Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210130/6/Ga/La

Linz, 21.03.1995

VwSen-210130/6/Ga/La Linz, am 21. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des A P in N , L , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Dezember 1993, Zl. Ge-96/401/1992/Eich, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG (Spruchpunkt 1.), zu Recht erkannt:

I. Das in diesem Spruchpunkt angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatanlastung unter "1)" ab der achten Zeile wie folgt zu lauten hat:

"..., obwohl in der Betriebsanlage in N , L , durch die dort von Ihnen ausgeübte Tätigkeit seit dem 1. November 1991 gefährliche Abfälle, nämlich ölverunreinigte Putzlappen (Schlüssel-Nummer 54927 der ÖNORM S 2100) anfallen;".

II. Die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wird auf 1.000 S (neun Stunden) herabgesetzt.

III. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde zu Spruchpunkt 1. wird auf 100 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4.

VStG: § 24; § 16, § 19, § 44a Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2; § 64 Abs.2, § 65.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er sei als Gewerbeinhaber und Betreiber einer näher bezeichneten Betriebsanlage in der Gemeine N der ihn gemäß § 4 Abs.1 der Abfallnachweisverordnung (folgend kurz:

AbfNVO) treffenden Pflicht zur Meldung der in dieser Betriebsanlage seit dem 1. November 1991 anfallenden gefährlichen Abfälle, wie ölverunreinigte Putzlappen, mit Bohr- und Schleifölemulsionen verunreinigte Eisen- und Stahlabfälle und gebrauchtes Hydrauliköl, dadurch nicht rechtzeitig nachgekommen, weil er diese Meldung erst mit Schreiben vom 5. Dezember 1992 an den Landeshauptmann von Oberösterreich erstattet habe.

Dadurch habe er § 39 Abs.1 lit.c Z7 iVm § 2 Abs.5 AWG sowie iVm § 4 Abs.1 AbfNVO verletzt, wofür über ihn gemäß § 39 Abs.1 lit.c AWG eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt wurde.

2. Über die dagegen erhobene, zugleich mit dem Strafakt zu Zl. Ge-96/401/1992 ohne Gegenäußerung vorgelegte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Das Vorbringen des Berufungswerbers läßt sich dahin zusammenfassen, daß er zwar nicht bestreitet, die Meldung in der im Schuldspruch dargestellten Weise nicht erstattet zu haben. Er wendet sich allerdings dagegen, daß in der fraglichen Zeit in seinem Betrieb Altöl gelagert worden sei.

Auch bestreitet er, daß in seinem Betrieb mit Bohr- und Schleifölemulsionen verunreinigte Eisen- und Stahlabfälle als gefährliche Abfälle angefallen seien; vielmehr fielen bei ihm nur grobe Bohrspäne als Abfall an, die jedoch nicht, wie ihm auch die "Abteilung Abfallwirtschaft" des Amtes der o.ö. Landesregierung zur Auskunft gegeben habe, als gefährlicher Abfall eingestuft werden dürfen; diese Auffassung habe er auch schon im Ermittlungsverfahren vor der Strafbehörde vorgebracht, die sich aber unbegründet darüber hinweggesetzt hätte. Gegen den von der belangten Behörde weiters angenommenen Anfall ölverunreinigter Putzlappen als gefährlichen Abfall bringt der Berufungswerber hingegen nichts vor.

2.2. Was die als verletzt zugrundegelegten Rechtsvorschriften anbelangt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im wesentlichen richtige und vollständige Darstellung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Ergänzend ist noch anzuführen, daß der von § 4 Abs.1 AbfNVO als Adressat der Meldepflicht genannte 'Erzeuger von gefährlichen Abfällen' in der Begriffsbestimmung des § 2 Abs.3 dieser Vorschrift als diejenige Person definiert ist, die eine Tätigkeit ausübt, bei welcher gefährliche Abfälle oder Altöle anfallen und die nicht als Sammler oder Behandler von gefährlichen Abfällen oder Altölen tätig ist.

Ist aber im Grunde dieser Rechtslage vom unbestrittenen und somit - ohne daß es der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung bedurft hätte (§ 51e Abs.2 VStG) als maßgebend auch für dieses Erkenntnis festzustellenden Sachverhalt auszugehen, wonach der Berufungswerber die ihm zuzurechnende Tätigkeit in der nämlichen Betriebsanlage seit 1. November 1991 ausübt und im Zuge dieser Tätigkeit seit diesem Zeitpunkt jedenfalls ölverunreinigte Putzlappen als gefährlicher Abfall anfallen und weiters die Meldung über den Anfall dieses gefährlichen Abfalls erst am 5. Dezember 1992 erfolgt ist, so steht fest, daß in diesem Umfang jedenfalls in der Zeit von 1. Februar bis 5. Dezember 1992 das Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung, nämlich die Nichtbefolgung der Meldepflicht gemäß § 4 Abs.1 AbfNVO, verwirklicht worden ist.

