Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210111/13/Lg/Bk

Linz, 26.01.1995

VwSen-210111/13/Lg/Bk Linz, am 26. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 22.

Dezember 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der S G, vertreten durch Dipl. Ing. H G, Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur, Theodor-Körner-Straße 34, 8600 Bruck/Mur gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 12. Oktober 1993, Zlen. BauR-22/1992+1, N-286/1992+1, wegen Übertretung der O.ö. BauO., LGBl.Nr. 35/1976 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Die Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil sie als Bauherr zwischen Mai 1992 und 7. Juli 1992 mit der Errichtung (Neubau) eines Badegebäudes (Badeanlage) auf dem Grundstück Nr. , EZ , KG und Gemeinde E, begonnen habe, ohne für dieses bewilligungspflichtige Bauvorhaben eine rechtskräftige Baubewilligung zu besitzen.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf den Baubewilligungsantrag vom 25. Mai 1992 und die daraufhin am 15. Juli 1992 erfolgte Bauverhandlung. Am 15.

Juli 1992 habe sich herausgestellt, daß das eingeschoßige Objekt mit einem Grundriß von 11,40 m x 5,80 m am Verhandlungstag bereits im Rohbau ausgeführt worden war. Die in Richtung Süden weisende Dachfläche des bereits vorhandenen Satteldaches habe eine Neigung von 45 Grad aufgewiesen und sei zur Gänze mit Solarkollektoren versehen gewesen. Die lichte Raumhöhe dieses Gebäudes betrage laut Einreichplan 2,50 m.

In der Begründung setzt sich das angefochtene Straferkenntnis mit der Rechtsauffassung der Berufungswerberin auseinander, die Solaranlage sei nicht bewilligungspflichtig gewesen. Dem hält die belangte Behörde entgegen, daß im gegenständlichen Fall für das Anbringen der Solaranlage erst die Errichtung eines Gebäudes erforderlich war, welches als solches baubewilligungspflichtig war.

2. In der Berufung wird ua in Abrede gestellt, daß die Berufungswerberin Bauherr gewesen sei. Weder der Auftrag zur Durchführung der Bauarbeiten noch die Bauaufsicht und auch nicht die Abrechnung der Bauarbeiten sei durch die Berufungswerberin erfolgt. Überdies wird der Tatzeitraum in Frage gestellt.

3. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zunächst anhand des Einreichplans, der Zeugenaussage des Bürgermeisters und der Aussage des Vertreters der Berufungswerberin die Bauart des gegenständlichen Objekts sowie der Baubeginn und der Baufortschritt zum Tatzeitraum erörtert.

Weiters legte der Vertreter der Berufungswerberin dar, daß das Motiv der Errichtung des gegenständlichen Objekts die Errichtung einer Solaranlage war. Die Nutzung des Innenraums als Badeanlage sei sekundär gewesen. Die Errichtung des gegenständlichen Objekts sei seine Idee gewesen, welche er gegenüber den Grundstückseigentümern nur gegen großen Widerstand durchgesetzt habe, da diese für den ökologischen Hintergrund wenig Verständnis gehabt hätten. Ebenso habe er selbst die entsprechenden Bautätigkeiten vorgenommen, teilweise unter Heranziehung von Hilfskräften. Die Bestellung der Baumaterialien habe ebenfalls er selbst vorgenommen und zwar auf Rechnung des "S". Die Rechnungen seien erst nach dem Tatzeitraum bezahlt worden, wobei er selbst die Abrechnung vorgenommen habe. Der "Sperlhof" sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wobei zum Tatzeitraum die Berufungswerberin nicht mehr Gesellschafterin gewesen sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Der Vorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses, daß mit der Errichtung eines Neubaus begonnen wurde, trifft zu.

Eine Begründung dieses Standpunktes kann in Anbetracht des Ergebnisses der folgenden Überlegungen unterbleiben.

4.2. Nach dem System der O.ö. BauO. ist zwischen dem Grundstückseigentümer, dem Bauwerber, dem Bauherrn und dem Bauführer zu unterscheiden. Bauherr ist derjenige, über dessen Auftrag und Rechnung ein Bauvorhaben ausgeführt wird (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 1979, Zl. 1725/77).

4.3. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens konnte weder als erwiesen angenommen werden, daß die Berufungswerberin an der Finanzierung des gegenständlichen Bauvorhabens beteiligt war, noch, daß sie über ein allfälliges "Wissen" (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 1994, Zl. 92/06/0159) hinaus Aufträge erteilt hat.

Da die Begehung der vorgeworfenen Tat durch die Berufungswerberin demgemäß nicht erwiesen war, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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