Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210101/2/Ga/La

Linz, 09.12.1994

VwSen-210101/2/Ga/La Linz, am 9. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des H A C vertreten durch DDr. G P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. August 1993, Zl. UR96/14/1993/Pa, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG und des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 - O.ö. AWG, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben; das Straferkenntnis wird aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4; § 37.

VStG: § 24; § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z2 und Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1; § 66 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber je einer Verwaltungsübertretung nach a) § 17 Abs.1 iVm § 39 Abs.1 lit.b Z10 AWG und b) § 7 Abs.1 und § 8 iVm § 42 Abs.1 Z2 lit.b O.ö. AWG schuldig erkannt; deswegen wurde über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) im Ausmaß von a) 10.000 S (zehn Tage) und b) 5.000 S (fünf Tage) verhängt.

Als erwiesen wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG): Der Berufungswerber habe als verwaltungsstrafrechtlich ver antwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer einer namentlich angeführten Gesellschaft m.b.H. auf dem örtlich näher beschriebenen Betriebsgelände dieser Firma am 20.

April 1993 a) gefährliche Abfälle sowie b) nicht gefährliche Abfälle abgelagert, "obwohl das Ablagern von gefährlichen Abfällen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen und von nicht gefährlichen Abfällen außerhalb von Abfallbehältern oder Abfallbehandlungsanlagen unzulässig ist und gefährliche sowie nicht gefährliche Abfälle jedenfalls so zu lagern und zu behandeln sind, daß Beeinträchtigungen, im gegenständlichen Fall insbesondere unzumutbare Belästigungen, Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen, eine Verunreinigung der Umwelt sowie Brandoder Explosionsgefahr, vermieden werden".

Im Anschluß an diesen für beide Tatvorwürfe gemeinsam formulierten Abschnitt zählt der Schuldspruch unter der Überschrift "a) Gefährliche Abfälle:" eine Vielzahl von Autowracks, und unter der Überschrift "b) Nicht gefährliche Abfälle:" insgesamt sieben Autowracks auf.

2. Auf Grund der ohne Gegenäußerung vorgelegten, auf die Aufhebung gerichteten und die Einstellung beantragenden Berufung gegen dieses Straferkenntnis hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Der Berufungswerber bestreitet die Taten im wesentlichen mit der Begründung, daß, wie er schon zu seiner Rechtfertigung im Ermittlungsverfahren vor der Strafbehörde vorgebracht habe, auf den im Schuldspruch angeführten Grundstücken fahruntaugliche Kraftfahrzeuge (nur) kurzfristig zwischengelagert würden. Weder finde eine gesonderte Entsorgung von Altölen noch ein wie immer gearteter Ausbau von Motoren statt. Eine andere als bloß oberflächliche Kontaminierung des Bodens sei nicht festgestellt worden und sei diese überdies auf Vorgänge zurückzuführen, die bereits vor 1991 stattgefunden hätten.

Das angefochtene Straferkenntnis enthalte keine Feststellungen dahingehend, wann welche Kontaminierungen auf Grund welcher Vorgänge eingetreten seien. Deshalb müsse das Verfahren als mangelhaft bezeichnet werden.

Der Berufungswerber bestreitet aber auch die vom Schuldspruch angenommenen Belästigungen, Gefahren und Verunreinigungen. Die festgestellten Gefährdungen seien keineswegs von einer solchen Art und einem derartigen Ausmaß, daß eine Gefahrenabwehr nur noch mit Mitteln der Abfallwirtschaftsgesetze hätte erfolgen können.

Im übrigen seien mittlerweile sämtliche zum Erhebungszeitpunkt (20. April 1993) festgestellten Fahrzeuge entfernt, sodaß auch deswegen Strafsanktionen nicht mehr notwendig seien. Eine bloß abstrakte, in weiter Zukunft liegende Gefährdung sei jedoch nach den hier einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gar nicht strafbar.

2.2. Insoweit das Vorbringen des Berufungswerbers dahingehend zu verstehen ist, daß er sich gegen den Vorwurf einer bloß abstrakten Gefährdung zur Wehr setzt, ist seinem Einwand die Aktenlage entgegenzuhalten. Weder im Ermittlungsverfahren noch mit dem angefochtenen Straferkenntnis sind ihm bloß abstrakte Gefährdungen vorgeworfen worden.

Vor dem Hintergrund der hier maßgeblichen Rechtslage - auf deren vollständige und richtige Darstellung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - kann der unabhängige Verwaltungssenat eine Rechtswidrigkeit nicht erkennen, wenn die belangte Behörde teils von bereits manifesten Beeinträchtigungen und teils von durchaus konkreten Gefährdungen ausgegangen ist (Seite 5 unten, Seite 6 oben der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses). Tatsächlich rechtfertigen beide Abfallwirtschaftsgesetze das hier angesprochene Regelwerk an Gebots- und Verbotsnormen und die zur Rechtsdurchsetzung vorgesehenen Sanktionsnormen damit, daß das öffentliche Interesse ein hoheitliches Einschreiten wegen konkret möglicher Gefährdungen verlangt.

Es genügt somit die in einem Ermittlungsverfahren festgestellte, sachverhaltsbezogen nicht auszuschließende Beeinträchtigung der im § 1 Abs.3 AWG bzw. im § 8 O.ö. AWG (demonstrativ) aufzählend umschriebenen öffentlichen Interessen. Dh.: Auf der einen Seite muß die Beeinträchtigung nicht schon aktuell eingetreten sein, auf der anderen Seite würde eine bloß abstrakte, dh. vom vorgefundenen Lebenssachverhalt ganz losgelöste Denkmöglichkeit der Beeinträchtigung nicht genügen.

2.3. Dennoch aber kann der Berufung im Ergebnis der Erfolg nicht versagt werden.

Dies aus folgenden Gründen:

Die Besonderheit des vorgelegten Falles besteht in dem Umstand, daß die belangte Behörde, obgleich es um die Übertretung zweier verschiedener Gesetze geht, dennoch die formale Trennung des Schuldspruchs nur in einem Teilbereich, nämlich allein in der ausdrücklichen Aufzählung der 'gefährlichen Abfälle' einerseits und der 'nicht gefährlichen Abfälle' andererseits, vorgenommen hat. Im übrigen jedoch hat die belangte Behörde im Spruchelement gemäß § 44a Z1 VStG die Anlastung der Gesetzesübertretungen in einem gemeinsamen Schuldspruch verbunden und dabei aber verkannt, daß die rechtliche Beurteilung der solcherart zusammengefaßt umschriebenen Taten eigentlich in den Vorwurf der Verwirklichung (nicht bloß von zwei, sondern) von vier Verwaltungsübertretungen hätte münden müssen. In Konsequenz dieses Irrtums in der rechtlichen Beurteilung geht das angefochtene Straferkenntnis dann in den Spruchelementen gemäß § 44a Z2 und Z3 VStG gleichfalls von nur zwei Verwaltungsübertretungen aus.

Im einzelnen übersieht das Straferkenntnis, daß § 17 Abs.1 AWG ein Bündel unterschiedlicher Tatbestände, nämlich die Fallgruppe des ersten Satzes dieser Vorschrift sowie den Einzeltatbestand des zweiten Satzes dieser Vorschrift regelt. Für die Einhaltung aller dieser Verhaltensnormen ist jedoch mit § 39 Abs.1 lit.b Z10 (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Abfallwirtschafts-Novelle 1994, BGBl.Nr.

155) nur eine einzige, je nach Lage des Falles dann aber mehrfach, dh. für jede Übertretung kumulierend anzuwendende Sanktionsnorm vorgesehen.

Die Inhalte dieses Regelsystems des AWG finden sich im O.ö.

AWG zwar dem Grunde nach, im Detail jedoch mit belangvollen Abweichungen wieder. So entspricht der Verbotsnorm (Sanktionsnorm) des § 17 Abs.1 zweiter Satz (§ 39 Abs.1 lit.b Z10) AWG die Verbotsnorm (Sanktionsnorm) des § 7 Abs.1 (§ 42 Abs.1 Z2 lit.b) O.ö. AWG. Hingegen entspricht der Gebotsnorm (Sanktionsnorm) des § 17 Abs.1 erster Satz iVm § 1 Abs.3 (§ 39 Abs.1 lit.b Z10) AWG die Gebotsnorm (Sanktionsnorm) des § 8 (§ 42 Abs.1 Z1 lit.b) des O.ö. AWG.

