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VwSen-210171/36/Lg/Bk

Linz, 26.01.1995

VwSen-210171/36/Lg/Bk Linz, am 26. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 18.

November 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der J H , V , L , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. V S , L , L , gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Juni 1994, Zl. 502-32/Kb/Ke/66/94h, wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 idgF, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch am Ende des ersten Absatzes an die Stelle der Worte "obwohl mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 3.11.1993, GZ 501/S-40/83m, die widmungswidrige Benützung der Garage als Werkstätte für die Durchführung von Kfz- Reparatur- und -aufbereitungsarbeiten untersagt wurde" die Worte "obwohl Ihnen als Eigentümer der Garage mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 3.11.1993, GZ 501/S-40/83m untersagt wurde, die Garage widmungswidrig als Werkstätte für die Durchführung von Kfz-Reparatur und -aufbereitungsarbeiten zu benützen bzw benützen zu lassen" einzusetzen sind. Ferner ist im Anschluß daran der Satz anzufügen: "Sie haben diese Tat begangen, indem Sie die Garage benützen ließen".

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde binnen zwei Wochen einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 800 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG, §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG, § 68 Abs.2 iVm § 68 Abs.1 lit.i O.ö. BauO., LGBl.Nr. 35/1976 idgF iVm dem Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 3. November 1993, Zl. 501/S-40/83m.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 4.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Stunden verhängt, weil sie es als Verpflichtete des Bescheides des Magistrates Linz vom 3.

November 1993, Zl. 501/S-40/83m zu verantworten habe, daß am 22. Februar 1994 zwischen 17.30 Uhr und 22.25 Uhr in der mit Baubewilligungsbescheid vom 6. Mai 1983 iVm dem Benützungsbewilligungsbescheid vom 23. Oktober 1992, jeweils Zl. 501/S-40/83, genehmigten Garage im Standort L , V , Grundstück Nr. 191/12, KG E , Reparaturarbeiten an PKW durchgeführt wurden und diese Garage somit als Werkstätte für die Durchführung von Kfz-Reparatur- und -aufbereitungsarbeiten benützt wurde, obwohl mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 3. November 1993, Zl. 501/S-40/83m, die widmungswidrige Benützung der Garage als Werkstätte für die Durchführung von Kfz-Reparatur- und -aufbereitungsarbeiten untersagt worden sei. Die Berufungswerberin habe dadurch § 68 Abs.1 lit.i O.ö. BauO. verletzt und sei gemäß § 68 Abs.2 O.ö. BauO. in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die mit Schreiben vom 28. Februar 1994 übermittelte Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer E . Die als Zeugin einvernommene Frau M N habe ausgesagt, daß die Garage der Familie H schon seit Jahren ständig als Werkstätte mißbraucht werde. Die Autos der Familie stünden im Freien, sodaß die Garage nicht als solche genützt werde. Fremde Autos würden mit einer Farbe hineinfahren und mit einer anderen heraus kommen. Es bestehe eine ständige Lärm- und Geruchsbelästigung. Am 22. Februar 1994 seien zwischen 17.30 Uhr und 22.25 Uhr mit kurzen Unterbrechungen ständig Arbeiten auf Metall, wie zB Schleifen, durchgeführt worden.

Gesehen habe sie die Arbeiten nicht, da die Garagentüre, die zu ihrem Garten zeige, immer geschlossen sei, damit man nicht hineinsehe. Es werde in der Garage eigentlich Tag und Nacht gearbeitet. Wenn die Polizei komme, werde mit den Arbeiten aufgehört, da man von einem Fenster der Familie H die Straße beobachten könne.

Die Beschuldigte habe anläßlich ihrer Einvernahme angegeben, daß sie immer zu Hause sei, da sie im Krankenstand sei. Sie sei auch am 22. Februar 1994 zu Hause gewesen. Daß in der Garage keine Reparaturarbeiten durchgeführt worden seien, wisse sie ganz genau.

In rechtlicher Hinsicht verweist die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ua auf den erwähnten, rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 3. November 1993. Mit diesem sei es den Eigentümern untersagt worden, die gegenständliche Garage widmungswidrig als Werkstätte für die Durchführung von Kfz-Reparatur- und -aufbereitungsarbeiten zu benützen bzw benützen zu lassen.

2. In der Berufung wird ausgeführt, daß in der betreffenden Garage keine Reparaturarbeiten durchgeführt wurden. In der Garage befinde sich seit einem Jahr nach wie vor ein Oldtimer.

