Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400664/2/Gf/Ka

Linz, 04.08.2003

 

 

 VwSen-400664/2/Gf/Ka Linz, am 4. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des JK, vertreten durch RA Dr. AM, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Linz-Land, zu Recht erkannt:

 

 

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers vom 12. Juli 2003, 13.30 Uhr, bis zum 18. Juli 2003, 15.45 Uhr, als rechtswidrig festgestellt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12. Juli 2003, Zl. Sich40/ -2003, wurde über den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, "zur Sicherung der Abschiebung" die Schubhaft verhängt und durch Überstellung um 13.30 Uhr dieses Tages in das PAZ Linz sofort vollzogen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber ohne gültigen Aufenthaltstitel sowie bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet betreten worden sei.

1.2. Weiters wurde über ihn mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16. Juli 2003, Zl. Sich40-34541-2003/Fa, ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung dagegen ausgeschlossen; dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer um 15.45 Uhr zugestellt.

1.3. Auf Grund seines Asylantrages wurde ihm seitens des Bundesasylamtes (Außenstelle Linz) am 28. Juli 2003 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt; daraufhin wurde er aus der Schubhaft entlassen.

1.4. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, bereits am 23. Juli 2003 zur Post gegebene und am nächsten Tag bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde; diese hat sie jedoch erst mit Schreiben vom 31. Juli 2003, Zl. Sich40-34541-2003, an den Oö. Verwaltungssenat weitergeleitet, wo sie am 4. August 2003 eingelangt ist .

Darin führt der Rechtsmittelwerber aus, dass er bloß als Tourist ins Bundesgebiet eingereist und ein enger Freund seines vermeintlichen Arbeitgebers sei. Er habe sohin dessen Fahrzeug nicht als Arbeitnehmer, sondern nur privat benutzt.

Daher wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft und die Entlassung aus dieser beantragt.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land zu Zl. Sich40-34541-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 134/2002 (im Folgenden: FrG), von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

3.1. Gemäß § 72 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf dieses Gesetz angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

Nach § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. dann in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf eine Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich diesem Verfahren entziehen werden.

3.2.1. Im gegenständlichen Fall wurde die Schubhaft von Anfang an dezidiert nur zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Nicht bloß aus dem Spruch und der Begründung des oben unter 1.1. angeführten Schubhaftbescheides selbst, sondern auch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt geht nämlich zweifelsfrei hervor, dass dem Beschwerdeführer nicht etwa mitgeteilt wurde, dass diese allenfalls darüber hinaus auch zur Sicherung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dienen sollte.

Eine Inschubhaftnahme zwecks Sicherung der Abschiebung - also eines Vollstreckungsaktes - setzt aber denknotwendig stets einen durchsetzbaren Titelbescheid, z.B. ein vollstreckbares Aufenthaltsverbot oder eine vergleichbare fremdenpolizeiliche Maßnahme, voraus.

Da dem Rechtsmittelwerber hier das - infolge des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung unmittelbar vollstreckbare - Aufenthaltsverbot aber erst am 18. Juli 2003 um 15.45 Uhr zugestellt wurde, erweist sich seine Anhaltung bis zu diesem Zeitpunkt sohin als rechtswidrig.

Insoweit war daher der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG stattzugeben.

3.2.2. Ab der Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheides erschien hingegen die Prognose der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere im nunmehrigen Wissen um seine in Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes - dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit der Oö. Verwaltungssenat (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) nicht zu beurteilen hat - künftig drohende zwangsweise Abschiebung aus dem Bundesgebiet dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen könnte, wenn er in die Freiheit entlassen würde, offenkundig nicht als unvertretbar.

Gelindere Maßnahmen, um dies in gleicher Weise effizient zu verhindern, waren objektiv nicht ersichtlich und wurden auch vom Rechtsmittelwerber selbst gar nicht aufgezeigt.

Insoweit war daher die gegenständliche Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen.

4. Eine Kostenentscheidung nach § 79a Abs. 3 AVG war mangels darauf gerichteter Parteienanträge nicht zu treffen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. G r o f

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