Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400673/4/Gf/Be

Linz, 12.11.2003

VwSen-400673/4/Gf/Be Linz, am 12. November 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des M A, P, W, vertreten durch RA Dr. R S, M, L, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Wels, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin - längstens jedoch bis zum 5. Dezember 2003 - vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: BPD Wels) Kosten in Höhe von 271,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 73 Abs. 4 FrG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kufstein vom 15. April 2003, Zl. FW-28178, wurde über den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsangehörigen, ein auf 7 Jahre befristetes, zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenes Aufenthaltsverbot erlassen; zuvor war sein (erster) Asylantrag in II. Instanz vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 12. November 2002 abgewiesen und die Abschiebung in seinen Heimatstaat für zulässig erklärt worden.

1.2. In der Folge hat der Bezirkshauptmann von Kufstein über den Rechtsmittelwerber die Schubhaft verhängt, die vom 15. April 2003 bis zum 14. Mai 2003 im Polizeianhaltezentrum Innsbruck vollzogen wurde.

1.3. Am 23. April 2003 hat der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt (Außenstelle Innsbruck) neuerlich einen Asylantrag gestellt; dieser wurde in II. Instanz mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. September 2003 als unzulässig zurückgewiesen.

1.4. Am 11. Juli 2003 hat der Rechtsmittelwerber einen weiteren Ayslantrag gestellt; dieser wurde mit (am 18. Oktober 2003 in Rechtskraft erwachsenen) Bescheid des Bundesasylamtes (Außenstelle Linz) zurückgewiesen.

1.5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 29. Oktober 2003, Zl. IV-100911/FP/03, wurde über den Beschwerdeführer zum Zweck der Abschiebung auf Grund des oben unter 1.1. angeführten Aufenthaltsverbotes die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das PAZ der BPD Wels seit dem 5. November 2003 vollzogen.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass zu befürchten sei, dass sich der Rechtsmittelwerber dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen werde.

2.1. Gegen seine derzeitige, seit dem 5. November 2003 andauernde Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am nächsten Tag zur Post gegebene und ho. am 10. November 2003 eingelangte Beschwerde.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass er seit 4 Monaten in Wels ordnungsgemäß gemeldet und unter dieser Adresse auch tatsächlich aufhältig sei; Gegenteiliges könne allein aus einem misslungenen Versuch der Zustellung des Schubhaftbescheides am 30. Oktober 2003 an seiner Meldeadresse nicht abgeleitet werden, zumal er aus diesem Anlass ohnehin am 5. November 2003 persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen habe.

Deshalb wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung beantragt.

2.2. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Akt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer keineswegs tatsächlich unter der von ihm angegebenen Adresse wohnhaft sei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 72 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 126/2002 (im Folgenden: FrG) hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Nach § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. dann in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf eine Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich diesem Verfahren entziehen werden.

Daraus folgt umgekehrt, dass ein Fremder, der sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhält, auch dann in Schubhaft genommen werden kann, wenn es für die Behörde als plausibel erscheint, dass dieser - im nunmehrigen Wissen um die zu erwartenden fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen - versuchen könnte, sich dem weiteren Verfahren zu entziehen oder dieses zumindest zu erschweren, und darüber hinaus die Voraussetzungen des § 66 FrG (gelindere Mittel) nicht vorliegen.

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig - nämlich einem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot zuwider - im Bundesgebiet aufhält.

Dazu kommt, dass er weder über Reisedokumente noch über die zur Bestreitung seines Aufenthalts erforderlichen finanziellen Mittel verfügt; aus diesen Gründen wurde über ihn das oben unter 1.1. angeführte Aufenthaltsverbot verhängt. Schließlich hat er bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen in den Asylverfahren wiederholt angegeben, nicht freiwillig in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen.

Auf Grund dieser Umstände war aber die Prognose der belangten Behörde, dass sich der Rechtsmittelwerber im Wissen um die in Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes drohende Abschiebung dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen oder dieses zumindest erschweren könnte, jedenfalls nicht unvertretbar.

3.3. Wenn sich demgegenüber aus einer Abfrage des zentralen Melderegisters vom 8. Oktober 2003 ergibt, dass der Rechtsmittelwerber zumindest seit dem 29. Juli 2003 unter einer Adresse in Wels gemeldet ist, so vermag dies schon deshalb keinen Anspruch auf die Anwendung gelinderer Mittel i.S.d. § 66 FrG zu begründen, weil insbesondere auch durch eine mit einer zweitägigen behördlichen Meldung verbundene Verpflichtung zur Unterkunftnahme an seinem Wohnsitz nicht sichergestellt wäre, dass der Beschwerdeführer gerade zum Zeitpunkt der zwangsweisen Durchsetzung der Abschiebung für die Exekutivorgane tatsächlich greifbar ist.

3.4. Somit erweist sich die gegenständliche Schubhaftbeschwerde als unbegründet. Sie war daher nach § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen; gleichzeitig war gemäß § 73 Abs. 4 FrG festzustellen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin - längstens jedoch bis zum 5. Dezember 2003 (vgl. § 69 Abs. 2 FrG) - vorliegen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 AufwandsersatzV-UVS Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 20,20 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

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