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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200212/2/Gf/Km

Linz, 26.06.2001

VwSen-200212/2/Gf/Km Linz, am 26. Juni 2001

DVR.0690392
 
 
 
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag. J G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 18. Mai 2001, Zl. Agrar96-1519-2000, wegen einer Übertretung des Futtermittelgesetzes beschlossen:
 
 
I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 3.000 S (entspricht 218,02 €)und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 10 Stunden festgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
 
II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 300 S (entspricht 21,80 €); für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 18. Mai 2001, Zl. Agrar96-1519-2000, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden) verhängt, weil er es als Außenvertretungsbefugter einer GmbH&CoKG zu vertreten habe, dass von dieser am 23. Mai 2000 eine mit überhöhtem Vitaminanteil versehene Vormischung zur Herstellung von Geflügelfuttermittel in Verkehr gebracht worden sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 21 Abs. 1 Z. 10 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes, BGBl.Nr. I 139/1999, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 16/2000 (im Folgenden: FMG), und i.V.m. § 32 Abs. 1 Z. 4 der Futtermittelverordnung, BGBl.Nr. II 93/2000 (im Folgenden: FMV) begangen, weshalb er nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.
 
1.2. Gegen dieses ihm am 23. Mai 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 5. Juni 2001 - und damit rechtzeitig - mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.
 
2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Bundesamtes für Agrarbiologie als erwiesen anzusehen sei.
 
Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers infolge des Unterlassens entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen sowie eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.
 
2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er das in Rede stehende Futtermittel nicht zum Verkauf vorrätig gehalten, sondern vielmehr abgesondert bei den Rohwaren gelagert habe. Außerdem habe er dieses nicht selbst erzeugt, sondern in gutem Glauben von einem Fremdbetrieb zugekauft, sodass er - mangels entsprechender Deklarationspflicht für bloße Vormischungen - nicht hätte wissen können, dass der enthaltene Vitamingehalt zu hoch sei.
 
Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt zu Zl. Agrar96-1519-2000; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
 
4.1. Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 10 i.V.m. § 3 Abs. 1 FMG und i.V.m. § 32 Abs. 1 Z. 4 FMV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der Vormischungen in Verkehr bringt, obwohl die angegebenen von den tatsächlich festgestellten Gehalten an Zusatzstoffen um mehr als 100 Einheiten abweichen.
 
Unter "Inverkehrbringen" i.S. dieses Gesetzes ist nach der Legaldefinition des § 2 Z. 11 FMG das Vorrätighalten zum Verkauf, das Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen im geschäftlichen Verkehr - einschließlich der Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern zu verstehen.
 
4.2. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl. 1648 BlgStenProtNr, 20. GP) ergibt, wird mit dem Element "Vorrätighalten zum Verkauf" auch das Lagern von Vormischungen, soweit sie dem späteren Verkauf zugeführt werden sollen, erfasst.
 
Davon ausgehend zielt aber der Einwand des Rechtsmittelwerbers, dass gegenständlich ein Inverkehrbringen deshalb nicht vorgelegen sei, weil er die beanstandete Ware "getrennt von den Verkaufswaren bei den Rohwaren gelagert" gehabt habe, offenkundig von vornherein ins Leere.
 
Da im Übrigen die im Gutachten des Bundesamtes für Agrarbiologie vom 13. Oktober 2000, Zl. F-2000-1280-14999/00, erhobene Abweichung (Unterschreitung) des tatsächlich festgestellten vom angegebenen Vitamin-B2-Gehalt um 290 mg/kg vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wird, hat dieser sohin insgesamt besehen auch tatbestandsmäßig i.S.d. Tatvorwurfes gehandelt.
 
4.3. Auf der Ebene des Verschuldens wendet der Rechtsmittelwerber ein, dass er diese Unterschreitung nicht habe erkennen können.
Diesbezüglich ist er jedoch darauf hinzuweisen, dass ihn als Gewerbetreibenden nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine entsprechende Informationspflicht trifft (vgl. z.B. VwGH v. 26. März 1987, 86/02/0193 sowie die weiteren Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Aufl., Wien 1996, 773); verfügt er daher in seinem Betrieb selbst nicht über die erforderlichen Mittel zur Eruierung des Vitamingehaltes eines bestimmten Produktes, so hätte er dies durch einen hiezu geeigneten Dritten besorgen lassen können. Indem er dies jedoch offenkundig unterlassen hat, hat er zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.
 
4.4. Allerdings ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bloß leichte Fahrlässigkeit anzulasten, da er hier mangels irgendwelcher gegenteiliger Anhaltspunkte grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben seines Geschäftspartners vertrauen durfte.
 
4.5. Das geringfügige Verschulden berücksichtigend findet es der Oö. Verwaltungssenat in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Höhe der Geldstrafe mit 3.000 S und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 VStG vorgegebenen Relation mit 10 Stunden festzusetzen.
 
Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.
 
5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 300 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. G r o f

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