle wegwirft oder sonst außerhalb von .... Abfallbehandlungsanlagen .... ablagert.

Gemäß § 7 Abs.1 O.ö. AWG dürfen Abfälle nur in Abfall behältern vorübergehend gelagert oder in Abfallbehandlungsanlagen, je nach deren Zweckbestimmung, vorübergehend gelagert oder dauernd abgelagert werden.

Im § 2 Abs.1 Z1 und Z2 O.ö. AWG ist nun der subjektive und der objektive Abfallbegriff so wie in der vorhin schon dargestellten Komplementärbestimmung des AWG geregelt. Im § 8 Z1 bis Z8 O.ö. AWG ist das für den objektiven Abfallbegriff des Landesgesetzes maßgebliche öffentliche Interesse gleichfalls mittels Grundsätzekatalog (allerdings etwas abweichend vom § 1 Abs.3 AWG) determiniert. Für eine gegen diese Grundsätze verstoßende Lagerung oder Ablagerung nicht gefährlicher Abfälle sieht das O.ö. AWG im § 42 Abs.1 Z1 lit.b einen eigenen Straftatbestand (mit wesentlich höherer Strafdrohung) vor.

Beide Abfallwirtschaftsgesetze gehen von einer übereinstimmenden begrifflichen Unterscheidung zwischen der bloß vorübergehenden Lagerung und der auf Dauer angelegten Ablagerung von Abfällen aus.

4.3. Vor dem Hintergrund dieser maßgeblichen Rechtslage ist der Berufung im Ergebnis teilweise Recht zu geben und insoweit der Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses in zweifacher Hinsicht einzuschränken.

4.3.1. So ist das Straferkenntnis in dem Umfang, in dem es dem Schuldspruch auch den objektiven Abfallbegriff zugrundelegt, rechtswidrig, weil der Tatvorwurf diesbezüglich an wesentlichen, die Verteidigungsrechte des Beschuldigten schmälernden Konkretisierungsmängeln leidet.

Die somit angesprochene Bestimmtheit der Tat erläutert der Verwaltungsgerichtshof in dem (die ständige Rechtsprechung diesbezüglich zusammenfassenden) Erkenntnis vom 10.6.1992, 92/04/0055, so, daß a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden muß, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet sein muß, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Auf den Berufungsfall umgelegt, bedeutet dies, daß die eindeutige Unterstellung der vom Schuldspruch als Abfälle erfaßten beweglichen Sachen unter den OBJEKTIVEN Abfallbegriff einerseits des AWG und andererseits des O.ö.

AWG schon deswegen scheitert, weil nicht mit Bestimmtheit auch nicht unter, sofern überhaupt statthaften, interpretativer Zuhilfenahme der Begründung des Straferkenntnisses - zugeordnet werden kann, welche der in der für beide Fakten geltenden Einleitung des Schuldspruchs wiedergegebenen Grundsätze (deren Verletzung im übrigen dem Beschuldigten konkret, dh. sachverhaltsbezogen gar nicht vorgeworfen wurde) durch die Ablagerung welcher Abfälle berührt sein sollen. Weil aber sowohl § 2 Abs.1 Z2 AWG als auch § 2 Abs.1 Z2 O.ö. AWG durch ausdrückliche Verweisung das in der verwiesenen Vorschrift determinierte öffentliche Interesse indirekt zum Tatbestand erheben, hätte eine dem Bestimmtheitsgebot entsprechende Tatanlastung den Vorwurf jeweils konkret möglicher Grundsatzbeeinträchtigungen erfordert, u.zw. so, daß für den Berufungswerber unschwer zu erkennen gewesen wäre, welche dieser Beeinträchtigungen in Verbindung (nur) mit den gefährlichen Abfällen und welche in Verbindung (nur) mit den nicht gefährlichen Abfällen ihm zurechenbar vorgeworfen werden.

Kann aber eine solche Zuordnung der durch die unbefugte Ablagerung beeinträchtigten Interessen aus der Formulierung des bekämpften Straferkenntnisses nicht vorgenommen werden, wird der Berufungswerber insoweit in seinen Rechten verletzt. Die auf die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs abstellenden Formulierungen im Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses waren daher im Grunde des § 66 Abs.4 AVG (§ 24 VStG) zu eliminieren.

4.3.2. Anders jedoch verhält es sich mit der Unterstellung der vom Schuldspruch erfaßten beweglichen Sachen unter den SUBJEKTIVEN Abfallbegriff. Diesbezüglich geht aus dem allgemeinen Teil des Schuldspruchs für den Berufungswerber hinlänglich bestimmt hervor, daß die Verwirklichung des Entledigungstatbestandes sowohl für die gefährlichen Abfälle gemäß Spruchpunkt 1. als auch für die nicht gefährlichen Abfälle gemäß Spruchpunkt 2. gilt. Darin, daß somit beiden angelasteten Verwaltungsübertretungen (bloß) der subjektive Abfallbegriff zugrundegelegt ist, ist eine Rechtswidrigkeit jedenfalls nicht zu erblicken.

Das zugrundegelegte Kriterium der Entledigungsabsicht durch die Vorbesitzer ist auch von der Aktenlage gedeckt (vgl. die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft in der NS über die abfallrechtliche Überprüfung der Anlage am 23. März 1993, Seite 10; der bei dieser Überprüfung anwesend gewesene Berufungswerber und sein Rechtsfreund haben im Zuge der Gegenzeichnung dieser NS der Annahme der Entledigungsabsicht konkret nicht widersprochen).

In seiner Rechtsmittelschrift allerdings widerspricht der Berufungswerber nun der dem Straferkenntnis zugrundegelegten subjektiven Begründung der Abfalleigenschaft, jedoch geht sein Widerspruch über eine schlichte Verneinung nicht hinaus. Eine solche Verneinung ist jedoch nicht geeignet, die von der belangten Behörde dem Schuldspruch zugrundegelegte Entledigungsabsicht in Zweifel zu ziehen.

Dazu hätte es konkreter, auf die einzelnen Abfälle gemäß Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. je bezogener Darlegungen bedurft. Der Berufungswerber übersieht, daß das von ihm bekämpfte Straferkenntnis die inkriminierten Abfälle nicht etwa summarisch in den Schuldvorwurf einbezieht, sondern auf der Grundlage eines Ermittlungsergebnisses - die Abfälle mit einem hohen Konkretisierungsgrad detailliert beschrieben aufzählt. Ein Tatvorwurf mit einer derart hohen Konkretisierungsdichte hätte dem Berufungswerber schon deswegen die Gegenwehr erheblich erleichtert; umso weniger ist seine schlichte, nur summarisch und in keiner Weise spezifiziert vorgebrachte Verneinung zur erfolgreichen Bekämpfung der angenommenen Entledigungsabsicht geeignet.

Insgesamt hat somit der Berufungswerber weder im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde noch in seinem Rechtsmittel ein konkretes Tatsachenvorbringen erstattet, das den Feststellungen zur Entledigungsabsicht, die auch in der Begründung des Straferkenntnisses hinreichend nachvollziehbar dargelegt ist, entgegenstünde (vgl. VwGH 29.9.1993, 93/02/0060). Im Ergebnis konnte daher auch der unabhängige Verwaltungssenat von der erwiesenen Entledigungsabsicht, ohne daß es diesbezüglich weiterer Beweise bedurft hätte, ausgehen.