2.3.1. Prüfung jenes Teilaspektes des Schuldspruchs des angefochtenen Straferkenntnisses, der hinsichtlich der als gefährlich gewerteten Abfälle dem § 17 Abs.1 zweiter Satz iVm § 39 Abs.1 lit.b Z10 AWG und hinsichtlich der als nicht gefährlich gewerteten Abfälle dem § 7 Abs.1 iVm § 42 Abs.1 Z2 lit.b O.ö. AWG zu unterstellen gewesen wäre:

Hier legt die belangte Behörde als maßgebenden Sachverhalt zugrunde, daß der Berufungswerber (gemeint wohl: die Gesellschaft m.b.H.!) die jeweiligen Abfälle auf unbefestigten Boden ABgelagert habe.

Dieser Vorwurf ist aktenwidrig, weil hinsichtlich des hier wesentlichen Sachverhaltsmerkmals der 'Ablagerung' von keinem Ermittlungsergebnis gedeckt. Im Gegenteil: Aus der über die behördliche Überprüfung des von der Gesellschaft betriebenen Schrottplatzes am 20. April 1993 aufgenommenen Verhandlungsschrift läßt sich ein Sachverhalt der Ablagerung, somit der endgültigen Deponierung gerade nicht entnehmen. Vielmehr geht daraus hervor, daß übereinstimmend mit der Stellungnahme des Beschuldigtenvertreters auch alle Befunde und Gutachten der beteiligt gewesenen Sachverständigen nur von abgestellten Fahrzeugen, von einer zeitlichen Dauer dieses Vorganges sowie von Lagerung der vorgefundenen Kfz sprechen. Keine einzige Feststellung deutet auf Ablagerung hin. Der im Zuge dieser Amtshandlung geäußerten Verantwortung des Beschuldigtenvertreters, wonach es sich beim inkriminierten Vorgang lediglich um 'kurzzeitiges und vorübergehendes Zwischenlagern' handle, kann somit aus den Feststellungen dieser Verhandlungsschrift in Wahrheit nicht entgegengetreten werden. Dem entspricht auch die "Stellungnahme" des Verhandlungsleiters selbst, wenn er ausführt: "Weiters wird die BH Freistadt eingeladen, ein Strafverfahren hinsichtlich der Lagerung der gefährlichen Abfälle gegen den Geschäftsführer der obgenannten Gesellschaft einzuleiten.". Gleiches muß hinsichtlich der nicht gefährlichen Abfälle angenommen werden, indem diesbezüglich der Verhandlungsleiter festhält:

"Hinsichtlich der nicht gefährlichen Abfälle ist ebenfalls ein Strafverfahren gemäß § 42 O.ö. AWG ... erforderlich".

Mangels anderweitiger Indizien ist nach Meinung des unabhängigen Verwaltungssenates mit diesem Wort "ebenfalls" ausgedrückt, daß das Behördenorgan auch für die nicht gefährlichen Abfälle vom Sachverhalt bloß der Lagerung ausgegangen ist.

Warum angesichts dieses in der erwähnten Verhandlungsschrift durchgängig dokumentierten Ermittlungsergebnisses dann die erste Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.5.1993) abweichend den Sachverhalt einer Ablagerung vorwirft, ist aus dem Strafakt nicht nachvollziehbar. In seiner Rechtfertigung vom 23. Juli 1993 hat sich der Berufungswerber jedoch neuerlich mit einer nur vorübergehenden Lagerung ("kurzfristiges Zwischenlager") verantwortet.

Dieser Verantwortung begegnet das angefochtene Straferkenntnis in der Begründung auf Seite 5 unten jedoch nur ungenügend. Indem die belangte Behörde ausführt, daß die Verantwortung des Beschuldigten ins Leere ginge, weil die abfallrechtlichen Bestimmungen nicht unterscheiden würden, ob Abfall "längere Zeit oder nur kurzfristig gelagert wird", verkennt sie die Rechtslage. Tatsächlich unterscheiden beide Abfallwirtschaftsgesetze mit je unterschiedlichen Rechtsfolgen zwischen dem 'Lagern' als Vorgang von vorübergehender Dauer und dem 'Ablagern' als Vorgang mit Endgültigkeit (vgl.

diesbezüglich auch 1274 BlgNR XVII. GP, 28, Z7).

Wie die Beweisaufnahme durch Einsicht in den vorgelegten Strafakt unter Berücksichtigung des Vorbringens des Berufungswerbers ergibt, ist der Vorgang des 'Lagerns' von Anfang an unbestritten (gewesen) und hätte somit dieser Vorgang als maßgebender Sachverhalt dem Schuldspruch zugrundegelegt werden müssen. Eine darauf nun abstellende Änderung des Schuldspruchs ist jedoch dem unabhängigen Verwaltungssenat wegen seiner Sachbindung verwehrt, weil eine solche Änderung den Vorwurf einer anderen - im übrigen bereits verfolgungsverjährten - Tat bedeuten würde.

Zusammenfassend war in diesem Punkt das Straferkenntnis wegen Vorwurfs einer von der Aktenlage gänzlich ungedeckten Tat aufzuheben; gleichzeitig war im Grunde des § 45 Abs.1 Z2 erster Fall und Z3 VStG die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

2.3.2. Prüfung jenes Teilaspektes des Schuldspruchs des angefochtenen Straferkenntnisses, der hinsichtlich der als gefährlich gewerteten Abfälle dem § 17 Abs.1 erster Satz iVm § 1 Abs.3 Z1 bis Z7 sowie iVm § 39 Abs.1 lit.b Z10 AWG und hinsichtlich der als nicht gefährlich gewerteten Abfälle dem § 8 Z1 bis Z8 iVm § 42 Abs.1 Z1 lit.b O.ö. AWG zu unterstellen gewesen wäre:

Hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretungen ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, daß die nach den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zugrundegelegten Beeinträchtigungen des geschützten öffentlichen Interesses (§ 1 Abs.3 Z1 bis Z7 AWG bzw. § 8 Z1 bis Z8 O.ö. AWG) schon im Spruchelement gemäß § 44a Z1 VStG ausdrücklich als Bestandteil der Tat konkret vorgeworfen sein muß (darauf allerdings hätte dann auch die Formulierung des Spruchelementes gemäß § 44a Z2 VStG Bedacht zu nehmen!).

Indem jedoch die belangte Behörde gerade auch hinsichtlich dieses Teilaspektes des Schuldspruchs keine dezidierte Trennung der Tatanlastung - hie AWG und hie O.ö. AWG vorgenommen hat, verfehlte sie das aus dem Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG und der hiezu ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgeleitete Erfordernis eines hinlänglich konkretisierten Tatverdachts.

Auf Grund der vorliegend gewählten, verbundenen Formulierung kann nämlich nicht mit Verläßlichkeit zugeordnet werden, welche Interessensbeeinträchtigung durch welchen Abfall konkret stattgefunden hat. Wenn zudem berücksichtigt wird, daß die Aufzählung der geschützten öffentlichen Interessen in § 1 Abs.3 AWG und in § 8 O.ö. AWG zwar vergleichbar, keineswegs jedoch ident ist, so wird umso deutlicher, daß durch eine verbunden formulierte Tatanlastung nach Art des angefochtenen Straferkenntnisses der Beschuldigte gerade nicht, wie es das Bestimmtheitsgebot erfordern würde, in die Lage versetzt ist, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf widerlegen zu können (vgl. VwGH 10.6.1992, 92/04/0055 mwF).

Auch wenn konzediert wird, daß vorliegend die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses (weil dieses noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen worden ist) für die Auslegung des Schuldspruchs grundsätzlich noch herangezogen werden durfte, ist die Unbestimmtheit des Schuldspruchs in diesem Punkt so gravierend, daß zu seiner Sanierung auch aus der Begründung des Straferkenntnisses nichts mehr gewonnen werden konnte.

Zusammenfassend war in diesem Punkt das Straferkenntnis wegen irreparabler Unbestimmtheit des Schuldspruchs aufzuheben; gleichzeitig war im Grunde des § 45 Abs.1 Z3 VStG die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

3. Weil schon aus der Aktenlage ersichtlich war, daß im Berufungsfall auf Aufhebung und Einstellung zu entscheiden ist, war von Gesetzes wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

4. Die Aufhebung und Einstellung bewirken auf der Kostenseite, daß der Berufungswerber mit Beiträgen zum Strafverfahren weder vor der belangten Behörde noch vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu belasten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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