Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210164/6/Lg/Bk

Linz, 12.10.1994

VwSen-210164/6/Lg/Bk Linz, am 12. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A H , L , A , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Februar 1994, Zl.

502-32/Li/215/93f, wegen Übertretungen der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 idgF beschlossen:

I. Die Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen.

II. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hat zu unterbleiben.

Entscheidungsgründe:

1. Mit der eingangs zitierten Erledigung hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz über den Berufungswerber Geldstrafen in Höhe von dreimal 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 2 Tage) wegen Verletzung verschiedener Bestimmungen der O.ö. BauO. verhängt.

2. Im Zuge der Berufungsvorlage gab die belangte Behörde bekannt, daß es möglich sei, daß in der zugestellten Ausfertigung des Straferkenntnisses die Seite 2 fehlt. Der am 3. Oktober 1994 vernommene Berufungswerber gab bekannt, daß die Seite 2 bei dem ihm zugestellten Straferkenntnis tatsächlich fehlt.

3. Wie aus dem dem Akt beiliegenden Erledigungsentwurf ersichtlich, hätte die Seite 2 der gegenständlichen Erledigung die Subsumtion und die verhängten Geldstrafen enthalten (sollen). Ohne diese Seite kann vom Vorliegen eines Spruchs des "Straferkenntnisses" nicht gesprochen werden. Das Fehlen des Spruchs bewirkt absolute Nichtigkeit des "Straferkenntnisses".

Im Fall der Unzulässigkeit der Berufung ist diese zurückzuweisen (§ 66 Abs.4 AVG). Eine Berufung ist ua dann unzulässig, wenn, wie hier, ein Bescheid nicht vorliegt.

Bei diesem Verfahrensergebnis war auf die sonstigen Berufungsvorbringen nicht einzugehen.

4. Ein Kostenbeitrag war mangels Vorliegens gesetzlicher Voraussetzungen hiefür nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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