Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210170/6/Le/La

Linz, 17.01.1995

VwSen-210170/6/Le/La Linz, am 17. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des H Z , S , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. U S , R , W , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 3.6.1994, GZ 502-32/Kb/We/105/93c, wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen den zweiten Tatvorwurf richtet, Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird im Spruchpunkt 2) aufgehoben und diesbezüglich die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

II. Der Berufungswerber hat diesbezüglich keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw.) wegen 1) Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 74 Abs.2 Z2 und 5 Gewerbeordnung sowie unter Spruchabschnitt 2) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.1 Z1 lit.c iVm § 22 Abs.1 O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990, LGBl.Nr. 28/1991, mit Geldstrafen in Höhe von 10.000 S bzw. - zu Faktum 2 mit 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von: ad 1) drei Tage und ad 2) ein Tag) bestraft.

Unter Spruchabschnitt 2) wurde ihm vorgeworfen, zumindest in der Zeit von 1.3. bis 18.9.1992 im Standort L (nördlicher Bereich des Grundstückes Nr. 631/6 KG L ) eine gemäß § 22 O.ö. AWG genehmigungspflichtige Betriebsanlage, nämlich eine mobile Brecheranlage, welche als Abfallbehandlungsanlage im Sinne des § 20 Abs.1 Z1 O.ö. AWG anzusehen ist (Aufbereitung, zB Sortierung und Zerkleinerung von Abfällen), ohne der hiefür erforderlichen rechtskräftigen Bewilligung iSd § 22 O.ö.

Abfallwirtschaftsgesetz betrieben zu haben.

1.2. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, daß die zur Last gelegte Tat anläßlich von Ortsaugenscheinen von Amtssachverständigen der Behörde festgestellt worden sei.

Nach einer Wiedergabe der Verantwortung des Beschuldigten, wonach es sich bei der betreffenden Brecheranlage um eine mobile und keine stationäre handle und diese daher als Baumaschine anzusehen gewesen wäre, wurde die Rechtslage der §§ 20 Abs.1 Z1, 22 Abs.1 und 42 Abs.1 Z1 lit.c des O.ö. AWG zitiert und daraus der Schluß gezogen, daß der Beschuldigte die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt hätte. Dies deshalb, da es sich bei Bauschutt (Beton) und Altasphalt um Abfälle iSd O.ö. AWG handle und die gegenständliche Anlage zur Zerkleinerung dieser Materialien diene.

Zur Schuldfrage führte die Erstbehörde aus, daß der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Z Transporte und Baggerungen GesmbH, P , und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher anzusehen wäre; beim vorgeworfenen Delikt handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt; der Beschuldigte hätte den Schuldentlastungsbeweis mit seiner Rechtfertigung nicht erbringen können.

Schließlich wurden auch die Strafbemessungsgründe ausführlich dargelegt.

2. Mit der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 1.7.1994 wurde das gesamte Straferkenntnis angefochten und die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Strafverfahrens begehrt; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde erster Instanz die Neudurchführung und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufzutragen. In der Begründung bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß er die verfahrensgegenständlichen Gerätschaften nicht ständig zwischen 1.3. und 18.9.1992 auf dem inkriminierten Grundstück verwendet habe, sondern auch auf anderen Baustellen, weshalb er auch von anderen Bezirkshauptmannschaften, die diese Rechtsansicht teilen, bestraft werden könnte, was aber gegen das Recht verstoßen würde, wegen ein und desselben Deliktes nicht zweimal bestraft zu werden.

Zur Bewilligungspflicht der mobilen Brecheranlage nach den Bestimmungen des O.ö. AWG vertritt der Berufungswerber die Auffassung, daß Altasphalt, der nicht sogleich deponiert, sondern zerkleinert werde, kein Abfall iSd § 2 Abs.1 O.ö.

AWG sei, weil sich der Eigentümer dieses Altasphaltes nicht entledigen wolle, sondern diesen wieder zum Straßenbau einsetzen, also wiederverwenden wolle. Sogar Altasphalt, der in Unkenntnis seines Wertes irgendwo "weggeschmissen" wurde, verliere gemäß § 2 Abs.9 O.ö. AWG die Qualifikation als Abfall nach diesem Gesetz sofort, sobald er der Wiederverwendung zugeführt werde, also zu einer Brecheranlage wie der verfahrensgegenständlichen gebracht werde. Sohin finde auf den dem spruchgegenständlichen Brecher zugeführten Altasphalt und sohin auch auf den Brecher und die sonstig spruchgegenständlichen Geräte § 22 O.ö. AWG schon deswegen keine Anwendung, weil es sich beim Asphalt entweder um keinen Abfall handle oder er zufolge Verbringung zur Zerkleinerung die Qualität des Altstoffes gemäß § 2 Abs.9 iVm § 6 Abs.2 Z1 O.ö. AWG gewinne und kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung auf Altstoffe § 22 dieses Gesetzes keine Anwendung finde. Mithin sei die Annahme einer erforderlichen Bewilligungspflicht bzw. der Strafbarkeit von deren Fehlen durch die Erstinstanz rechtsirrig und dürfe eine Bestrafung nach dem O.ö. AWG nicht erfolgen. Überdies verbiete sich eine Bestrafung wegen der in § 45 Abs.10 O.ö. AWG normierten Übergangsbestimmung.

Der Vorwurf des Nichtbemühens um die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung beinhalte bereits den Vorwurf des Nichtbemühens um die abfallbehördliche Betriebsanlagengenehmigung, sodaß das strafbare Verhalten schon nach der Gewerbeordnung konsumiert sei und für eine zusätzliche Anwendung der Strafbestimmungen des O.ö. AWG kein Raum bleibe.

Schließlich wird auch noch die Höhe der Strafe bekämpft und gerügt, daß nicht nach § 21 VStG vorgegangen worden sei.

3. Da aus der Aktenlage der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig feststeht und die Klärung der Rechtsfragen auch außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgen konnte, war aus verwaltungsökonomischen Gründen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Dem Beschuldigten steht das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde (§ 51 Abs.1 VStG).

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

Gemäß § 51c entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Daraus ergibt sich, daß hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfes die Zuständigkeit der Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

4.2. Der Bw. ist mit seinen Rechtsausführungen zum Abfallbegriff von Altasphalt und seiner Interpretation des Altstoffbegriffes nicht im Recht:

§ 2 Abs.1 O.ö. AWG definiert Abfälle als bewegliche Sachen, 1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder 2. deren geordnete Sammlung und Abfuhr (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 8) geboten ist.

Der Bw. übersieht in seiner Argumentation (die sich ausschließlich auf die subjektive Abfalleigenschaft stützt) die objektive Abfalleigenschaft, wie sie in Z2 der zitierten Bestimmung gesetzlich normiert ist. Demnach ist Altasphalt sowie sonstiger Bauschutt jedenfalls Abfall im objektiven Sinn (siehe hiezu auch § 1 Abs.1 der Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, BGBl. 259/1991).

Wenn eine Sache Abfall iS von Hausabfall, sperrigem Abfall oder sonstigem Abfall ist und sie sodann einer stofflichen Verwertung gemäß § 6 Abs.2 Z1 zugeführt wird (Altstoff), gilt sie solange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. Auf Altstoffe ist § 22 nicht anzuwenden (§ 2 Abs.9 O.ö. AWG).

Das bloße Brechen von Altasphalt bewirkt - entgegen den Beschwerdebehauptungen - noch keine zulässige Verwendung oder Verwertung des Altasphaltes, sondern es stellt erst eine Vorstufe zur Erreichung dieses Zweckes dar. Das Material soll dabei physikalisch behandelt und dadurch in eine solche Form gebracht werden, daß es in den Verwertungsprozeß, nämlich in die Produktion von neuem Straßenbelag, eingebunden werden kann; dieser Verwertungsprozeß beginnt, wenn das Material in konditionierter Form in den Asphalterzeugungsprozeß eingebunden wird und ist dann abgeschlossen, wenn der neue Straßenbelag aus der Asphaltmaschine fertig herauskommt.

Aus abfallwirtschaftsrechtlicher Sicht sind daher die einzelnen Stufen des Entwicklungsprozesses von Altasphalt bis zum neuen Straßenbelag wie folgt zu trennen:

Der Altasphalt fällt bei einer Baustelle oder dgl. als Abfall an; der bisherige Eigentümer (bzw. Inhaber) gibt diese Sache weg. Durch diesen Entledigungsvorgang wird der Altasphalt zunächst Abfall im subjektiven Sinn. Darüber hinaus sind Asphaltbrocken bzw. -schollen bekanntlich auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung zumindest gewässergefährdend; durch die durch das Herausbrechen vergrößerte Oberfläche können bei ungeschützter Lagerung chemische Inhaltsstoffe ausgewaschen werden, die die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigen können. Bitumen und Asphalt sind daher im "Abfallkatalog der ÖNORM S 2100 angeführt (Schlüsselnummer 54912) und der Eluatsklasse 2 zugeordnet. Damit sind diese Asphaltbrocken bzw. -schollen auch Abfälle im objektiven Sinn, weil ihre Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 8) geboten ist.

Diese Asphaltbrocken bzw. -schollen können nun entweder deponiert werden, was einer endgültigen Behandlung gleichzusetzen ist, oder sie können einer weiteren Behandlung iS einer Verwertung zur Erzeugung von Neuasphalt zugeführt werden (was in Hinblick auf die in § 3 O.ö. AWG genannten Ziele anzustreben ist!).

Dazu ist es jedoch erforderlich, daß diese Brocken zerkleinert werden, also in eine bestimmte Form gebracht werden, damit eine Verwertung als Beigabe zur Rezeptur von Neuasphalt überhaupt erst möglich wird. Frühestens dann, wenn diese zerkleinerten Brocken bei einem eigenen Zwischenlager oder auf einem Förderband angelangt sind, von dem aus die Maschine zur Erzeugung von Neuasphalt mit den eigens dafür gebrochenen Brocken von Altasphalt gespeist wird, beginnt die Abfalleigenschaft des Altasphaltes in eine Altstoffeigenschaft überzugehen (damit endet im übrigen nicht die Abfalleigenschaft, da Altstoffe lediglich eine qualifizierte Form von Abfall darstellen!). Die Altstoffund damit Abfalleigenschaft endet erst dann, wenn die Asphaltbrocken in der Asphaltmaschine mit den anderen Bestandteilen zur Erzeugung des Neuasphaltes verbunden sind.

Die Vorstufe, nämlich die Zerkleinerung der Asphaltbrocken bzw. -schollen in einer Brecheranlage stellt daher selbst noch keine "stoffliche Verwertung" iSd § 2 Abs.9 dar, sondern lediglich eine Vorstufe dazu, weil die so zerkleinerten Brocken selbst noch keine unmittelbar verwertbare Sache sind, sondern wiederum, etwa bei ungeschützter Lagerung, die öffentlichen Interessen des § 8 verletzen können, u.zw. in noch größerem Ausmaß, weil durch die Zerkleinerung der Brocken eine (insgesamt betrachtet) Vergrößerung der Oberfläche und damit verstärkte Eluierbarkeit der chemischen Inhaltsstoffe eingetreten ist.

Die Brecheranlage ist daher keine Anlage zur Behandlung von Altstoffen, sondern jene von Abfällen, weshalb die Bewilligungsfreiheit des § 2 Abs.9 O.ö. AWG nicht in Anspruch genommen werden könnte.

4.3. Das durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren leidet jedoch an einem anderen Mangel, der zur Aufhebung des Erkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens führen mußte:

Trotz ausdrücklicher Anführung des Begriffes "mobile Brecheranlage" im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ging die Erstbehörde von einer Bewilligungspflicht dieser Anlage nach den Bestimmungen der §§ 20 und 22 des O.ö. AWG aus, obwohl diese eindeutig nur auf stationäre Abfallbehandlungsanlagen anzuwenden sind! Nach der sowohl zum Tatzeitpunkt als auch zum jetzigen Zeitpunkt geltenden Rechtslage stellen nur stationäre Abfallbehandlungsanlagen Anlagen iSd § 22 dar und können diese Bestimmungen nicht auf mobile Anlagen angewendet werden.

Dies ergibt sich eindeutig aus den Antragsvoraussetzungen des § 23 leg.cit., wo in Abs.2 folgendes normiert ist:

"(2) Dem Antrag ist ein von einer fachkundigen Person erstelltes Projekt in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:

1. Einen technischen Bericht mit Angaben über Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage; 2. einen Übersichtsplan über den Standort im Maßstab 1 : 20000 bis 1 : 50000; 3. Lagepläne über Lage, Umfang und alle wesentlichen Teile der Anlage sowie über seine Abstände von den öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Nachbargrundstücken; ...

6. ein Verzeichnis der Namen und Anschriften der durch die Anlage unmittelbar betroffenen Grundeigentümer (§ 25 Abs.2 Z2) sowie der Eigentümer der Grundstücke bis zu einer Entfernung von 500 m vom äußersten Rand der Anlage; ..." Auch die Parteistellung von Nachbarn ist abhängig von der Lage der Abfallbehandlungsanlage, weil nur die Eigentümer der Grundstücke bis zu einer Entfernung von 500 m vom äußersten Rand der Anlage Parteistellung im Bewilligungsverfahren haben.

Bei einer mobilen Anlage fehlt ein solcher ständiger Standort, weshalb die zwingend erforderlichen Projektsunterlagen nicht erstellt werden können.

Es handelt sich hiebei um eine echte Gesetzeslücke, die im übrigen mit der O.ö. AWG-Novelle 1994 (welche im November 1994 zur Bürgerbegutachtung aufgelegt wurde) geschlossen werden soll.

Aus diesem Grunde war eine Bewilligungspflicht der gegenständlichen Anlage nach den Bestimmungen des O.ö. AWG nicht gegeben; es war daher das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

4.4. Dem Antrag auf Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens war aus den obigen Gründen und aus der Erwägung nicht zu folgen, daß § 66 Abs.2 AVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden ist.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Berufung aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen (§ 66 Abs.1 VStG).

Da das Straferkenntnis in Punkt 2) behoben wurde, entfällt diesbezüglich ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz sowie des Berufungsverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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