Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210108/2/Ga/La

Linz, 15.02.1994

VwSen-210108/2/Ga/La Linz, am 15. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung der M P in L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27. Juli 1993, Zl.

Ge-96/117/1993/Gru, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das Straferkenntnis wird im Ausspruch über die Strafe bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, ds 1.400 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 16, § 19, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis ist die Berufungswerberin einer Übertretung des § 39 Abs.1 lit.b Z10 iVm § 17 Abs.1 AWG schuldig gesprochen worden, weil sie am 15. März 1993 am bestimmt angegebenen Ort eine größere Anzahl von im einzelnen beschriebenen gefährlichen Abfällen in einer die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigenden Weise gelagert habe; deswegen wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: sieben Tage) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet sich die mit dem Antrag auf Herabsetzung bei der Strafbehörde mündlich eingebrachte Berufung.

Die Berufungswerberin begründet ihr Rechtsmittel wie folgt:

"Die mir zur Last gelegten Tatbestände sind richtig.

Anführen möchte ich jedoch, daß mittlerweile sämtliche gefährliche und ungefährliche Abfälle, die im Werkstättengebäude in O gelagert waren, entfernt wurden.

Die diesbezüglichen Entsorgungsnachweise werde ich der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bis spätestens 20. August 1993 vorlegen.

Im Hinblick darauf, daß nunmehr sämtliche gefährliche und ungefährliche Abfälle entfernt wurden, ersuche ich um Herabsetzung des Strafausmaßes." Gleichzeitig hat die Berufungswerberin zu ihren persönlichen Verhältnissen angegeben, daß sie über kein Vermögen verfüge, daß sie ihr Einkommen aus dem Arbeitslosengeld von derzeit ca. 6.000 S, ab September 1993 ca. 8.000 S, bestreite und daß sie keine Sorgepflichten habe.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über die von der Strafbehörde als belangte Behörde mit Gegenäußerung vorgelegte, zulässige Strafberufung - nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt zu Zl. Ge-96/117/1993/Gru erwogen:

3.1. Die Berufungswerberin bestreitet weder die ihr angelastete Gesetzesübertretung noch behauptet sie ihre Schuldlosigkeit. Sie wendet sich allein gegen die Schwere der Strafwürdigkeit ihres Verhaltens, wie sie in der Höhe der verhängten Strafe zum Ausdruck kommt. Infolgedessen ist das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftig geworden.

3.2. Für die Strafbemessung im ordentlichen Verfahren obliegt es der Strafbehörde, ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens zu begründen. Dazu gehört die konkret fallbezogene Erörterung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und auch des Umstandes, ob und inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs.1 VStG).

Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts der Tat sind auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat (§ 19 Abs.2 VStG) zu bewerten. Dabei ist insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen; überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Und schließlich sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten für die Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen.

3.3. Daß nach diesen Grundsätzen vorgegangen wurde, ist aus der Begründung des Straferkenntnisses nur hinsichtlich der Erschwerungs- und Milderungsgründe zu erkennen.

So hat die belangte Behörde die Bewertung des Unrechtsgehalts der Tat nicht dargestellt. Daraus leitet der unabhängige Verwaltungssenat im Zweifel zugunsten der Berufungswerberin ab, daß der Unrechtsgehalt für die Strafbehörde offenbar nicht besonders ins Gewicht gefallen ist.

Wenngleich auch keine Aussage über sonst nachteilige Folgen der Tat getroffen wird, sind solche dennoch anzunehmen gewesen. Immerhin nämlich berichtet der Amtssachverständige über den am 15. März 1993 an Ort und Stelle durchgeführten Augenscheinbeweis, daß im untersten Geschoß des Betriebsgebäudes, das über keinen befestigten Untergrund verfügt, offenbar als Folge der dort festgestellten Lagerung gefährlicher Abfälle "ölkontaminiertes Erdreich vorgefunden" worden ist.

Davon abgesehen verschweigt sich die belangte Behörde im Zuge ihrer Strafbemessung auch zum Ausmaß des Verschuldens.

Neuerlich im Zweifel zugunsten der Berufungswerberin ist daraus zu schließen, daß die belangte Behörde höchstens geringfügiges Verschulden (im Sinne einer allenfalls leichten Fahrlässigkeit) angenommen haben kann. Und schließlich ist weder aus dem Strafakt noch aus der Begründung des Straferkenntnisses nachvollziehbar, welche persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin die belangte Behörde bei der Festsetzung der Geldstrafe tatsächlich zugrundegelegt hat.

4. Dennoch ist bei einer Gesamtwürdigung des Falles die verhängte Geldstrafe einer Herabsetzung nicht zugänglich.

Die mit 7.000 S angesichts eines Strafrahmens bis zu 100.000 S im untersten Bereich, nämlich mit nur etwa einem Vierzehntel des Höchstausmaßes festgesetzte Geldstrafe berücksichtigt durch ihre geringe Höhe schon eben dadurch den nicht besonders ins Gewicht fallenden Unrechtsgehalt der Tat und das höchstens geringfügige Verschulden der Berufungswerberin. Auch die von der Berufungswerberin angegebenen persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihr niedriges Einkommen, finden in der geringen Strafhöhe schon die angemessene Entsprechung. Einer (noch) niedrigeren Festsetzung der Geldstrafe aus diesem Titel steht allerdings entgegen, daß die Berufungswerberin wenigstens durch Sorgepflichten nicht belastet ist.

Und schließlich hat sich die als Geltendmachung eines Milderungsgrundes zu verstehende Behauptung der Berufungswerberin, "mittlerweile" sämtliche inkriminierten Abfälle entfernt zu haben, nach der Aktenlage als nicht zutreffend herausgestellt. So hat die belangte Behörde anläßlich der Vorlage der Berufung in ihrer - auch der Berufungswerberin bekanntgegebenen - Gegenäußerung vom 14.

Oktober 1993 mitgeteilt, daß die Berufungswerberin entgegen ihrer Ankündigung im Zuge der Berufungserhebung die Nachweise über die Entsorgung der Abfälle nicht vorgelegt hat. Dieser Feststellung wurde nicht widersprochen. Somit steht fest, daß die Berufungswerberin seit dem Tatzeitpunkt (15. März 1993) immerhin nahezu sieben Monate verstreichen hat lassen und nicht so, wie sie behauptet, genützt hat. Ihr Vorbringen kann daher nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z15 StGB berücksichtigt werden, weil nicht erkennbar ist, worin allenfalls das ernstliche Bemühen der Berufungswerberin, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern, bestünde.

5. Im Ergebnis erweist sich die Geldstrafe als tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen angepaßt. Auch die Verletzung der im § 60 AVG (iVm § 19 und § 24 VStG) niedergelegten Begründungspflicht durch die belangte Behörde erlaubt hinsichtlich des Ergebnisses keine andere Beurteilung.

Die verhängte Geldstrafe war daher zu bestätigen; ihre Bezahlung muß nach der Aktenlage der Berufungswerberin, allenfalls im Ratenwege (über Antrag bei der Strafbehörde), als zumutbar angesehen werden.

Auch hinsichtlich der mit sieben Tagen ausgemessenen Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Anlaß zur Herabsetzung nicht hervorgekommen. Dies insbesondere deshalb, weil der für die Geldstrafe zwar zu berücksichtigen gewesene, zusätzliche Milderungseffekt des niedrigen Einkommens der Berufungswerberin für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe hingegen von Gesetzes wegen keine Rolle spielen darf.

Zu II.:

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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