Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210155/10/Lg/Bk

Linz, 10.03.1995

VwSen-210155/10/Lg/Bk Linz, am 10. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des R G , S , W , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut G , W , W , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Februar 1994, Zl.

502-32/Sta/101/93c, wegen Übertretungen der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 idgF, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich beider Fakten mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafen auf je zwei Stunden herabgesetzt werden.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage (hinsichtlich beider Fakten):

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG; § 68 Abs.1 lit.b iVm § 41 Abs.1 lit.d und § 68 Abs.2 O.ö. BauO.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in Höhe von zwei Mal je 3.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von zwei Mal je drei Tagen verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M FilmvertriebsgesmbH., S , W und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten habe, daß von der M FilmvertriebsgesmbH., als Bauherr in der Zeit zwischen 1.7.1993 und 12.7.1993 beim Objekt in L , G , folgende gemäß § 41 Abs.1 lit.d O.ö. BauO. genehmigungspflichtige Baumaßnahmen gesetzt wurden, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre:

a) Das Portal des Objektes sei dahingehend neu gestaltet worden, als die Bezeichnung des Lokales "E " und "B " mit schwarzen 35 - 55 cm großen Buchstaben aus Plexiglas auf der oberen Ansichtsfront befestigt, am unteren Rand 2 Streifen mit jeweils 10 cm in dunkelroter und dunkelblauer Farbe lackiert und die Fassade von oben mittels 5 Scheinwerfern beleuchtet worden sei. Dabei habe es sich um eine bauliche Änderung gehandelt, welche von Einfluß auf das Ortsbild sei und das äußere Aussehen des Baues wesentlich verändert habe.

b) Am rechten Gebäuderand sei ein Steckschild in Form eines Aluminium-Kastens (150 cm Breite, 100 cm Höhe, 20 cm Tiefe) angebracht worden, welcher von innen mit Neonlampen beleuchtet werde. Auf der Außenseite befänden sich links und rechts zwei Plexigläser (weiß) mit der Beschriftung "S " (schwarz, 25 cm hohe Buchstaben). Am unteren Rand des Steckschildes wurden zwei Streifen mit jeweils 7 cm in dunkelroter und dunkelblauer Farbe lackiert. Dabei handle es sich um eine bauliche Maßnahme, welche von Einfluß auf das Ortsbild sei, das äußere Aussehen des Baues wesentlich verändere und aufgrund des Lichteinfalles in die benachbarten Fenster von Einfluß auf die gesundheitlichen Verhältnisse sei.

2. Dagegen wandte sich die rechtzeitig eingebrachte und auch sonst zulässige Berufung vom 1. März 1994. Mit Schreiben des Rechtsvertreters des Berufungswerbers vom 6. März 1995 wurde die Berufung dahingehend eingeschränkt, daß der Berufungswerber in der Sache selbst geständig sei, und nurmehr ersuche, die Strafe unter Bedachtnahme darauf, daß nunmehr den gesetzlichen Vorschriften voll entsprochen worden sei und weiters unter Bedachtnahme darauf, daß der Berufungswerber noch keinerlei verwaltungsstrafrechtliche (baurechtliche) Vormerkungen habe, entsprechend zu mildern.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Dem Antrag des Berufungswerbers auf Herabsetzung der Höhe der Geldstrafe konnte nicht nähergetreten werden, weil die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin absolute Unbescholtenheit unterstellt und angemessen berücksichtigt hatte, eine nur gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung nicht als ein einem Geständnis gleichkommender Milderungsgrund zu werten ist (VwGH 29.9.1981, 81/11/0023) und das nach der Tatzeit liegende Wohlverhalten keinen Milderungsgrund bildet (VwGH 4.7.1989, 89/08/0064 - 0068). Im Hinblick auf die sonstigen, von der belangten Behörde angemessen gewürdigten und nach § 19 VStG für die Strafbemessung erheblichen Umstände (Unrechtsgehalt der Tat, Ausmaß des Verschuldens, Berücksichtigung des zulässigerweise geschätzten Einkommens, Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten), konnte der unabhängige Verwaltungssenat nicht finden, daß die Festsetzung der Geldstrafen im Ausmaß von jeweils einem Prozent der Höchststrafe zu hoch ist. Die Höhe der Geldstrafen von jeweils 3.000 S für jedes der beiden Delikte erscheint vielmehr als durchaus angemessen.

Da kein Grund für eine disproportionale Ausschöpfung der Strafrahmen für die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen ersichtlich war, waren die Ersatzfreiheitsstrafen in einer dem Strafrahmenproporz entsprechenden Höhe festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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