Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200031/2/Gf/Hm

Linz, 29.07.1992

VwSen-200031/2/Gf/Hm Linz, am 29. Juli 1992

DVR. 0069264

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des H, vertreten durch RA Dr. M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 9. März 1992, Zl. Wi96/34/1991, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 100 S und zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 200 S jeweils binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 9. März 1992, Zl. Wi96/34/1991, wurde über den Beschwerdeführer u.a. eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stun- den) verhängt, weil er in der Zeit vom 15. Juli 1991 bis zum 31. Juli 1991 ein auf seiner Waldparzelle , KG S, errichte- tes Gebäude entgegen der mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 11. Februar 1980, Zl. ForstR-150101, erteilten und auf Errichtung einer Sanitäranlage mit Senkgrube und Betretungs- fläche im Nahbereich des Höllerersees lautenden Rodungsbewilli- gung dadurch zweckentfremdet verwendet habe, daß im Rahmen eines Buffetbetriebes eine Ausschank und der Verkauf von Waren statt- fand; da somit ohne behördliche Bewilligung Waldboden zu anderen Zwecken als der Waldkultur verwendet wurde, habe der Beschwerde- führer eine Übertretung des § 17 Abs. 1 i.V.m. § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 des Forstgesetzes, BGBl.Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 576/1987 (im folgenden: ForstG) begangen, weshalb er gemäß § 174 Abs. 1 Z. 1 ForstG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 14. April 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. April 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht bestritten hätte und des- halb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

2.2. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, daß sein Verschulden so gering gewesen sei, daß die belangte Behörde von der Verhängung einer Strafe hätte abse- hen oder zumindest eine geringere Strafe hätte verhängen müssen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im gegenständlichen Verfahren, in dem nach seiner Geschäftsverteilung durch das erkennende Mitglied lediglich über den Beschwerdepunkt der Bestrafung wegen der Übertretung des Forstgesetzes abzusprechen war (vgl. im übrigen die von einem anderen Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates zu erledigende, ho. zu Zl. VwSen-200032 protokollierte Beschwerde), Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau zu Zl. Wi96/1991; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Beschwerde ledig- lich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltendgemacht wird, konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abge- sehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 174 Abs. 1 zeiter Satz Z. 1 i.V.m. § 174 Abs. 1 erster Satz lit. a Z. 6 und § 17 Abs. 1 ForstG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestra- fen, der Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkul- tur verwendet.

Gemäß § 21 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind; sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafba- ren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

4.2. Es kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Rede davon sein, daß die von ihm selbst unbestritten gebliebene Durchführung einer Ausschank und der Verkauf von Waren auf einer Fläche, die lediglich zum Zweck der Errichtung einer Sanitäran- lage mit Senkgrube und Betretungsfläche bescheidmäßig genehmigt wurde, keinerlei Folgen nach sich gezogen hätte. Ob derartige "bedeutende Folgen" i.S.d. § 21 Abs. 1 VStG eingetreten sind, ist nämlich jeweils unter dem Aspekt des Schutzes jener öffentli- chen Interessen, den die übertretene Norm zum Ziel hat, zu beur- teilen (vgl. z.B. VwGH v. 16.3.1987, 87/10/0024). Das vorrangige Ziel des Forstgesetzes besteht - wie in § 12 ForstG programma- tisch dargelegt - in der Walderhaltung und erfährt in den Bestim- mungen über die Rodung (§ 17 ForstG) seine wesentlichste Konkre- tisierung. Daß der Betrieb einer Ausschank und der Verkauf von Waren der Walderhaltung, d.i. der Gewährleistung der günstigen Wirkungen des Waldes, geradezu diametral zuwiderläuft, ist offen- sichtlich. Unter diesem Aspekt können sohin die Folgen, die die Übertretung des Beschwerdeführers nach sich gezogen hat, nicht als unbedeutend i.S.d. § 21 Abs. 1 VStG qualifiziert werden.

Daher hat die belangte Behörde allein schon aus diesem Grund zu Recht nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen, ohne daß noch untersucht zu werden brauchte, ob das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig war (vgl. VwGH v. 16.3.1987, 87/10/0024).

4.3. Der belangten Behörde, die bei der Strafbemessung die Grundsätze des § 19 VStG offensichtlich beachtet hat, kann vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließ- lich auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegen- den Fall ohnedies lediglich eine im unteren Hundertstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe verhängt hat.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfah- rens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 100 S, und zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 200 S, sohin insgesamt in Höhe von 300 S, aufzuerlegen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (vgl. § 51d VStG) binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß jeweils - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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