Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210115/5/Lg/Bk

Linz, 23.12.1993

VwSen-210115/5/Lg/Bk Linz, am 23. Dezember 1993 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder aus Anlaß des Wiedereinsetzungsantrages des R H , E , S , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R G , K , S vom 13. Dezember 1993 bzw aus Anlaß der Berufung desselben vom 9. November 1993 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 20. Oktober 1993, Zl. BauR 96/38/1992, beschlossen:

I. Die Berufung wird gemäß § 63 Abs.5 iVm § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen.

II. Der Wiedereinsetzungsantrag wird im Grunde des § 71 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 9.11.1993 erhob Rechtsanwalt Dr.

R G namens seines Mandanten, des Herrn R H , gegen das in der Präambel genannte Straferkenntnis Berufung.

Das Straferkenntnis wurde, wie dem Rückschein zu entnehmen, von der Kanzlei des Rechtsanwalts am 25.10.1993 übernommen und galt somit mit diesem Tag als zugestellt. Wie dem Poststempel des Kuverts der Berufung zu entnehmen, wurde diese am 9.11.1993 - somit verspätet (§ 63 Abs.5 AVG) - zur Post gegeben.

2. Mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 24.11.1993 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Berufungswerbers Gelegenheit eingeräumt, zur Fristversäumnis Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde am 29.11.1993 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 13.12.1993 stellte der Vertreter des Berufungswerbers - unter Beifügung der Berufung - den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG). Dieser Antrag wurde am 13.12.1993 - somit zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24.11.1993 - zur Post gegeben (siehe Poststempel des Kuverts).

3. Im Wiedereinsetzungsantrag wird das Vorliegen eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses geltend gemacht. Dieses sei darin gelegen, daß eine Kanzleiangestellte das Datum des Fristablaufs unrichtig (nämlich mit 9.11.1993) in das Fristenbuch eingetragen hatte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber erwogen:

Unterläuft der Kanzleikraft eines Rechtsanwalts bei der Eintragung eines Termines ein Irrtum, so muß der Rechtsanwalt bei der Abfassung des Rechtsmittels, sofern er pflichtgemäß vorgeht, die Versäumung der Rechtsmittelfrist bemerken, was dazu führt, daß das Hindernis iSd § 71 Abs.2 AVG aufhört und die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages zu laufen beginnt (VwGH 21.11.1977, Slg. 9434 A). Nach der Lage des Falles wäre der Wiedereinsetzungsantrag spätestens am 23.11.1993 (also zwei Wochen nach der Abfassung der ursprünglichen Berufung, die mit 9.11.1993 datiert ist) zur Post zu geben gewesen.

Tatsächlich wurde der Wiederaufnahmeantrag erst am 13.12.1993, also verspätet, zur Post gegeben.

Das Versäumnis der rechtzeitigen Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages ist auf eine zusätzliche - zur Ursache der Versäumung der Berufungsfrist hinzutretende Sorgfaltswidrigkeit zurückzuführen. Es macht im Ergebnis keinen Unterschied, ob auch diese Sorgfaltswidrigkeit an den Maßstäben des § 71 Abs.1 Z1 AVG zu messen ist oder nicht, da, bejahendenfalls, kein minderer Grad des Versehens vorliegt, wenn - gegenteiliges wurde in der Stellungnahme nicht geltend gemacht - ein Anwalt eine Berufung abfaßt, ohne deren Rechtzeitigkeit anhand des Zustellkuverts oder des Eingangsstempels zu überprüfen.

Aus diesem Grund ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - ohne Prüfung der Stichhaltigkeit der im Wiedereinsetzungsantrag im Zusammenhang mit der Versäumung der Berufungsfrist geltend gemachten Argumente - wegen Verspätung zurückzuweisen. Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattgegeben werden kann, ist auch die Berufung aus den unter 1. genannten Gründen als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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