Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200224/3/Ga/Da

Linz, 30.09.2004

VwSen-200224/3/Ga/Da Linz, am 30. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn E Z in H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12. Juli 2004, Agrar96-2-1-2002, wegen Übertretung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 (Oö.BoSchG), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben. Das Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 7 Abs.4 iVm § 49 Abs.1 Z5 Oö.BoSchG schuldig gesprochen. Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG):
"Sie haben beim W im Dachsteinmassiv, Höhe 1880 m, Gemeinde H, im Mai 2002, September 2002, Mai 2003 und am 31.8.2003 insgesamt 4 Tresterbehälter 80 x 100 x 100 cm auf der Freifläche um das W ausgebracht, obwohl Senkgrubeninhalte und Klärschlamm u.a. auf verkarsteten Böden nicht ausgebracht werden dürfen."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von 150 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Aus Anlass der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Der Berufungswerber bestreitet im Wesentlichen die subjektive Tatseite. Er wendet ein, nur nach den Anordnungen des Vereines (Naturfreunde, Landesorganisation Oö., Ortsgruppe O) gehandelt zu haben. Dieses Vorbringen allein ist nicht geeignet, die Berufung zum Erfolg zu führen. In seiner - unbestritten gebliebenen - Stellung als Hüttenwirt (kraft Pachtvertrag) obliegt es ihm, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften betreffend den ordnungsgemäßen Betrieb der Kläranlage des W vertraut zu machen. Ihm ist daher auch die entsprechende Sorgfalt abzuverlangen und zumutbar. Dafür, dass jemand anderer als der jeweilige Hüttenwirt des W gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Böden, wie im Oö.BoSchG positiviert, somit auch für die Entsorgung der Rückstände aus der Kläranlage verantwortlich zu machen wäre, ist in der Aktenlage kein Hinweis aufzufinden. Auch ein Behauptungsvorbringen in diese Richtung wurde nicht erstattet.
 
Dennoch stehen der Bestätigung des Straferkenntnisses rechtliche, aus Anlass der Berufung aufzugreifende Umstände entgegen:
Aus dem Blickwinkel des § 44a Z1 VStG (und der hiezu ständigen Judikatur) enthält der Tatvorwurf eine wesentlich unbestimmt gebliebene Verfolgungshandlung. Es wird nämlich nur angelastet, vier "Tresterbehälter" ausgebracht zu haben, ohne auszuführen, mit welchem Inhalt die Behälter konkret gefüllt gewesen seien. Nur dieser Inhalt aber ist ausbringungsfähig, auf diesen Inhalt kommt es als wesentliches Tatmerkmal an. Der letzte Halbsatz des angefochtenen Schuldspruchs ("obwohl Senkgrubeninhalte und Klärschlamm u.a. auf verkarsteten Böden nicht ausgebracht werden dürfen") stellt nur die abstrakte Wiedergabe des Gesetzestextes (Auszug aus dem Einleitungssatz zu § 7 Abs.4 Oö.BoSchG) dar und vermag die notwendige, konkret sachverhaltsbezogene Anführung der Behälterinhalte nicht zu ersetzen. Auch die weiteren, im Akt auffindbaren Verfolgungshandlungen sind mit dem selben Bestimmtheitsmangel behaftet.
 
Trotz der vorliegend (zumindest für die letzten beiden der angelasteten Tatzeiten) noch offenen Verjährungsfrist (gemäß § 49 Abs.4 leg.cit.: zwei Jahre) ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Berufungsfall die Ergänzung des Schuldspruchs um die fehlenden Tatelemente verwehrt. Aus folgenden Gründen:
 
Die belangte Behörde lastete einen Verstoß gegen eine Verbotsnorm an, die ausdrücklich nur Kleinkläranlagen erfasst. Diese definiert der § 7 Abs.1 leg.cit. als Kläranlagen bis 50 Einwohnerwerte.
 
Wie der Unabhängige Verwaltungssenat durch ergänzende Ermittlung (§ 66 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG) festgestellt hat (Anfrage bei der Abteilung Wasserbau - Abwasserwirtschaft des Amtes der Oö.LReg.) ist für die in Rede stehende Abwasserreinigungsanlage eine projektsgemäße Ausbaugröße von 193 Einwohnergleichwerten zu Grunde gelegt. Damit unterliegt die Ausbringung von Rückständen aus dieser Anlage nicht der Sonderregelung des § 7 leg.cit. bzw ein Verstoß dagegen nicht dem Straftatbestand des § 49 Abs.1 Z5 leg.cit., sondern dem Regime des § 6 leg.cit. über die allgemeinen Ausbringungsverbote. Die hier einschlägige Verbotsnorm enthält der § 6 Abs.2 Z1 leg.cit., der dazugehörige Straftatbestand ist im § 49 Abs.1 Z4 leg.cit. niedergelegt. Die vom allgemeinen bzw. vom besonderen Ausbringungsverbot je und je erfassten Rückstände/Inhalte sind nicht ident. Schon von daher ist eine Zuwiderhandlung gegen das Ausbringungsverbot gemäß § 6 Abs.2 Z1 leg.cit. eine andere Verwaltungsübertretung als ein Verstoß gegen das Verbot gemäß § 7 Abs.4 (iVm § 7 Abs.1 Z1 und Z2) leg.cit.
 
Im Hinblick auf die Sachbindung des Unabhängigen Verwaltungssenates ist ihm die Auswechslung der Tat in einem Fall wie diesem nicht gestattet. Die angelastete Tat aber hat der Berufungswerber nicht begangen. Aus diesen Gründen war wie im Spruch - unter Wegfall der Kostenfolgen - zu verfügen.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

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