In diesem Zusammenhang hält der unabhängige Verwaltungssenat ergänzend fest, daß im vorgelegten Fall hinsichtlich der Begründung der subjektiven Abfalleigenschaft die Entledigung durch die Vorbesitzer allein genügt; auf eine auch beim Berufungswerber gefaßte bzw. verwirklichte Entledigungsabsicht kommt es nicht (mehr) an, der Berufungswerber ist insoweit - auch nach den Umständen dieses Falles (mit zwei Ausnahmen; siehe unter 4.3.3.2.) lediglich Teil einer Entsorgungskette. Entscheidend für die Abfalleigenschaft der involvierten Gegenstände bleibt, daß diese schon bei der Übernahme/Übergabe im subjektiven Sinn begründet gewesen ist - dadurch nämlich, daß die Voreigentümer/Vorbesitzer der beweglichen Sachen diese mit einer auf Abfall gerichteten Entledigungsabsicht an den Berufungswerber übergeben bzw. ihm überlassen haben.

Für die somit einmal schon begründete Abfalleigenschaft dieser Sachen ist es nach den Umständen des Falles unerheblich, ob der Berufungswerber diese in seine Gewahrsame wie auch immer übernommenen Sachen dann als "wertvolle Rohstoffe" oder "Gebrauchsgegenstände" mit Handelswert betrachtet und sie (allerdings ohne nähere Darlegung: nach welcher Behandlung, wie und wann?) verkaufen oder verwerten will. Mit anderen Worten: Grundsätzlich bedeutungslos für die Wertung der Sachen als Abfall ist hier, daß nach Behauptung des Berufungswerbers diese Sachen zur wirtschaftlichen (Wieder-)Verwertung geeignet seien. Das in dieser Hinsicht gleichfalls zu allgemein gebliebene Verneinungsvorbringen des Berufungswerbers ist nach Lage des Falles nicht geeignet, die Annahme seiner bloßen Teilnehmerschaft an einer geschlossenen Beseitigungskette zu erschüttern (vgl. die bezüglichen Klarstellungen zur subjektiven Abfalleigenschaft durch den VwGH mit den insoweit auch auf die Begriffswelt des O.ö. AWG übertragbaren Aussagen im Erk. vom 13.1.1993, 91/12/0194).

4.3.3. Dennoch aber war die Einbeziehung der von den Spruchpunkten 1. und 2. des bekämpften Straferkenntnisses erfaßten Sachen unter dem Gesichtspunkt einerseits ihrer Wertung als "gefährlich" und andererseits ihrer Wertung als "abgelagert" nicht in allen Fällen rechtmäßig.

4.3.3.1. Zu Spruchpunkt 1. Gefährliche Abfälle Für folgende Abfälle war - im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers - deren Gefährlichkeit iSd § 2 Abs.5 AWG zu verneinen:

14 Behälter verschiedener Größe für das Lagern von Abfällen, Waschmaschine, 2 Stück 1000 l-Behälter für die Aufnahme von Kühlwässern und Altöl, Heck eines Mercedes 230 E, 1 Wäscheschleuder, 1 Stahlblechbatterietank, 1 m3 Holzlatten, 1 Waschmaschine, 1 Greifer, 1 Ausleger eines Kranes, 2 Wasserboiler, 1 Behindertendreirad, 1 Heizkanone, 2 PKW-Wasserkühler, 1 E-Motor, 1 Mörtelkasten aus Kunststoff mit Motorteilen, 1 Automat für heiße Getränke (Barbatik), 1 Kaffeeautomat (Sigmatic).

Nach der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, worauf hinsichtlich dieser Abfälle die belangte Behörde die Annahme ihrer Eigenschaft als gefährlich gestützt hat. Insbesondere sind diesbezüglich in der Niederschrift vom 23. März 1993 einleuchtende Darlegungen nicht auffindbar; insoweit hat die belangte Behörde ihre Annahmen auf unzureichende Sachverständigengutachten gestützt. So ist in der genannten Niederschrift beispielsweise nicht dargestellt, in welchem technischen Zustand sich das am Tattag vorgefundene Mercedes-Heck oder die Motorenteile im Mörtelkasten befunden haben; anders als hinsichtlich der Autowracks treffen diesbezüglich die Sachverständigengutachten keine Aussagen über Betriebsmittel und ähnliches; andererseits kann auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung jedoch nicht von vornherein davon ausgegangen werden, daß auch diese Sachen sich in einem die Annahme ihrer Gefährlichkeit rechtfertigenden Zustand befunden haben müßten. Die Abfallbezeichnung "1 m3 Holzlatten" war deswegen aus der Aufzählung der gefährlichen Abfälle zu eliminieren, weil diese "1 m3 Holzlatten" offensichtlich mit dem in der NS (Seite 10 Mitte) beschriebenen "Haufen (ca. 6 x 1,5 x 2 m) oberflächlich behandelter Zaunlatten" nicht ident sind und die Annahme einer Gefährlichkeit für schlichte Holzlatten auch sonst nicht begründet ist.

Jene vom Amtssachverständigen für Maschinen- und Elektrotechnik in der genannten Niederschrift auf Seite 6 als "fahrbereit" qualifizierten 11 Fahrzeuge (beginnend mit:

Fiat 131, blau, FG.-Nr. 0239131, und endend mit: Fiat 238 E, grau, FG.-Nr. 0308070) hingegen waren aus dem Schuldspruch deswegen herauszunehmen, weil für diese Fahrzeuge - im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers - eine auf Dauer angelegte Ablagerung nicht anzunehmen ist. Begründete Zweifel an der Ablagerung dieser 11 Fahrzeuge sind aus der Begründung des Straferkenntnisses selbst abzuleiten (Seite 4 unten), zumal dort ausdrücklich von "fahrbereiten Fahrzeugen" und weiters von einem nur längeren Abstellen dieser Fahrzeuge die Rede ist. Mit diesen Ausführungen stimmt die Begründung mit den entsprechenden Festhaltungen in der genannten Niederschrift vom 23.3.1993 überein, sodaß zumindest im Zweifel von einem auf Dauer angelegten Abstellen dieser Fahrzeuge nicht die Rede sein kann.

Ist jedoch keine Ablagerung anzunehmen gewesen, so ist hinsichtlich dieser Fahrzeuge auch die Verwirklichung des Tatbildes gemäß § 17 Abs.1 zweiter Satz AWG auszuschließen.

Hinsichtlich der somit unter Spruchpunkt 1. verbleibenden Abfälle (14 Motorblöcke, 11 Starterbatterien, 1 Moped, 2 Ölöfen, 1 Oldtimerwrack samt Motor, 2 Automaten [Zanussi], für die Abgabe von alkoholfreien Getränke in Becher; sowie 24 im einzelnen angeführte, nicht fahrbereite Fahrzeuge mit Betriebsmittel) bestehen an ihrer Wertung als gefährliche Abfälle iSd § 2 Abs.5 AWG keine Zweifel. Zum einen nicht, weil die allgemeine Lebenserfahrung für das Vorliegen von Gefährlichkeitskriterien im Sinne dieser Gesetzesvorschrift spricht und zum anderen nicht, weil der Berufungswerber mit seiner gänzlich unkonkret gebliebenen Verneinung der - auf ein diesbezüglich hinreichend konkretes Sachverständigengutachten gestützten - Annahme der Ausstattung dieser abgelagerten Autowracks mit Betriebsmittel nicht in Zweifel ziehen konnte.

4.3.3.2. Zum Spruchpunkt 2. Nicht gefährliche Abfälle Hier waren aus der ersten Gruppe der angeführten Abfälle zu eliminieren: "3 Schiebetruhen", weil über ihren Zustand in der Niederschrift vom 23.3.1993 keine Aussage aufgefunden werden kann und im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers nicht auszuschließen ist, daß diese Schiebetruhen nicht als Abfälle abgelagert waren, sondern vom Berufungswerber naheliegenderweise für innerbetriebliche Transportzwecke durchaus noch verwendet wurden. Zu eliminieren war auch:

"Fahrzeugaufbau 8 x 2,5 m", weil die Einbeziehung dieses Gegenstandes in die Abfälle aktenwidrig ist; auf Seite 3 unten der genannten Niederschrift ist unmißverständlich festgehalten, daß "1 Fahrzeugaufbau im Ausmaß von ca.

8 x 2,5 m ... als Lager-Reparaturraum dient"; diese Darstellung schließt für diesen Gegenstand nach Meinung des unabhängigen Verwaltungssenates die Annahme einer geschlossenen Entsorgungskette gleichfalls aus.

Jene Gruppe von 16 Fahrzeugen (beginnend mit: Volvo 240 GL, grau, FG.-Nr. 78787, und endend mit: Einachsanhänger, Eigenbau) war aus dem Schuldspruch herauszunehmen, weil auch für diese Gruppe von Gegenständen eine auf Dauer angelegte Ablagerung im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers nicht anzunehmen war, geht doch aus Seite 6 iVm Seite 10 der Niederschrift vom 23. März 1993 hervor, daß bei der abfallrechtlichen Überprüfung am Tattag für diese 16 Fahrzeuge festgestellt worden ist, daß sie "leicht" dh. auch mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand repariert werden können. Ein derartiger Befund ist jedoch mit der Annahme einer auf Dauer angelegten Ablagerung nicht ohne weiteres vereinbar. Wenn somit im Zweifel die bloß vorübergehende Lagerung dieser Abfälle angenommen werden mußte, so ist dem unabhängigen Verwaltungssenat eine diesen Umstand zum Ausdruck bringende Änderung des Schuldspruchs dennoch verwehrt, weil dies in Verletzung seiner Sachbindung den Vorwurf einer anderen Tat bedeuten würde.

Hinsichtlich der in diesem Spruchpunkt somit verbleibenden Abfälle bzw. verbleibenden 22 Fahrzeugwracks war die Einbeziehung in den Schuldspruch als Abfälle zu bestätigen; auch hinsichtlich dieser Abfälle konnte die schlichte, gänzlich unspezifizierte Verneinung des Berufungswerbers das Rechtsmittel nicht zum Erfolg führen.

4.4. Auf den im vorgelegten Fall wesentlichen Umstand für die Tatbilderfüllung in beiden Spruchpunkten, daß nämlich die Ablagerung der Abfälle (außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen) vorgeworfen wird, ist der Berufungswerber in seiner Berufungsschrift überhaupt nicht eingegangen. Für die nach Maßgabe dieses Erkenntnisses in den Schuldsprüchen verbleibenden Abfälle war daher die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Ablagerung als unstrittig anzusehen und als erwiesen zugrundezulegen.

Gleiches gilt für das von der belangten Behörde zutreffend angenommene Verschulden des Berufungswerbers im Grunde des § 5 Abs.1 VStG (nicht zutreffend ist in dieser Allgemeinheit allerdings die in der Begründung des Straferkenntnisses auf Seite 4 oben ausgeführte Rechtsmeinung, wonach bei Ungehorsamsdelikten von Gesetzes wegen neben dem Verschulden auch die Rechtswidrigkeit der Tat anzunehmen sei; weil dieser Begründungsfehler jedoch nicht auf den Spruch des Straferkenntnisses durchschlägt, kann er auf sich beruhen).

5. Zusammenfassend konnte dieses Ergebnis, das sich in der Sache als teilweiser Erfolg der Berufung darstellt, auf Grund der vorhandenen und vom unabhängigen Verwaltungssenat gewürdigten Beweislage erzielt werden. Weitere Beweise waren nicht aufzunehmen; insbesondere konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben, zumal auch der Berufungswerber selbst weder weitere Beweise noch die Durchführung einer solchen Verhandlung beantragt hat.

6. Zur Strafbemessung 6.1. Zwar hat der Berufungswerber das Straferkenntnis "seinem gesamten Inhalte nach" angefochten, irgendwelche Einwendungen zum Strafbemessungsverfahren und zur Höhe der verhängten Strafen hat er jedoch nicht erhoben. Mit dieser Vorgangsweise hat der Berufungswerber auch nicht zum Ausdruck gebracht, daß er sich gegen das von der belangten Behörde ausgesprochene Strafausmaß wendet und er sich im Falle der Bestätigung der Schuldsprüche durch die Berufungsbehörde auch insoweit beschwert erachtet. Im Hinblick darauf besteht auch für den unabhängigen Verwaltungssenat keine im Verfahrensrecht begründbare Pflicht, auf die Bemessung der Strafen einzugehen und diese neuerlich zu begründen (vgl. VwGH 25.11.1985, 85/02/0153).

6.2. Davon abgesehen kann der unabhängige Verwaltungssenat auch nicht finden, daß die belangte Behörde bei ihrer Strafbemessung in gravierender Weise gegen die Grundsätze des § 19 VStG, deren Anwendung in der Begründung des Straferkenntnisses im wesentlichen nachvollziehbar dargestellt ist, verstoßen hätte.

Das verhängte Strafausmaß in beiden Fakten war dennoch tatangemessen herabzusetzen, weil wegen der nach dem Ergebnis dieses Verfahrens zu reduzieren gewesenen Abfallmengen in beiden Spruchpunkten iSd § 19 Abs.1 VStG von einem entsprechend geminderten Unrechtsgehalt der Taten auszugehen war. Die Herabsetzung der verhängten Strafen um je 1.000 S drückt diesen nun etwas weniger schwerwiegenden Eingriff in abfallwirtschaftsgesetzlich geschützte Rechtsgüter aus. Einer weiteren Herabsetzung steht einerseits der Umstand entgegen, daß der auch nach Maßgabe dieses Erkenntnisses zugrundezulegende, verbleibende Unwert der Taten noch immer als erheblich zu gewichten ist, liegt doch eine beträchtliche Störung des von den Gesetzgebern eingerichteten Entsorgungsregimes, in das auch der Berufungswerber mit zwingenden, im öffentlichen Interesse begründeten Pflichten eingebunden ist, vor. Andererseits müssen schon die von der belangten Behörde verhängten Strafen als im untersten Bereich der Strafrahmen ausgemessen und somit als milde bezeichnet werden.

6.3. Um im Lichte des § 16 VStG die Verhältnismäßigkeit der Ersatzfreiheitsstrafen herzustellen, waren auch sie entsprechend herabzusetzen.

7. Die schließlich mit der Neuformulierung durch den unabhängigen Verwaltungssenat vorgenommenen Modifikationen des Schuldspruchs bedeuten dort, wo sie nicht von vornherein in der - gebotenen und zulässigen - Einschränkung der Taten bestehen, eine bloße Verdeutlichung der Tatumschreibung; die Sachbindung wird nicht verletzt. Die Bezugnahme auf die Entledigung durch die Eigentümer oder Inhaber konnte dabei ohne Auswirkung auf die Tatbildlichkeit entfallen, weil die Verwirklichung des subjektiven Abfallbegriffs in den hier verletzten Verbotsnormen bzw. in den Übertretungstatbeständen kein wesentliches, im Schuldspruch ausdrücklich anzuführendes Tabestandsmerkmal darstellt; diesbezüglich genügt die Darstellung der nachgewiesenen Abfalleigenschaft in der Begründung des Straferkenntnisses.

Im übrigen wird eine - dem unabhängigen Verwaltungssenat aufgetragene (vgl. zB VwGH vom 23.11.1993, 93/04/0149) Richtigstellung der angewendeten Strafnorm vorgenommen.

8. Bei grundsätzlicher, wenn auch einschränkender Bestätigung des Schuldspruchs hat die Herabsetzung der Strafen auf der Kostenseite die Entlastung des Berufungswerbers von seinem 20%igen Beitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sowie die entsprechende Herabsetzung des Kostenbeitrags im Straferkenntnis vom 16. Juni 1993 zur Folge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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