Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210096/3/Ga/La

Linz, 07.02.1994

VwSen-210096/3/Ga/La Linz, am 7. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des W G, in S bei Schärding, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22.

Juli 1993, Zl. UR-305-1993, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; die Geldstrafe wird auf 5.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 500 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 16, § 19, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft den Berufungswerber einer Übertretung des § 17 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 sowie § 2 Abs.5 AWG schuldig erkannt, weil er seit zumindest dem 4. Jänner 1993 bis 12.

März 1993 auf einer Wiese bei seinem Anwesen in seiner Wohngemeinde bestimmte, als gefährliche Abfälle einzustufen gewesene, bewegliche Sachen, nämlich zwei nicht mehr verkehrstaugliche Kraftfahrzeuge (VW-Käfer, blau; Hanomag, rot) "gelagert und behandelt" habe; deswegen wurde über ihn gemäß § 39 Abs.1 lit.b Z10 AWG eine Geldstrafe in der Höhe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe:

sechs Tage) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Die dagegen mündlich bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. August 1993 ausdrücklich auf eine Berufung nur gegen die Strafhöhe eingeschränkt und zur Begründung ausgeführt, daß er die gegen ihn verhängte Geldstrafe angesichts seiner Einkommenssituation und seiner Sorgepflichten für zu hoch bemessen empfinde.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über das zulässig eingebrachte und sodann zulässig auf die Strafe eingeschränkte Rechtsmittel, nach Einsicht in den Strafakt zu Zl.

UR-305-1993, erwogen:

3.1. Der Berufungswerber bestreitet nicht mehr die ihm angelastete Gesetzesübertretung und auch nicht mehr den Schuldvorwurf. Er wendet sich nun allein gegen die Schwere der Strafwürdigkeit seines Verhaltens, wie sie in der Höhe der verhängten Strafe zum Ausdruck kommt.

3.2. Für die Strafbemessung im ordentlichen Verfahren obliegt es der Strafbehörde, ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens zu begründen. Dazu gehört die konkret fallbezogene Erörterung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und auch des Umstandes, ob und inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs.1 VStG).

Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts der Tat sind auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat (§ 19 Abs.2 VStG) zu bewerten. Dabei ist insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen; überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Und schließlich sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten für die Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen.

3.3. Nun ist die belangte Behörde bei der Strafbemessung nicht konsequent nach den Grundsätzen des § 19 VStG vorgegangen.

So kann aus der Begründung des Straferkenntnisses nicht nachvollzogen werden, welches Verschulden die belangte Behörde dem Berufungswerber vorwirft. Der unabhängige Verwaltungssenat hält es für vertretbar, im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers keine größere Schuld als grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Wenngleich aus dem Strafakt auf eine gewisse Vertrautheit des Berufungswerbers mit dem vom öffentlichen Interesse getragenen Anliegen der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen geschlossen werden kann, so ist doch nichts hervorgekommen, woraus eine - wenngleich nur bedingt - vorsätzliche Tatbegehung zweifelsfrei ableitbar wäre.

Gleichfalls in keiner erkennbaren Weise ist darauf Bedacht genommen worden, daß die Tat nach der Aktenlage keine sonst nachteiligen Folgen, zB eine Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers mit Motoröl udgl., nach sich gezogen hat.

Zutreffend allerdings hat die belangte Behörde das Fehlen von Milderungsgründen angenommen. Daß nämlich der Berufungswerber, wie er in seiner Rechtsmittelbegründung angibt, die beiden Autowracks schließlich ordnungsgemäß entsorgt hat, scheidet als Milderungsgrund des Tatverschuldens schon deswegen aus, weil er damit lediglich jenes vom Gesetzgeber erwünschte Verhalten gesetzt hat, das die Strafdrohung zu gewährleisten sucht.

Die von der belangten Behörde als Erschwerungsgrund angeführte, grundsätzlich zu Recht als einschlägig gewertete Vormerkung nach dem O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 ist zwar im Strafakt nicht in der sonst üblichen Weise durch einen Vorstrafenauszug dokumentiert, sondern lediglich durch eine rudimentäre Randnotiz auf der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 3. März 1993 auffindbar.

Immerhin aber hat der Berufungswerber gegen die als erschwerend berücksichtigte Vormerkung nichts eingewendet.

3.4. Allerdings ist der Berufungswerber mit seinem Vorbringen, daß die verhängte Geldstrafe seiner Einkommenssituation und seinen Sorgepflichten nicht adäquat sei, im Recht. Immerhin nämlich hat der Berufungswerber bei seiner Vernehmung am 3. März 1993 auch angegeben, daß er derzeit arbeitslos ist. Dies vor allem und der Umstand, daß das Familieneinkommen nur aus dem angegebenen Pflegegeld besteht sowie weiters die aufrechten Sorgepflichten lassen doch den vorliegenden Erschwerungsgrund im Gesamtgefüge der Strafbemessung etwas in den Hintergrund treten.

4.1. Aus all diesen Gründen war - ohne öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 VStG) - die Geldstrafe herabzusetzen. Die nun verhängten 5.000 S bedeuten vorliegend die Mindeststrafe. Ihre Verhängung ist vor allem in den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers gerechtfertigt; in noch vertretbarer Weise sollte damit der primäre Strafzweck, nämlich den Berufungswerber von weiteren Gesetzesübertretungen dieser Art abzuhalten, erfüllt werden.

Nach der Aktenlage ist die Bezahlung der herabgesetzten Strafe dem Berufungswerber, allenfalls im Ratenwege, zumutbar.

4.2. Im Verhältnis dazu war auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf das tat- und schuldangemessene Ausmaß zu mindern. Eine weitere Herabsetzung konnte deswegen nicht vorgenommen werden, weil - anders als bei der Bemessung von Geldstrafen - die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe von Gesetzes wegen nicht berücksichtigt werden dürfen.

Zu II.:

Der Ausspruch über die Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seinen Grund in den angeführten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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