Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210147/22/Lg/Bk

Linz, 26.01.1995

VwSen-210147/22/Lg/Bk Linz, am 26. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 8.

November 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der A E , K , W , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G E , M , W , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Jänner 1994, Zl.

502-32/Sta/We/269/93e, wegen Übertretung der O.ö.

Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 idgF, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt wird.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG; § 68 Abs.2 iVm § 68 Abs.1 lit.b und § 41 Abs.1 lit.a O.ö. BauO.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma F S GesmbH und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten habe, daß von der oa Firma, welche beim Bauvorhaben "Erweiterung eines bestehenden Glashauses beim B " als Bauherr auftrete, im Standort L , F in der Zeit zwischen dem 16. Oktober 1992 und dem 15. Dezember 1992 mit der Ausführung eines gemäß § 41 Abs.1 lit.a O.ö. BauO. genehmigungspflichtigen Zubaues begonnen worden sei, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen sei.

Im nordseitigen Bereich des bestehenden Glashauses seien bereits 11 Einzelfundamente und im ostseitigen Bereich bereits 5 Einzelfundamente fertiggestellt gewesen. Diese Fundamente hätten ein Ausmaß von je 0,7 x 0,7 m und eine Tiefe von 1,2 m, wobei jeweils eine Aussparung von 0,3 x 0,3 m für die Verankerung der Stahlstützen hergestellt worden seien. Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 68 Abs.1 lit.b iVm § 41 Abs.1 lit.a O.ö. BauO. begangen und sei über sie gemäß § 68 Abs.2 O.ö. BauO. die genannte Geldstrafe zu verhängen gewesen.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis darauf, daß die F S GesmbH mit Eingabe vom 16.

Oktober 1992 die Erteilung einer Baubewilligung für die Erweiterung des bestehenden Glashauses auf dem Grundstück Nr. 831/1, KG K , beantragt habe. Mit Eingabe vom 25.

November 1992 habe der Planverfasser (Dipl.Ing.

H ) der Baubehörde mitgeteilt, bereits ausgeführte Fundamente beträfen eine Abänderung des bestehenden Glashauses. Die diesbezüglichen Arbeiten seien "vorgezogen" worden, weil in der kalten Jahreszeit ein Betonieren nicht mehr möglich sei.

Am 15. Dezember 1992 habe ein bautechnischer Amtssachverständiger festgestellt, daß an der Nord- und Ostseite des bestehenden Glashauses bereits Einzelfundamente für die geplanten Stahlstützen errichtet worden seien. An der Nordseite seien 11 Fundamente und an der Ostseite 5 Fundamente fertiggestellt worden. Diese Fundamente stellten ein wesentliches, tragendes Element für die geplante Erweiterung dar.

In Auseinandersetzung mit der Rechtfertigung der Beschuldigten, die Fundamente seien nicht der geplanten Erweiterung des Glashauses zuzurechnen, stellt die belangte Behörde fest, daß die festgestellten Bauarbeiten sehr wohl ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben beträfen, und zwar einen Zubau, für welchen die F S GesmbH selbst um Baubewilligung angesucht habe. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Arbeiten sei noch keine baubehördliche Bewilligung vorgelegen.

Der Umstand, daß im Winter Betonierarbeiten nur schwer möglich sind, begründe weder einen Schuldentlastungsbeweis iSd § 5 Abs.1 VStG, noch könne von einem Notstand iSd § 6 VStG gesprochen werden.

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, der vorgeworfene Tatzeitraum sei aus der Aktenlage nicht begründbar. Richtig sei lediglich, daß am 16. Oktober 1992 eine Änderung der bereits bestehenden Baubewilligung beantragt wurde und daß am 15. Dezember 1992 die Verwaltungsübertretung festgestellt worden sei. Der erwiesene Tatzeitraum liege daher, wenn überhaupt, am 15.

Dezember 1992.

Weiters wird eingewendet, daß die geplante Glashausänderung bereits Ende 1991 eingereicht worden sei, aber seitens des Baurechtsamtes mitgeteilt worden sei, daß das Ansuchen in ein Neuansuchen abzuändern sei.

Bestritten wird, daß es sich "beim Glashaus" um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt. Außerdem sei für die Durchführung des Bauvorhabens eine Baubewilligung vorgelegen und sei durch die Bauführung der Fundamente die ursprüngliche Baubewilligung nicht übertreten worden.

Da es im gegenständlichen Fall nicht bloß um die Abwendung eines wirtschaftlichen Schadens gegangen sei, sondern insbesondere auch die Gefahr bestanden habe, daß aufgrund der notwendigen Koordinierung das Bauvorhaben zur Gänze nicht fortgeführt werden hätte können, sodaß eine Verbesserung und eine Sanierung des Gebäudes zur Gänze unterbleiben hätte müssen, lägen die Voraussetzungen des § 6 VStG vor.

Ferner wird vorgebracht, daß Betreiber des Handelsgewerbes am genannten Standort die B Vertriebs AG sei und daher diese für die Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen verantwortlich sei. Firmenintern sei Herr Direktor Ewald R für die Einhaltung von Bauauflagen zuständig.

Außerdem sei der Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, da die "für Baumaßnahmen die F S Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in K ...

verantwortlich" sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat führte in dieser Sache am 8. November 1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde (durch den Rechtsvertreter der Berufungswerberin und den Entlastungszeugen R ) eingeräumt, daß (anders als noch in der Berufung behauptet) das angefochtene Straferkenntnis zutreffend davon ausgegangen war, daß die gegenständliche Baumaßnahme im Zusammenhang mit der Einreichung des Bauvorhabens vom 16. Oktober 1992 (Erweiterung des bestehenden Glashauses um 120 m2) stand. Die Bezugnahme der Berufung auf eine Einreichung aus dem Jahr 1991, die Behauptung, daß für die gegenständliche Baumaßnahme ohnehin eine Baubewilligung vorgelegen sei und die Bestreitung, daß es sich "beim Glashaus" um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelte, war damit gegenstandslos.

Auch der im angefochtenen Straferkenntnis angenommene Tatzeitraum wurde vom Vertreter der Berufungswerberin nicht mehr bestritten. Ebenso wurde die Bestreitung der Zuständigkeit der belangten Behörde fallengelassen. Ferner wurde, entgegen der Berufung, eingeräumt, daß die Motive des vorzeitigen Baubeginns wirtschaftlicher Natur waren.

Seitens des Vertreters der Berufungswerberin wurde ein Schreiben des (auf Antrag als Zeugen geladenen, aber nicht erschienenen) Ing. J vorgelegt, worin dieser mitteilt, daß mit den gegenständlichen Fundierungsarbeiten ohne Baugenehmigung begonnen worden sei, daß aber wegen einer Absprache zwischen KR K E und VBM N mit einem positiven Baubescheid zu rechnen gewesen sei. Der vorzeitige Baubeginn sei aus wirtschaftlichen Gründen (Beginn der Gartensaison im Frühjahr, Schwierigkeiten bei Betonierungsarbeiten im Winter) notwendig gewesen.

Mittlerweile liege eine Baubewilligung und eine Benützungsbewilligung vor.

Diese Mitteilungen wurden inhaltlich vom durch die Berufungswerberin namhaft gemachten Zeugen Dir. R bestätigt. Die vorgeworfenen Baumaßnahmen seien Teil des am 16. Oktober 1992 eingereichten Bauvorhabens gewesen und konsenslos erfolgt. Es sei jedoch seitens des Magistrates mündlich signalisiert worden, daß die Einreichunterlagen in Ordnung sind und mit der Erteilung der Baugenehmigung zu rechnen ist. Der vorzeitige Baubeginn sei aus wirtschaftlichen Gründen notwendig gewesen. Mittlerweile seien die Bau- und die Benützungsbewilligung erteilt worden.

Zur Verantwortlichkeit für dieses Delikt gab Dir. R an, er selbst stehe in einem Dienstverhältnis zur F S Gesellschaft m.b.H. und sei von dieser in die B Vertriebs AG entsandt worden, in welcher er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und als Vorstandsdirektor fungiere. Eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung gemäß § 9 VStG auf ihn sei aber nicht erfolgt.

Im Kontext der eingestandenen und zeugenschaftlich bestätigten Tatsachen konzentrierte sich die Verteidigung auf die Argumentation, daß nicht die F S Gesellschaft m.b.H. (mit den Geschäftsführern KR K E , M E und A E ) sondern die B Vertriebs AG (mit dem Vorstand KR K E , M E , E R ) Bauherr gewesen sei. Innerhalb der B Vertriebs AG sei Dir. R allein für das gegenständliche Delikt verantwortlich gewesen (wobei gegen ihn wegen Verfolgungsverjährung kein verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf mehr erhoben werden konnte).

Befragt nach der Bauherreneigenschaft gab der Zeuge Dir.

R allerdings an, sich nicht mehr erinnern zu können, ob damals die F S Gesellschaft m.b.H. oder die B Vertriebs AG als Bauherr aufgetreten sei. Auf Vorhalt der Tatsache, daß im gesamten baurechtlichen Verfahren die F S Gesellschaft m.b.H. und nicht die B Vertriebs AG aufgetreten sei, sagte der Zeuge, es sei "durchaus auch üblich", daß die Einreichungen von der B Vertriebs AG vorgenommen werden; wenn es in diesem Fall laut Aktenlage anders sei, müsse er dies zur Kenntnis nehmen, könne aber dazu keine Aussagen treffen.

Der Vertreter der Berufungswerberin stellte in Aussicht, "Belege und Urkunden" aus dem Firmenbereich zu übermitteln, aus denen hervorgeht, daß nicht die F S Gesellschaft m.b.H. sondern die B Vertriebs AG Bauherr war. Weiters wurde die Vorlage einer Geschäftsordnung der B Vertriebs AG angekündigt, in welcher die interne Aufgabenverteilung iSd erwähnten Argumentation festgelegt sei.

Das Schreiben des Vertreters der Berufungswerberin vom 28.

November 1994 enthielt jedoch keine Urkundenvorlage, aus welcher Schlüsse auf die Bauherreneigenschaft der B Vertriebs AG gezogen werden konnten. Diesbezüglich wurde lediglich auf das Interesse der B Vertriebs AG an der gegenständlichen Bautätigkeit aufmerksam gemacht, in Verbindung mit dem Hinweis, daß die Planung neuer B -Märkte und der Expansion des Unternehmens B in die "alleinige Kompetenz" der B Vertriebs AG falle. Die "Einbeziehung" der F S GesmbH wird mit der "engen konzernmäßigen Verflechtung" zwischen der F S Gesellschaft m.b.H. und der B Vertriebs AG erklärt. Die jeweiligen B -Märkte würden "formell von der F S Gesellschaft m.b.H. an die B Vertriebs AG in Bestand gegeben". Die organisatorische Abwicklung nehme eine gemeinsame Bauabteilung vor.

Innerhalb der demgemäß verantwortlichen B Vertriebs AG sei für das gegenständliche Delikt ausschließlich Dir.

R verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies ergebe sich aus der aus der beigelegten Geschäftsordnung ersichtlichen Zuständigkeit von Dir. R für den gesamten operativen Bereich.

Da dieses Schreiben zur Frage der Bauherreneigenschaft nicht die angekündigte Klärung brachte, erhob der unabhängige Verwaltungssenat von Amts wegen beim Bauführer (Fa. P ), wer für die gegenständliche Baumaßnahme die Aufträge erteilt und die Rechnungen bezahlt hatte. Herr D von der Firma P gab telefonisch bekannt, daß er sich an diesen Fall wegen der Bestrafung des Bauführers gut erinnern könne.

Auftraggeber sei die F S Gesellschaft m.b.H.

gewesen. Diese habe auch die Rechnungen bezahlt. Auf Ersuchen des unabhängigen Verwaltungssenats übermittelte Herr D die in der Firma noch verfügbaren Kopien zur Bestätigung der Richtigkeit seiner Auskunft (Auftragsschreiben, Schlußrechnung vom 27. April 1993 für den Leistungszeitraum Dezember 1992 bis März 1993, Schlußrechnungsprotokoll vom 14. Mai 1993, Zahlungsbelege).

Diese Auskunft wurde dem Vertreter der Berufungswerberin mit Schreiben vom 20. Dezember 1994 unter Beilage der Kopien mit dem Ersuchen um Stellungnahme mitgeteilt.

Im Antwortschreiben des Vertreters der Berufungswerberin wurde daraufhin ausdrücklich eingeräumt, daß die F S Gesellschaft m.b.H. "die Bauaufträge" an den Bauführer erteilt und die dafür auflaufenden Kosten übernommen hatte. Dennoch wurde an der Auffassung festgehalten, daß letztlich der B Vertriebs AG die Auftragserteilung zuzurechnen sei, da die Bauauftragserteilung "für die B Vertriebs AG" erfolgt und die Kosten "endgültig" von dieser getragen worden seien.

Das Bauprojekt sei im Auftrag der B Vertriebs AG (durch die F S Gesellschaft m.b.H.) in Auftrag gegeben worden. Die F S Gesellschaft m.b.H. sei nur aus "unternehmensinternen Gründen involviert" gewesen. Die Planung, Überwachung und Koordinierung des Bauvorhabens sei "im Namen" der B Vertriebs AG durch die Bauabteilung der S /B - Unternehmensgruppe erfolgt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Zur Beweiswürdigung Aufgrund der mit der Aktenlage übereinstimmenden Darstellung der Fakten durch den Vertreter der Berufungswerberin und durch den Entlastungszeugen Dir. R war folgender Sachverhalt als erwiesen anzusehen: Die vorgeworfenen Baumaßnahmen, welche der Verwirklichung des am 16. Dezember 1992 eingereichten Bauvorhabens (Erweiterung des Glashauses um 120 m2) dienten, wurden im vorgeworfenen Tatzeitraum ohne Bewilligung durchgeführt. Gegenüber dem Bauführer war der Bauwerber, die F S Gesellschaft m.b.H., als Auftraggeber (und den Vertrag erfüllender Schuldner) aufgetreten.

In Anbetracht der hier vertretenen Rechtsauffassung (siehe unten 4.2.3.) erübrigt sich die Untersuchung, ob das im Vorbringen des Vertreters der Berufungswerberin angedeutete Auftragsverhältnis tatsächlich vorlag. Dennoch sei festgehalten, daß dieses Vorbringen nicht glaubhaft untermauert wurde. Die diesbezüglichen Äußerungen beschränkten sich auf Behauptungen. Urkunden (oder sonstige Beweise) über die interne Beauftragung und den internen Kostenausgleich wurden nicht angeboten. Der Hinweis auf das wirtschaftliche Interesse der B Vertriebs AG ersetzt solche Beweise nicht, zumal im Hinblick auf die enge personelle und konzernmäßige Verflechtung selbst dieses schwache Argument entwertet wird. Überdies bleibt unklar, wie in diesem Zusammenhang das vorgebrachte Argument, die B -Märkte würden von der F S Gesellschaft m.b.H. der B Vertriebs AG in Bestand gegeben, zu bewerten sein soll. Unerfindlich bleibt ferner, wem gegenüber die gemeinsame Bauabteilung "im Namen" der B Vertriebs AG aufgetreten sein soll. Befremdend wirkt ferner der Umstand, daß jener Mann, der nach der Verteidigung am besten über diese Situation informiert sein müßte, nämlich der als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher an- und als Zeuge aufgebotene Dir. R in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht wußte, daß im gegenständlichen Fall gegenüber der Behörde die F S Gesellschaft m.b.H. aufgetreten war und er über die Frage, wer Bauherr war, keine Auskunft geben konnte. Dazu kommt, daß in der Berufung ausdrücklich die "Verantwortlichkeit" der F S Gesellschaft m.b.H. "für Baumaßnahmen" behauptet wurde.