Hinsichtlich der beiden anderen in den Schuldspruch einbezogenen Abfälle trifft dies aus folgenden Gründen nicht zu:

2.3. Gebrauchtes Hydrauliköl Auch hinsichtlich dieser Abfallart geht der Schuldspruch davon aus, daß der Berufungswerber der Meldepflicht in gleicher Weise nicht nachgekommen sei.

Da es sich vorliegend um ein Dauer- bzw.

Aufrechterhaltungsdelikt handelt, beginnt der Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem der rechtswidrig aufrechterhaltene Zustand beendet worden ist, das ist im Berufungsfall der 5. Dezember 1992 als der Tag, an dem unstrittig die bis dahin unterbliebene Meldung erstattet worden ist. Nun ist nach der Aktenlage die einzige innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist ergangene Verfolgungshandlung die (am 11. Jänner 1993 hinausgegebene) Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. Jänner 1993 (fälschlich mit dem Datum '5. Jänner 1992' versehen; die im Akt auch einliegende Strafverfügung vom 19. November 1992 hingegen betrifft ein anderes, offenbar jedoch nicht weiterverfolgtes Delikt). Die Tatanlastung der Verfolgungshandlung enthält jedoch nicht das wesentliche Sachverhaltselement "gebrauchtes Hydrauliköl". Zum Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses war daher diesbezüglich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, sodaß - im Lichte des § 44a Z1 VStG - diese Abfallart in den angefochtenen Schuldspruch nicht mehr hätte aufgenommen werden dürfen. Die Bereinigung hatte der unabhängige Verwaltungssenat von Amts wegen vorzunehmen.

Bei diesem Ergebnis kann auf sich beruhen, ob, wie der Berufungswerber einwendet, gebrauchte Öle dieser Art als 'Altöle' iSd V. Abschnittes des AWG hätten eingeordnet und diesfalls die Jahresmengen-Bagatellgrenze gemäß § 13 Abs.1 AWG (resp. § 4 Abs.1 AbfNVO) hätte beachtet werden müssen.

2.4. Mit Bohr- und Schleifölemulsionen verunreinigte Eisenund Stahlabfälle Aus der im Strafakt einliegenden Verhandlungsschrift über eine am 27. Oktober 1992 vorgenommene gewerbebehördliche Überprüfung der Betriebsanlage des Berufungswerbers kann belangvoll für diesen Fall nur entnommen werden, daß der gewerbetechnische (nicht also: abfalltechnische) Amtssachverständige befundet hat, daß im Betrieb 'mit Öl verunreinigte Metallspäne' gelagert werden. Weder aber sind die Metallspäne näher beschrieben noch ist eine fachliche Aussage über Art und Konsistenz des Öls und seine verunreinigende Wirkung getroffen. Auch die Benennung und Zuordnung zu einer Schlüssel-Nummer einer einschlägigen ÖNORM ist nicht erfolgt. Hingegen hat der Amtssachverständige lapidar festgestellt, daß es sich bei diesem Abfall um gefährlichen Abfall handle. Damit aber hat das sachverständige Organ das Ergebnis der - ihm nicht zustehenden - Beurteilung der Rechtsfrage vorweggenommen.

Die belangte Behörde hat nun diesbezüglich keine eigene rechtliche Beurteilung angestellt, sondern ist in der Sachverhaltsannahme des Schuldspruchs unter Bezugnahme auf diese gewerbebehördliche Überprüfung davon ausgegangen, daß der Anfall von "mit Bohr- und Schleifölemulsionen verunreinigten Eisen- und Stahlabfällen" festgestellt worden sei und hat in dieser ausdrücklichen Beschreibung den Abfall unter Hinzufügung einer Schlüssel-Nummer der ÖNORM S 2100 gleichfalls als gefährlichen Abfall eingeordnet.

Damit aber hat die belangte Behörde, offenbar aktenwidrig, die Bezeichnung des Abfalls geändert. Nach der Aktenlage findet sich kein Hinweis dafür, daß der im Schuldspruch beschriebene Abfall mit dem vom Amtssachverständigen bezeichneten Abfall ("mit Öl verunreinigte Metallspäne") ohne weiteres gleichgesetzt werden darf. Für eine Gleichsetzung dieser Art hätte es eines im ordentlichen Ermittlungsverfahren festgestellten, tauglichen Tatsachensubstrats bedurft. Ein solches liegt nicht vor.

Insbesondere entspricht das vorerwähnte Gutachten diesen Anforderungen nicht. Eigene Ermittlungen im Strafverfahren zur Gefährlichkeit des Abfalls hat die belangte Behörde aber, obwohl dies wegen der Bestreitung des Berufungswerbers in seiner Rechtfertigung vom 29. Jänner 1993 notwendig gewesen wäre, nicht durchgeführt. Beispielsweise wären die Ermittlungen auf eine sachverständige Aussage darüber zu richten gewesen, ob überhaupt und mit welcher fachlichen Begründung die vorgefundenen Metallspäne im Sinne der Schlüssel-Nummer 35103 der ÖNORM S 2100, Ausgabe 1. März 1990, als "verunreinigt" zu bewerten sind. Daß hiefür aus dem Blickwinkel des § 2 Abs.5 AWG nicht jede Verunreinigung in Frage kommt, hat der Berufungswerber, wie festgehalten, schon im erstbehördlichen Ermittlungsverfahren sinngemäß eingewendet.

Mit dieser Vorgangsweise hat die belangte Behörde den Schuldspruch in diesem Punkt allein auf ein unschlüssiges Gutachten, wovon sie überdies und ohne Nachvollziehbarkeit abgewichen ist, gestützt.

Aus allen diesen Gründen war dieser so bezeichnete Abfall im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers nicht als gefährlich iSd § 2 Abs.5 AWG zu werten und daher aus dem Schuldspruch zu eliminieren.

2.5. Hinsichtlich der somit allein verbleibenden "ölverunreinigten Putzlappen (Schlüssel-Nummer 54927 der ÖNORM S 2100)" begegnet die Einordnung als gefährlicher Abfall hingegen keinen Bedenken.

Zusammenfassend war, weil diesbezüglich auch die - von der belangten Behörde zutreffend dargestellte - Erfüllung der subjektiven Tatseite unbestritten geblieben ist, der Schuldspruch wegen Verletzung der Meldepflicht, jedoch eingeschränkt allein auf "ölverunreinigte Putzlappen", zu bestätigten.

3. Zur Strafbemessung Der Berufungswerber erklärt zwar, auch gegen das Strafausmaß zu berufen, konkret bringt er zur Höhe der verhängten Strafe allerdings nichts vor. Bei der im verfahrensgesetzlichen Rahmen vorzunehmenden Ermessensentscheidung ist die belangte Behörde nach den hiefür maßgeblichen Kriterien des § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG vorgegangen und hat dies auch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nachvollziehbar ausgeführt. Sie ist in Übereinstimmung mit der Aktenlage von zu schätzen gewesenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers, denen er in seinem Rechtsmittel nicht widersprochen hat, ausgegangen. Indem die belangte Behörde jedoch ausführt, daß straferschwerende und mildernde Gründe nicht vorhanden gewesen seien, hat sie übersehen, daß zufolge des im Akt einliegenden Ausdrucks über die Verwaltungsvorstrafen des Berufungswerbers bereits zum Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Straferkenntnisses absolute Unbescholtenheit des Berufungswerbers anzunehmen gewesen ist. Schon diese Sachlage führt durch die nunmehrige Anrechnung eines Milderungsgrundes iSd § 34 Z2 StGB zur Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, zumal auch im Berufungsverfahren kein Erschwerungsgrund hervorgekommen ist. Dazu fügt sich die deutliche Schmälerung des Unrechtsgehalts der Tat durch den Wegfall zweier (von insgesamt drei) Abfallarten, wobei im Lichte objektiver Kriterien auch darauf Bedacht zu nehmen war, daß nach der Aktenlage vom gänzlichen Fehlen nachteiliger Folgen der Tat ausgegangen werden muß. Bei der nun festgesetzten Höhe der Geldstrafe hatte weiters die Spezialprävention des Strafzweckes wegen der Unbescholtenheit des Berufungswerbers in den Hintergrund zu treten.

Einer noch stärkeren Minderung der Geldstrafe steht die immerhin zehnmonatige Dauer der Pflichtverletzung entgegen.

Der herabgesetzten Geldstrafe war auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend anzupassen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der dem Berufungswerber strafbehördlich vorgeschriebene Kostenbeitrag entsprechend zu mindern; ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens war von Gesetzes wegen nicht vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum