Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200029/6/Kl/Fb

Linz, 17.09.1992

VwSen-200029/6/Kl/Fb Linz, am 17. September 1992

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die III. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Johann Fragner, sowie dem Berichter Dr. Ilse Klempt und dem Beisitzer Mag. Michael Gallnbrunner über die Berufung des H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 5. Mai 1992, Agrar-96-78/3-1992/Hö, wegen einer Übertretung des Viehwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 16, 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.000 S.

Rechtsgrundlage: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 5. Mai 1992, Agrar96-78/3-1992/Hö, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs.4 i.V.m. § 13 Abs.1, 2 und 3 Viehwirtschaftsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 16.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen) verhängt, weil der Beschuldigte am 20.2.1992 in seinem Tierhaltungsbetrieb im Standort Graben , Gemeinde K. Kirchdorf, einen Gesamttierbestand von 36 Kühen, 15 männlichen Mastrindern, 11 Zuchtsauen und 90 Mastschweinen gehalten hat, ohne hiefür eine gemäß 13 Abs.1 und 3 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 erforderliche Haltungsbewilligung zu besitzen. Durch diese Tierhaltung wurde der gemäß § 13 Abs.1 Viehwirtschaftsgesetz 1983 höchstzulässige bewilligungsfreie Gesamttierbestand (30 Kühe oder 100 männliche Mastrinder oder 50 Zuchtsauen oder 400 Mastschweine oder eine entsprechende zahlenmäßige Kombination dieser Tierarten) überschritten. Überdies wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren gemäß § 64 VStG verhängt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese damit begründet, daß der erhöhte Viehbestand vorwiegend dadurch entstanden sei, daß der Berufungswerber die anfallenden Kalbinnen zu Hause abkalben ließ. Auch sei der Berufungswerber bereit, seinen Bestand zu mindern. Überdies berief sich der Berufungswerber auf die Unkenntnis der Rechtsvorschrift, da er ansonsten zeitgerecht um die Wahrung seines Überbestandes angesucht hätte.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelgt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch eine Kammer zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da der Beschwerdeführer nur unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte und die Herabsetzung der Strafe beantragte (§ 51e Abs.2 VStG). Gründe für Verfahrensmängel wurden nicht genannt und waren auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich.

4. Der im Spruch des zitierten Straferkenntnisses festgestellte Sachverhalt wurde im Verfahren erster Instanz erwiesen und im übrigen auch vom Berufungswerber nicht bestritten. Dieser Sachverhalt wurde daher auch vom unabhängigen Verwaltungssenat als erwiesen festgestellt und seiner Entscheidung zugrundegelegt. Danach wies der Tierhaltungsbetrieb des Berufungswerbers eine Überschreitung des Tierbestandes um 79,5 % auf. Um eine Haltungsbewilligung hat der Berufungswerber nicht angesucht bzw. liegt eine solche nicht vor.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 27 Abs.4 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 i.d.g.F. begeht, wer Tiere ohne die gemäß § 13 erforderliche Bewilligung hält, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 S bis 200.000 S zu bestrafen.

5.1.1. Der objektive Tatbestand ist aufgrund des unter Punkt 4 festgestellten Sachverhaltes erwiesen und im übrigen auch vom Berufungswerber nicht bestritten.

5.1.2. Hinsichtlich der Schuld machte der Berufungswerber Rechtsunkenntnis geltend.

Zu diesem Einwand hat bereits die belangte Behörde zutreffende Rechtsausführungen getroffen (Seite 3, 4. Absatz des angefochtenen Straferkenntnisses), welche - um Wiederholung zu vermeiden - auch diesem Erkenntnis zugrundegelegt werden. Danach kann zutreffenderweise von einem Inhaber eines landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebes verlangt werden, daß er über Belange der Tierhaltung informiert ist bzw. bei den zuständigen Behörden die entsprechenden Informationen einholt. Ein diesbezügliches Unterlassen stellt hingegen eine Sorgfaltsverletzung und daher ein fahrlässiges Handeln dar. Es ist daher hinsichtlich der Schuld jedenfalls Fahrlässigkeit des Berufungswerbers anzunehmen. Ein Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs.2 VStG ist dem Berufungswerber nicht gelungen.

Es ist daher die Erfüllung des objektiven und des subjektiven Tatbestandes als erwiesen anzusehen.

5.2. Zum Strafausmaß hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.2.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach diesen Gründen hat bereits die belangte Behörde die Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd gewertet. Berücksichtigt wurde auch, daß bei rechtzeitiger Stellung eines Wahrungsantrages nur eine geringere Überschreitung vorhanden wäre. Dem gegenüber wurde aber als erschwerend gewertet, daß doch eine beträchtliche Überschreitung des zulässigen Tierbestandes gegeben war. Auch wurde auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eingegangen und diese der Entscheidung zugrundegelegt. Es wurden auch die Gründe für die Nichtanwendbarkeit des § 21 VStG dargelegt.

5.2.2. In Ergänzung zu den Erwägungen der belangten Behörde ist aber auch noch als mildernd das Geständnis des Berufungswerbers, sowohl im Verfahren erster Instanz, als auch im Berufungsverfahren zu werten. Auch wirkt die Bereitschaft des Berufungswerbers mildernd, daß er gemäß seinen Berufungsausführungen bereit ist, seinen Tierbestand zu vermindern (§ 34 Z.17 StGB). Zwar kann die Einwendung des Berufungswerbers, daß der erhöhte Viehbestand vorwiegend dadurch entstanden sei, daß er die anfallenden Kalbinnen zu Hause abkalben ließ, nicht die Rechtswidrigkeit des Verhaltens und auch nicht das Verschulden des Berufungswerbers aufheben, es ist aber zu berücksichtigen, daß dies nur deshalb geschehen ist, da die Marktlage bereits seit längerem sehr schlecht ist. Auch ist auf die wirtschaftliche Lage des Berufungswerbers, insbesondere auf die mit 650.000 S bezifferten Schulden, Bedacht zu nehmen.

Aus all den angeführten Gründen gelangte daher der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die im Spruch festgesetzte Strafe tat- und schuldangemessen und durchaus geeignet ist, den Berufungswerber von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Auch ist die nunmehr festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 5 % des gesetzlich festgelegten Strafrahmens nicht als überhöht anzusehen, sondern eher als eine sehr milde Strafe.

5.2.3. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe war spruchgemäß entsprechend herabzusetzen. Dabei war aber auch zu berücksichtigen, daß gemäß § 27 Abs.4 des Viehwirtschaftsgesetzes eine besondere Ersatzfreiheitsstrafe nicht vorgesehen ist und daher nach dem allgemeinen Grundsatz des § 16 Abs.2 VStG vorzugehen war, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe in diesem Falle zwei Wochen nicht übersteigen darf. Es war daher die Ersatzfreiheitsstrafe im Rahmen des Höchstausmaßes von zwei Wochen mit einem Tag festzusetzen.

5.2.4. Im Hinblick auf das Vorbringen des Berufungswerbers, von der Strafe abzusehen, hat bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, daß das Verschulden des Beschuldigten nicht als geringfügig anzusehen ist, zumal die Überschreitung der Höchstgrenzen für eine Tierhaltung 79,5 % betrug, und dem Berufungswerber auch anzulasten war, daß nicht mit der gebotenen Sorgfalt Erkundigungen um allfällige Höchstgrenzen bei der Tierhaltung angestellt wurden. Auch zu den Folgen hat die belangte Behörde bereits ausgeführt, daß eine derartige Überschreitung der Höchstgrenzen des Tierbestandes nicht unbedeutende Folgen darstellen können, zumal die inländische Überproduktion Exportschwierigkeiten hervorruft, welche nur mit hohen finanziellen Aufwendungen des Bundes und der Länder überwunden werden können. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG daher nicht gegeben waren, war auch vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht von dieser Gesetzesstelle Gebrauch zu machen.

Aus all den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle. Eine weitere Kostenentscheidung war im Grunde des § 65 VStG nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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