Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210114/5/Lg/Bk

Linz, 29.09.1994

VwSen-210114/5/Lg/Bk Linz, am 29. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des KR G K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Oktober 1993, Zl. 502-32/Sta/62/93c, wegen Übertretung der O.ö. BauO., LGBl.Nr. 35/1976 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt wird.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 68 Abs.1 lit.b, 41 Abs.1 lit.a und 68 Abs.2 O.ö. BauO.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Bauträger GesmbH, L, und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten habe, daß von der o.a. GesmbH als Bauherr in der Zeit von 15.3.1993 bis 14.6.1993 von dem mit Bescheid vom 21.12.1992, Zl. 501/N-722/92g, genehmigten Bauvorhaben in L, "Errichtung von Eigentumswohnungen und einer Tiefgarage sowie Errichtung von Mietwohnungen" in gemäß § 53 Abs.2 lit.a iVm § 41 Abs.1 lit.a O.ö. BauO.

genehmigungspflichtiger Weise durch Anhebung des Niveaus des Fußbodens der Tiefgarage um ca 1,50 m abgewichen wurde, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Planabweichungsbewilligung vorgelegen wäre, indem bereits die Stahlbetonfundamentplatten im Bereich der Wohnanlage und der Tiefgarage auf ca die halbe Länge des Bauvorhabens betoniert wurden, die westliche Außenmauer des ersten Teilabschnittes der Tiefgarage entlang der Wernickestraße betoniert wurde und die Außenwände des südlichen Teils der ersten Bauetappe der Tiefgarage bereits fertiggestellt wurden. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 68 Abs.1 lit.b iVm § 41 Abs.1 lit.a O.ö. BauO. begangen und sei über ihn gemäß § 68 Abs.2 O.ö. BauO. die genannte Geldstrafe zu verhängen gewesen.

2. In der Berufung wird der von der belangten Behörde dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegte Sachverhalt nicht bestritten. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war daher abzusehen.

3. Der sich gegen die Strafhöhe wendenden Berufung, ist entgegenzuhalten, daß die Nichterledigung des Planänderungsgenehmigungsverfahrens in der vom Berufungswerber gewünschten Geschwindigkeit keinen Milderungsgrund darstellt. Wenn die Behörde im übrigen unter Berücksichtigung einschlägiger Vorstrafen sowie der finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers und unter Beachtung des Unrechtsgehalts der Tat sowie des Verschuldens des Berufungswerbers die Geldstrafe mit ca 2 % der Höchststrafe festsetzte, so vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu finden, daß diese Strafe zu hoch bemessen ist.

Da kein Grund für eine disproportionale Ausschöpfung der Strafrahmen für die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen ersichtlich ist, ist die Ersatzfreiheitsstrafe in einer dem Strafrahmenproporz entsprechenden Höhe festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder