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des Landes Oberösterreich
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VwSen-210154/2/Lg/Bk

Linz, 28.04.1995

VwSen-210154/2/Lg/Bk Linz, am 28. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung der C R , L , L , vertreten durch Dr.

R S , öffentlicher Notar, L , S , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.2.1994, Zl.

502-32/Sta/229/93b, wegen Übertretung der O.ö. BauO., LGBl.Nr.35/1976 in der im Tatzeitraum geltenden Fassung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Die Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 3.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil sie im Zeitraum vom 17.3.1993 bis zum 30.9.1993 der mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 25.10.1990, Zl. 501/Gr-155/90, erteilten Auflage, die mit diesem Bescheid genehmigte (und im angefochtenen Straferkenntnis näher umschriebenen) Gutbestandsveränderungen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Beginn der Bauausführung zur Gänze und in einem durchzuführen, falls eine auf diese Bewilligung abgestellte Baubewilligung erwirkt wird, keine Folge geleistet habe, obwohl mit einem rechtskräftigen Bescheid vom 28.5.1991 eine auf den Bewilligungsbescheid vom 25.10.1990 abgestellte Baubewilligung erteilt worden sei.

Die Beschuldigte habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 68 Abs.1 lit.h O.ö. BauO. iVm dem Bescheid des Magistrates Linz vom 25.10.1990, Zl.501/Gr-155/90 begangen und sei deshalb zu bestrafen gewesen.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis ua nochmals auf die Bescheide vom 28.5.1991 (Änderungsbewilligung, Auflagenerteilung), den Bescheid vom 25.10.1990 (Baubewilligung), sowie darüber hinaus auf den auf das gegenständliche Objekt bezogenen Benützungsbewilligungsbescheid vom 29.6.1992. Ferner wird auf eine rechtskräftig gewordene Strafverfügung vom 1. März 1993 wegen der Nichterfüllung der verfahrensgegenständlichen Auflage hingewiesen. Schließlich verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Strafverfügung vom 25.10.1993, gegen welche die Berufungswerberin mit Eingabe vom 17.11.1993 fristgerecht Einspruch erhoben habe, die amtliche Feststellung, daß die Berufungswerberin bis zum 9.2.1994 noch keinen Antrag auf die grundbücherliche Durchführung der Gutbestandsveränderungen gestellt habe und die erfolgte Einleitung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens, welches dem gegenständlichen Straferkenntnis zugrundeliege.

2. In der Berufung wird auf die Schwierigkeiten bei der grundbücherlichen Durchführung der Gutbestandsveränderungen hingewiesen: Die Berufungswerberin habe zum Zwecke der grundbücherlichen Durchführung der mit Bescheid vom 25.10.1990, GZ 501/Gr-155/90 beantragten und vorgeschriebenen Teilungen und Abschreibungen den erforderlichen Schenkungsvertrag mit ihrem Bruder errichtet und unterfertigt. Dieser Vertrag sei beim Grundbuch zur Durchführung eingereicht und neben der Teilung auch die lastenfreie Abschreibung des im Teilungsplan angeführten Teilstückes "2" von 31 m2 an das öffentliche Gut beantragt.

Seitens des Grundbuches wurde jedoch die Teilung nicht bewilligt, weil 1. im Bescheid des Baurechtsamtes vom 25.10.1990, GZ 501/Gr-155/90, die bewilligten Gutbestandsveränderungen zur Gänze und in einem durchzuführen sind und 2. in diesem Bescheid in Punkt II nicht die unentgeltliche Grundabtretung gemäß § 18 O.ö. BauO.

vorgeschrieben wurde und daher der Titel für die Grundübertragung fehlt. Nach dem Informationsstand des Vertreters der Berufungswerberin sei dies deshalb nicht möglich gewesen, weil in diesem Bereich noch kein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht. Dennoch sei zur Herbeiführung der verlangten Grundbuchsordnung ein entsprechender Antrag an das Liegenschaftsamt gestellt worden, damit die erforderliche schriftliche Vereinbarung über die Abtretung der Teilstücke "2" von 31 m2 sowie die hiefür vorgesehene Ablöse errichtet wird. Sobald diese Vereinbarung zwischen der Stadt Linz und der Berufungswerberin vorliegt, werde unverzüglich die grundbücherliche Durchführung und damit die Herstellung des bescheidmäßig geforderten Zustandes veranlaßt.

In Anbetracht der "Kompliziertheit und Unverständlichkeit" der Angelegenheit "für Außenstehende" wird die Aufhebung der Verwaltungsstrafe beantragt. Eingeräumt wird jedoch, daß die Berufungswerberin erst anfangs November 1993 den Notar Dr.

R S in S mit dieser Angelegenheit betraut habe. Dieser Notar schritt auch vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Vertretung der Berufungswerberin ein.

3. Da schon aus dem Akt ersichtlich ist, daß das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben ist und überdies nur Rechtsfragen entscheidungserheblich sind, entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (§ 51e Abs.1 und 2 VStG).

4. Wie in den Erkenntnissen VwSen 210193/2/Lg/Bk und 210159/4/Lg/Bk vom gleichen Tag mit ausführlicher Begründung dargelegt, entbehrt die gegenständliche Auflage der gesetzlichen Grundlage, indem sie ein Gebot aufstellt, das im System der Pflichten und Pflichtenträger der §§ 4 bis 7 O.ö. BauO. 1976 nicht vorgesehen ist, wobei es sich, wie der Ausschußbericht zur damals geltenden BauO. und die Änderung durch die BauO. 1994 zeigen, um ein bewußt geschaffenes und beibehaltenes System handelt.

Die Schaffung einer gesetzlich nicht gedeckten, ja systemwidrigen Auflage begegnet rechtsstaatlich gravierenden Bedenken, da es sich dabei (in Verbindung mit der Blankettnorm des § 68 Abs.1 lit.h O.ö. BauO. 1976) um die Schaffung einer Strafnorm im Verwaltungsweg handelt. Diese Bedenken werden zusätzlich dadurch verschärft, daß sich die Reichweite des Straftatbestandes nicht aus dem Wortlaut ablesen läßt, da die Partei Gutbestandsveränderungen im Grundbuch nicht selbst durchführen kann und bei - wie zu betonen ist: unzulässigem - Wegdenken des Wortlauts unklar bleibt, unter welchen Voraussetzungen die Partei genauerhin für den Nichteintritt des Erfolges (der Gutbestandsveränderung im Grundbuch) einzustehen hat.

In Anbetracht des Umstandes, daß die gegenständliche Auflage der Partei eine Rechtshandlung vorschreibt, die sie, da es sich dabei um eine staatliche Kompetenz handelt, nicht selbst vornehmen kann, ist der unabhängige Verwaltungssenat zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei dieser Auflage um keine taugliche Grundlage für eine Bestrafung handelt. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die schweren Rechtsstaatsdefizite, an denen sie leidet und unter angemessener Würdigung des Umstandes, daß das Argument der Rechtskraft der Auflage an der Tatsache vorbeigeht, daß durch die Zumutung, rechtzeitig für die Beseitigung der rechtswidrigen Auflage zu sorgen, der betroffene Bürger in Anbetracht der Komplexität der Situation überfordert ist.

5. Die der Berufungswerberin zur Last gelegte Tat bildet daher keine Verwaltungsübertretung. Aus diesem Grund ist spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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