Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210168/2/Lg/Bk

Linz, 28.04.1995

VwSen-210168/2/Lg/Bk Linz, am 28. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Dr. H S, Direktor der A , Y , B , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. März 1994, Zl. 502-32/Kn/We/148/92a, wegen Übertretung der O.ö.

Bauordnung, BGBl.Nr. 35/1976, beschlossen:

I. Die Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nicht wirksam zugestellt. Es wurde mittels RSa-Briefes an die Adresse L , B versendet, am Postamt B hinterlegt und nicht behoben. Dort wohnte aber der Berufungswerber seit 1. September 1993 nicht mehr, weil er seit diesem Tag seinen Beruf in Bochum/BRD ausübte. Die Wohnung in B hatte daher ihren Charakter als Abgabestelle (§ 4 ZustellG) verloren. Ein behördlicher Versuch der Feststellung der neuen Abgabestelle (§ 8 Abs.2 ZustellG) erfolgte nicht, weshalb die Hinterlegung nicht als Zustellung wirkte. Sähe man die Wohnung in B dennoch als Abgabestelle an, so wäre die Zustellung deshalb unwirksam, weil der Berufungswerber wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (§ 17 Abs.3 ZustellG). Da sich die Berufung sohin gegen einen Nichtakt richtete, war sie als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum