Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210134/6/Ga/La

Linz, 31.03.1995

VwSen-210134/6/Ga/La Linz, am 31. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des H D in L , Z , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. Jänner 1994, Zl. 502-32/Kn/We/140/92a, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4; § 63 Abs.3.

VStG: § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1; § 64 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber wurde einer Übertretung gemäß § 39 Abs.1 lit.c Z6 iVm § 14 Abs.1 AWG schuldig gesprochen und deswegen kostenpflichtig bestraft (Geldstrafe:

6.000 S/Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Tage): Er habe in der Zeit vom 8. August bis 26. November 1992 als Betreiber einer Kfz-Werkstätte mit näher bezeichnetem Standort in L , in der Abfälle und Altöle anfielen, fortlaufende Aufzeichnungen iSd § 14 Abs.1 AWG über Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle und Altöle der Behörde nicht vorgelegt, obwohl er dazu mehrmals, zuletzt mit Schreiben vom 13. Juli 1992, aufgefordert worden sei.

2. In seinem beim unabhängigen Verwaltungssenat schriftlich eingebrachten, schließlich von der belangten Behörde zugleich mit dem Strafakt und einer Gegenäußerung vorgelegten Rechtsmittel beantragt der Berufungswerber Aufhebung und Verfahrenseinstellung und bringt hiezu begründend vor:

"Bei der Nachschau durch des Amt für Umwelt am 26.06.1992 konnten leider für den Entsorgungszeitraum 1987 bis zum obigen Datum nicht alle Lieferscheine ordnungsgemäß vorgelegt werden. In diesem Zeitraum hat kontinuierlich die Fa. Transporte W GesmbH & Co. KG E , D die Entsorgung sämtlicher Werkstättenabfälle durchgeführt.

Ich bin in der Lage dies aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu beweisen." 3. Über die verfahrensrechtliche Zulässigkeit des mit diesem Inhalt ausgestatteten Schriftsatzes als Berufung gegen das eingangs bezeichnete Straferkenntnis hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Der wesentliche Inhalt einer Berufung ist bundesgesetzlich festgeschrieben. Gemäß der Anordnung des § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Im Grunde des § 24 VStG gilt diese Anordnung für schriftliche Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren in gleicher Weise. Eine im Sinne des Gesetzes zulässige Berufung liegt (ua.) nur dann vor, wenn der Berufungswerber schon in seiner Rechtsmittelschrift, jedenfalls aber noch innerhalb der Berufungsfrist in einem Mindestmaß deutlich darlegt, worin er die Rechtswidrigkeit des von ihm bekämpften Straferkenntnisses sieht (zB VwGH vom 29.3.1976, 945/75).

Dabei muß, wenngleich bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden darf, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Eingabe jedoch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft (zB VwGH vom 13.10.1993, 93/02/0212, 0213).

3.2. Die belangte Behörde hatte in ihrer Rechtsmittelbelehrung auf das im § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG grundgelegte, inhaltliche Erfordernis eines begründeten Antrages für den Fall einer schriftlichen Berufung ausdrücklich hingewiesen. Das zitierte Vorbringen des Berufungswerbers ist keine solche, der Gesetzesvorschrift wenigstens in einem Mindestmaß entsprechende Berufung. Es ist nämlich daraus nicht einmal ansatzweise (vgl. VwGH 9.11.1994, 94/03/0279) zu erkennen, daß der Berufungswerber mit seinen Ausführungen auf den konkreten Inhalt des gegen ihn erlassenen Straferkenntnisses zielt. Seine Ausführungen lassen sich selbst bei einer gewogenen Betrachtung nicht dahin deuten, daß er den Schuldspruch dieses Straferkenntnisses, mit seinen spezifischen Sachverhaltsannahmen und Tatbestandsmerkmalen, bekämpft. So bringt er nichts vor zur Tatzeit und zum Tatort, nichts zu seiner Verantwortlichkeit, nichts dagegen, daß überhaupt Abfälle und Altöle betrieblich anfallen, nichts zu den im Schuldspruch fünffach determinierten Aufzeichnungen, nichts gegen den Vorwurf der Nichtvorlage dieser Aufzeichnungen und auch nichts gegen die Annahme einer diesbezüglich an ihn mehrmals, zuletzt mit Schreiben vom 13. Juli 1992 gerichtet gewesenen Aufforderung zur Vorlage. Auch hinsichtlich der Strafbemessung sind der Berufungsbegründung keinerlei Erwägungen zu entnehmen.

Die in der Berufungsbegründung vorgebrachten Umstände lassen somit nicht erkennen, daß damit die Tat des bekämpften Schuldspruchs gemeint ist. Weder nämlich geht es, wie der Berufungswerber ausführt, um einen "Entsorgungszeitraum 1987", noch ist eine Tatzeit "bis zum obigen Datum" (gemeint wohl: bis zum "26.06.1992") vorgeworfen, noch geht es in der Tatanlastung um "Lieferscheine" und nicht um die "Entsorgung" von Abfällen und schließlich auch nicht darum, daß eine solche "Entsorgung ... zu beweisen" gewesen wäre.

Die also gänzlich fehlende Bezugnahme auf die Tat des eingangs genannten Straferkenntnisses ist in ihrer Auswirkung einer begründungslosen Berufung gleichzuhalten.

3.3. Der somit vorliegende inhaltliche Mangel ist nicht verbesserungsfähig. Dies hat zur Folge, daß - ohne Eingang in die Sache des Straferkenntnisses - die Zurückweisung der Eingabe auszusprechen war.

Dieses Erkenntnis war gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung zu fällen; Kostenfolgen aus dem Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat fallen mit der Zurückweisung nicht an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum