Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210128/10/Lg/Bk

Linz, 20.12.1994

VwSen-210128/10/Lg/Bk Linz, am 20. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A T , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H B , M , L gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 7. Oktober 1993, Zl. BauR-96/44-1993/Mel, wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 idgF, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß als Beginn des Tatzeitraumes der Haupttat der 14. April 1993 bestimmt und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 7, 16 Abs.2, 19 VStG; § 68 Abs.2 iVm § 68 Abs.1 lit.b und § 41 Abs.1 lit.a O.ö. BauO.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt, weil er am 7. Mai 1993 vorsätzlich Frau A S , welche als Bauherr in H , auf dem GSt.Nr. 3213, KG N , in der Zeit vom 9. April 1993 bis 7. Mai 1993 mit der Ausführung eines gemäß § 41 Abs.1 lit.a O.ö. BauO. bewilligungspflichtigen Neubaues, nämlich eines landwirtschaftlichen Gebäudes, begonnen habe, indem Fundamente und Kellerwände errichtet, Schalungsarbeiten durchgeführt sowie der Unterlagsbeton hergestellt worden seien, ohne daß die hiefür die erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen sei, die Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 68 Abs.1 lit.b iVm § 41 Abs.1 lit.a O.ö. BauO. erleichtert habe, indem er beim oa Bauvorhaben Schalungsarbeiten durchgeführt habe. Dadurch habe der Berufungswerber § 7 VStG iVm § 68 Abs.1 lit.b iVm § 41 Abs.1 lit.a O.ö. BauO. verletzt und sei gemäß § 68 Abs.2 O.ö. BauO. zu bestrafen gewesen.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf eine Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos H vom 15. Mai 1993, Zl. P-535/93-Leng, sowie auf den Umstand, daß der Berufungswerber in seiner Rechtfertigung vollinhaltlich auf die Stellungnahme von Frau A S verwiesen habe, Frau A S in ihrer Rechtfertigung aber den konsenslosen Beginn der bewilligungspflichtigen Bauführung nicht bestritten habe. Ferner nahm die belangte Behörde wegen Unbestrittenheit auch die Tatsache als erwiesen an, daß der Berufungswerber der A S die Verwirklichung des Tatbestandes der konsenslosen Bauführung durch die vorgeworfene Tathandlung erleichtert habe.

In Auseinandersetzung mit der Rechtfertigung des Beschuldigten vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß weder die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 6 VStG noch jene für eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gegeben seien.

2. Die Berufung bestreitet die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung "in objektiver und subjektiver Hinsicht". Näherhin wird dort ausgeführt, daß das Bauvorhaben inzwischen sowohl baubehördlich als auch naturschutzbehördlich bewilligt worden sei. Ein Schaden sei nicht entstanden. Die gegenständlichen Baumaßnahmen seien notwendig gewesen, um den dringenden Bedürfnissen der auf dem gegenständlichen Grundstück betriebenen Landwirtschaft zum Durchbruch zu verhelfen. Der Bürgermeister der Gemeinde H habe zunächst gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung keinen Einwand erhoben, in der Folge jedoch durch verschiedene, möglicherweise amtshaftungsbegründende Vorgangsweisen das gegenständliche Bauvorhaben zu verhindern gesucht. Außerdem sei die Strafe bei Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögenssituation sowie der sonstigen Strafzumessungsgründe überhöht.

Es wird daher eine Aufhebung des Straferkenntnisses wegen Vorliegens entschuldigenden Notstands begehrt, in eventu die Anwendung des § 21 VStG.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat beraumte für den 10. November 1994 in dieser Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung an, welche im Anschluß an die Verhandlung gegen die Haupttäterin angesetzt wurde. Im Rahmen der Verhandlung gegen die Haupttäterin erklärte der Rechtsanwalt des Berufungswerbers in dessen Gegenwart (beide hatten die Haupt täterin im Verfahren gegen diese vertreten), daß auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache des Berufungswerbers verzichtet werde. Dies wurde in einem gesondert nachgereichten Schriftsatz des Vertreters des Berufungswerbers nochmals ausdrücklich erklärt, mit der Zusatzerklärung, daß die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung gegen die Haupttäterin im Verfahren gegen den Berufungswerber verwertet werden mögen.

4. In der Berufung wurden die wesentlichen Elemente des Tatvorwurfs des angefochtenen Straferkenntnisses nicht bestritten. Im besonderen wurden hinsichtlich des konsenslosen Baubeginns durch die Haupttäterin als Bauherrin im Tatzeitraum und die vorsätzliche Erleichterung dieser Tat durch den Berufungswerber in Form der Durchführung von Schalungsarbeiten keine Gegenbehauptungen vorgebracht.

Mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenats vom gleichen Tag (20. Dezember 1994) wurde die Haupttäterin für schuldig erkannt, das ihr vorgeworfene Delikt begangen zu haben. In diesem Verfahren wurde (auch während der öffentlichen mündlichen Verhandlung) nicht geleugnet, daß die Berufungswerberin als Bauherrin während des Tatzeitraumes der Haupttat, welcher allerdings nach den Ermittlungsergebnissen zu verkürzen war (Verlegung des Beginns auf den 14. April 1994) das gegenständliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne Bewilligung durchgeführt hatte. Nach der eigenen Darstellung des Berufungswerbers über seine Rolle im Zusammenhang mit der Haupttat konnte kein Zweifel daran entstehen, daß er die Haupttat in vollem Umfang gekannt und gebilligt hat, weshalb - was im hier gegenständlichen Verfahren ohnehin nicht in Abrede gestellt wurde - seine Erleichterung der Haupttat als vorsätzlich eingestuft werden mußte.

Somit hatte der unabhängige Verwaltungssenat davon auszugehen, daß der Berufungswerber rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hatte.

5. Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe ist davon auszugehen, daß die Haupttat schon wegen der Größe des Projekts und seiner Lage in einer sensiblen Zone einen sehr hohen Unwertgehalt aufwies. Durch den Baubeginn vor Erlangung der Baubewilligung wurde die Durchführung eines ordnungsgemäßen (= vor Baubeginn stattfindenden) Bauverfahrens konterkariert, wies doch der Berufungswerber selbst darauf hin, daß einer drohenden Bausperre entgegengewirkt werden sollte. Überdies ließ er die Darstellung des Bürgermeisters unwidersprochen, daß die Genehmigungsfähigkeit durch die Beseitigung von Pflanzenbewuchs auf dem gegenständlichen Grundstück erleichtert wurde. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Haupttat wurde auch durch drohende Investitionsverluste im Fall der Nichtgenehmigung des Bauvorhabens, Mutmaßungen des Berufungswerbers über eine unsachliche Haltung einer Gemeinderatsfraktion oder sonstiger Entscheidungsträger und die Aufnahme der landwirtschaftlichen Betätigung vor der legalen - Errichtung des landwirtschaftlichen Gebäudes nicht herabgesetzt.

Auch der Schuldgehalt des Verhaltens des Berufungswerbers ist hoch einzustufen, ist doch die vorgeworfene Erleichterungshandlung vor dem Hintergrund einer weitgehenden aktiven Unterstützungsrolle des Berufungswerbers während des ganzen Projekts zu sehen, wie der Berufungswerber selbst es im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Haupttat darstellte.

Mildernd war die Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten.

Die belangte Behörde ging - nach zulässiger Schätzung - von einem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungswerbers von 20.000 S (kein Vermögen, keine Sorgepflichten) aus. Auch später stellte der Berufungswerber keine Gegenbehauptungen, welche eine schlechtere finanzielle Situation darlegen, auf.

Bei Abwägung dieser Umstände und Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens von 300.000 S erschien die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 10.000 S nicht als zu hoch gegriffen.

Da kein Grund für eine disproportionale Ausschöpfung der Strafrahmen für die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen ersichtlich war, war die Ersatzfreiheitsstrafe in einer dem Strafrahmenproporz entsprechenden Höhe festzusetzen.

Einer Anwendung des § 21 VStG war mangels geringen Unrechtsund Schuldgehalts der Tat nicht näher zu treten.

6. In einem gesondert eingebrachten Schreiben brachte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers vor, daß "der verfahrensgegenständliche Flächenwidmungsplan, der die Grundlage der Berufungsverhandlung war" rechtswidrig gewesen sei und daß die Gemeinde H im Juni 1992 an den Voreigentümer mit der Bitte um den Verkauf des Grundstückes herangetreten sei, weil dieses Grundstück (unter mehreren anderen) für die Errichtung einer Kompostierungsanlage in Betracht gezogen worden sei.

Zu diesen Vorbringen ist zu bemerken, daß die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes, wie er im Tatzeitpunkt bestand (Grünland) keine vom unabhängigen Verwaltungssenat im Zusammenhang mit dem Vorwurf der konsenslosen Bautätigkeit zu prüfende Vorfrage darstellt. Weiters geht aus dem Umstand, daß die Gemeinde im Zuge von Verkaufsverhandlungen etwa ein Jahr vor der Tat die Absicht der Errichtung einer Kompostierungsanlage erwähnte, weder hervor, daß damit später (ua auf Initiative des Landes Oberösterreich) erwogene Widmungszwecke auszuschließen sind, noch steht dieses Faktum der entscheidenden Annahme entgegen, daß der Berufungswerber vorsätzlich baute, um vollendete Tatsachen zu schaffen, bevor das Baubewilligungsverfahren (samt seinen raumordnungsrechtlichen Implikationen) abgeschlossen war.

Mangels Entscheidungserheblichkeit konnten diese Einwände am Ergebnis des Verfahrens nichts ändern.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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