4.2. In rechtlicher Hinsicht:

4.2.1. Gemäß § 68 Abs.1 lit.b O.ö. BauO. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung auszuführen beginnt. Gemäß § 41 Abs.1 lit.a O.ö. BauO. bedarf der Zubau von Gebäuden einer Baubewilligung. Gemäß § 41 Abs.2 lit.d ist unter Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes der Höhe, Länge oder Breite nach zu verstehen.

4.2.2. Die Errichtung auch kleiner Teile eines Fundaments ist als Baubeginn zu werten (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1980, Zl 140/80 = ZfVB 1982/1/25 sowie hinsichtlich Erdarbeiten das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1992, Zl.

91/05/0065 = ZfVB 1993/3/713). Für den Begriff des Baubeginns ist es ohne Bedeutung, ob die durchgeführten Maßnahmen, isoliert betrachtet (dh ohne Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben), bewilligungspflichtig wären.

4.2.3. Bauherr ist derjenige, der den Bauführer mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftragt. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition des Bauführers als demjenigen, der das Bauvorhaben über Auftrag des Bauherrn als Unternehmer ausführt bzw ausführen läßt (§ 54 Abs.2 O.ö. BauO.). Die (im gegenständlichen Fall noch nicht anzuwendende) O.ö. BauO.

1994, LGBl.Nr. 66/1994, spricht deutlicher vom "Bauauftraggeber" anstelle vom "Bauherren". Da mit dieser Auftragsvergabe Leistungspflichten des Auftraggebers (Bauherrn) verbunden sind, steht diese Begriffsbildung im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Bauherr derjenige ist, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung ein Bauvorhaben ausgeführt wird (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 1979, Zl 1725/77; sinngemäß auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 1955, Zl 532/52).

Entscheidend ist also, wer Vertragspartner des Bauführers ist. Daraus ergibt sich, daß Rechtsverhältnisse des Auftraggebers zu Dritten nicht dazu führen können, daß anstelle des gegenüber der Beschwerdeführerin als Auftraggeber Auftretenden der Dritte als Bauherr im Sinne der gegenständlichen Bestimmung der O.ö. BauO. anzusehen ist. Umso weniger kann - im Sinne einer (hier unangebrachten) wirtschaftlichen Betrachtungsweise - das Argument eine Rolle spielen, in wessen wirtschaftlichem Interesse das Bauvorhaben gelegen ist.

Die Unbeachtlichkeit solcher Verhältnisse des Auftraggebers zu Dritten ergibt sich auch aus einer teleologischen Betrachtung der Bestimmungen der O.ö. BauO., welche Pflichten des Bauherrn (vgl etwa §§ 54 Abs.1, 56 Abs.3, 57 Abs.1 und 2 O.ö. BauO.) regeln, oder - wie im gegenständlichen Fall - den Bauherrn treffende Sanktionen für Verstöße vorsehen. Entsprechend dem Zweck dieser Bestimmungen - nämlich dem der Sicherung einer geordneten Bautätigkeit - muß in jeder Lage des Verfahrens Klarheit darüber gegeben sein, wen die Verantwortung trifft. Dieser Zweck würde gefährdet, wäre auf nach außenhin nicht in jedem Fall von vornherein leicht erkennbare Rechtsverhältnisse und Interesselagen Rücksicht zu nehmen. Speziell die Strafbestimmungen wären unschwer zu unterlaufen, indem erst nach der Verfolgungsverjährungsfrist Auftragsverhältnisse offengelegt werden. Besonders leicht fiele dies in Fällen personeller Naheverhältnisse konzernmäßiger Verflechtungen.

Ist der Auftraggeber nicht mit dem Bewilligungswerber identisch, so ist dennoch der Auftraggeber Bauherr. Die Aussage, daß derjenige, der im eigenen Namen das Bauansuchen gestellt hat, Bauherr ist (so Neuhofer-Sapp, O.ö. Baurecht, dritte Auflage, 1991, S 40, unter Hinweis auf das allerdings zur begrifflichen Gegenüberstellung von "Bauwerber" und "Bauführer" ergangene - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 1955, Zl 532/53), trifft daher nicht in allen Fällen zu. In der Praxis fallen diese Rollen freilich aus auf der Hand liegenden Gründen in der Regel zusammen, weshalb die Bauwerbereigenschaft eine gewisse Indizwirkung hinsichtlich des Auftraggebers entfaltet.

4.2.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind mündliche Zusagen (bzw Absprachen) unbeachtlich und können die (schriftformgebundene) Baubewilligung nicht ersetzen (vgl statt vieler das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1992, Zl 91/05/0233).

4.3. Das eingereichte Projekt sah eine Erweiterung der Grundfläche eines Gebäudes vor und stellte demgemäß einen Zubau, mithin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar.

Durch die Errichtung der Fundamente wurde mit der Durchführung dieses Bauvorhabens begonnen. Bauherr war die F S Gesellschaft m.b.H., da in deren Auftrag und für deren Rechnung das Bauvorhaben ausgeführt wurde. Daß im Verhältnis zur B Vertriebs AG ein Auftragsverhältnis vorlag, ist für die Bauherreneigenschaft weder von rechtlicher Bedeutung, noch konnte glaubhaft dargetan werden, daß ein solches Rechtsverhältnis tatsächlich gegeben war. Eine - gegenüber dem Vertragspartner offenzulegende Vertretung der B Vertriebs AG durch die F S Gesellschaft m.b.H. wurde weder behauptet, noch bietet die Aktenlage irgendeinen Anhaltspunkt für eine solche Annahme.

Wie aus dem Firmenbuch ersichtlich (und auch nicht bestritten) war die Berufungswerberin zum Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der F S Gesellschaft m.b.H. und somit außenvertretungsbefugt iSd § 9 Abs.1 VStG. Eine sich auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Berufungswerberin auswirkende Geschäftsverteilung oder eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung an einen verantwortlichen Beauftragten innerhalb dieser Firma wurde von der Berufungswerberin nicht behauptet. Daher trifft die Berufungswerberin die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für das gegenständliche Delikt.

4.4. Zur Schuldfrage ist festzuhalten, daß die Berufungswerberin nicht im Sinne des § 5 Abs.1 VStG glaubhaft gemacht hat, daß ihr die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen ist. Die von der Berufungswerberin vorgetragenen wirtschaftlichen Gründe für den vorzeitigen Baubeginn begründen keinen Notstand im Sinne des § 6 VStG.

4.5. Die Bestrafung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.

4.6. Die Strafe ist unter Beachtung der im § 19 VStG festgelegten Grundsätze innerhalb des Strafrahmens (§ 68 Abs.2 O.ö. BauO., § 16 Abs.2 VStG) festzulegen. Die belangte Behörde ging - nach zulässiger Schätzung - von einem monatlichen Nettoeinkommen der Berufungswerberin von 20.000 S und vom Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus.

Unter Beachtung des Unrechtsgehalts der Tat, der Höhe der gesetzlichen Strafdrohung und des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit konnte der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Geldstrafe mit 5.000 S (also weniger als 2 % der Höchststrafe) festsetzte. Da kein Grund für eine disproportionale Ausschöpfung der Strafrahmen für die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ersichtlich war, war die Ersatzfreiheitsstrafe in einer dem Strafrahmenproporz entsprechenden Höhe festzusetzen.

Einer Anwendung des § 21 VStG war mangels eines entsprechend niedrigen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat nicht näher zutreten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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