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden mehrere Magistratsbeamte einvernommen, welche zum Zwecke der Verdeutlichung der allgemeinen Situation namhaft gemacht worden waren. Dr. P schilderte einen langjährigen Nachbarschaftsstreit und verwies auf mehrere amtliche Wahrnehmungen, wonach sich am Grundstück verschiedene reparaturbedürftige Autos befanden und die Garage als Werkstätte eingerichtet war. Es seien folgende Einrichtungsgegenstände sichtbar gewesen: Schweißbrenner, Kompressor, Spritzanlage für Unterbodenschutz, Flex, Laufkatze an der Decke mit Flaschenzug, Vielzahl von Kleinwerkzeug, diverse Sprays und Farbdosen. (Diese Darstellung der Garageneinrichtung wurde von der anwesenden Berufungswerberin ausdrücklich nicht in Streit gezogen.) Der Zeuge selbst habe einmal Reparaturarbeiten wahrgenommen.

Diese Situation habe dazu geführt, daß er den Benützungsuntersagungsbescheid vom 3. November 1993 erlassen habe. Der Zeuge Ing. M gab an, daß vor ca sechs Jahren Lackierungsarbeiten in einem Bretterverschlag durchgeführt worden waren und ferner, daß sich bei einem Augenschein am 22. August 1994 aufgrund der gelagerten Teile, des vorhandenen Werkzeugs und der Einrichtung der Garage gezeigt habe, daß hier sicher Manipulationen mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen stattfanden, die weit über das "Haushaltsübliche" hinausgingen. Der Zeuge Ing. K bestätigte aufgrund eigener Wahrnehmung, daß die Garageneinrichtung nicht dem üblichen Umfang entsprach und verwies auf seinen Wahrnehmungsbericht vom 13. August 1992, aus welchem sich ergibt, daß der Zeuge damals aufgrund der äußeren Umstände darauf schloß, daß in der Garage Reparaturarbeiten stattfanden. Der Zeuge Ing. F berichtete über eine Wahrnehmung am 11. November 1993 und sagte dazu, daß in der Garage ein Reifenmontiergerät und ein Reifenwuchtgerät sowie Schweißgeräte und einige ausgebaute Automotoren vorhanden gewesen seien. Obwohl die Garage zwar verglichen mit einem normalen Benutzer sicherlich überdurchschnittlich mit Werkzeug ausgestattet war, habe er aber wegen der Art und Weise, wie die Gegenstände im Raum verteilt waren, den Eindruck gehabt, daß die Anordnung der Objekte sehr unpraktisch für laufende Arbeiten gewesen sei und für rationelle Arbeiten in der Garage mehr Platz geschaffen werden hätte müssen. Die Garage hätte eher den Eindruck einer Lagerstätte als einer Werkstätte erweckt. Der Zeuge Ing. K , der gemeinsam mit Ing. F den Augenschein vorgenommen hatte, sagte aus, daß seiner Erinnerung nach die Garage noch nicht einmal fertig war sondern den Eindruck einer Baustelle erweckte. Die Garage sei noch nicht einmal fertig verputzt gewesen und auch die Elektroinstallationen seien noch nicht fertig gewesen.

Der Zeuge und Meldungsleger BI M (Wachzimmer E ) sagte zum Vorfall vom 22. Februar 1994 aus: Von der Nachbarin O zwischen 19.00 und 22.00 Uhr wegen Arbeiten in der Garage gerufen, hätte er sich zunächst zu dieser begeben, etwa fünf Minuten später zum Grundstück der Familie H . Obwohl in der Garage (durch den Türschlitz ersichtlich) Licht brannte und die Zurufe trotz des geschlossenen Garagentores für die "merkbar vorhandenen Personen" bemerkbar gewesen sein mußten, habe niemand geöffnet. Wegen der leichten Wahrnehmbarkeit des Herannahens der Polizei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und wegen des Umstandes, daß zwischen der Fahrt der Polizei zu Frau O und der Rückkehr der Polizei zum Grundstück der H das Schiebetor zwischen dem Grundstück und der Straße geschlossen wurde, nahm der Zeuge an, daß auch diesmal die Wahrnehmung von Arbeiten dadurch verhindert wurde, daß arbeitende Personen gewarnt waren und daher die Arbeit rechtzeitig einstellten und auch sonstige einer Wahrnehmung von Arbeiten entgegenstehende Maßnahmen trafen.

Die von Frau O als Zeugin angegebene Frau N sei nicht sofort erreichbar gewesen, daher sei sie später angerufen und zum Fall befragt worden. Am Telefon habe Frau N bestätigt, ebenfalls Arbeiten in der gegenständlichen Garage wahrgenommen zu haben.

Der (zu einem anderen Vorfall vernommene) Zeuge RI R (Wachzimmer E ) berichtete, daß es wegen der Reparaturarbeiten auf dem gegenständlichen Areal laufend Meldungen seitens der Nachbarschaft gab. Vor etwa vier Jahren seien die Arbeiten wegen der Konflikte mit den Nachbarn überwiegend in die Garage verlegt worden. Dies sei dann auch so geblieben. Daraufhin seien amtliche Feststellungen von Reparaturarbeiten kaum möglich gewesen, da bei Eintreffen der Polizei die Garagentüre verschlossen war und niemand öffnete, obwohl merkbar gewesen sei, daß jemand zuhause war.

Drei Zeuginnen aus dem Nachbarschaftsbereich führten übereinstimmend aus, daß seit der Errichtung der Garage in dieser "laufend" Reparaturarbeiten durchgeführt werden. Die Zeugin O gab darüber hinaus an, daß Frau H "Schmiere" gestanden sei, um vor dem Eintreffen der Polizei zu warnen. Die Arbeiten hätten zu Zeiten stattgefunden, zu denen berufstätige Personen frei haben, und zwar durch M H , J H und durch Dritte. Die Zeugin M berichtete ua davon, von M H einmal angeherrscht worden zu sein, nicht zu spionieren und beobachtet zu haben, wie fremde Autos auf das Grundstück bzw in die Garage der H hineingebracht und mit geänderter Lackierung wieder weggebracht worden seien und wie Herr H von Fremden (offenbar in Zusammenhang damit) Geld genommen habe. Nunmehr sei es Praxis, daß zur Reparatur gebrachte Autos mit Wechselkennzeichen versehen werden, um den Anschein zu erwecken, es würden nur Autos der Familie H in die Garage hineingebracht und wieder herausgebracht. Die Zeugin N berichtete, mehrfach beobachtet zu haben, wie Autos mit einer Farbe in das Grundstück hineingebracht und mit einer anderen Farbe wieder herausgebracht worden waren. Wenn gearbeitet werde, gebe bei der Familie H stets jemand darauf acht, ob die Polizei kommt. Die Polizei sei durch die dadurch entstandenen vergeblichen Aufwendungen schon so enttäuscht, daß sie nicht mehr "kooperativ" sei.

Konkret auf den 22. Februar 1994 bezogen, sagte die Zeugin O aus, sich erinnern zu können, sich gegen 22.00 Uhr aus dem Bett zur Garage begeben und Schleifgeräusche vernommen zu haben. Daraufhin habe sie die Polizei angerufen.

Die Zeugin N konnte sich erinnern, telefonisch gegenüber der Polizei angegeben zu haben, an diesem Tag ein Hämmern und Schleifen gehört zu haben. Auf Vorhalt des in der Anzeige angegebenen Zeitraumes (zwischen 17.30 und 20.00 Uhr) sagte sie, daß der angegebene Endzeitpunkt nicht richtig sein könne, sondern daß dieser später gelegen sei.

Durch den Hinweis, daß die tatnäheren Angaben im allgemeinen richtiger seien, verunsichert, gab sie an, sich nicht mehr so genau erinnern zu können.

Der Zeuge P gab an, zwischen Dezember 1993 und Februar 1994 häufig bei den H anwesend gewesen zu sein und seinen Pkw auf diesem Grundstück abgestellt zu haben, da an diesem Auto verschiedene Zusammensetzungsarbeiten vorzunehmen waren (Montage der Stoßstangen, der Zierleisten, des Grills, der Windschutzscheiben und verschiedener anderer Dinge). Dies sei auch, allerdings außerhalb der Garage, geschehen, mit Ausnahme von drei Tagen, an denen die Windschutzscheiben fehlten. Er und J H hätten zwischen Dezember 1993 und Februar 1994 an verschiedenen Autos der Familie H gearbeitet. Allein J H habe damals mehrere Autos besessen. Bei der Profession der beiden (beide seien damals Mechanikerlehrling gewesen) sei es eben leicht, billige Altautos zu kaufen und herzurichten.

Geld sei dafür nicht genommen worden. Unter den durchgeführten Arbeiten seien auch Arbeiten in der Garage gewesen, darunter Arbeiten mit der Flex und das Heben von Motoren mit der Laufkatze; es habe sich aber in erster Linie um Zusammenräumarbeiten gehandelt. Er habe aber trotz häufiger Anwesenheit nicht feststellen können, daß in der Garage dauernd gearbeitet wird. Es sei aber nicht auszuschließen, daß in Zeiten seiner Abwesenheit doch gearbeitet wurde. Die Garage sei nicht werkstättenmäßig eingerichtet gewesen, die vorhandene Spritzpistole sei während der Anwesenheit des Zeugen nicht verwendet worden und die Reifenmontiermaschine sei mangels Starkstromanschlusses nicht verwendbar gewesen.

Zum 22. Februar 1994 konnte der Zeuge keine Aussage machen, da er damals aufgrund einer Abkühlung seines Verhältnisses zu J H nicht mehr mit diesem verkehrt habe.

Die Zeugin N (eine Schwester der J H ) schloß aus, daß am 22. Februar 1994 in der Garage gearbeitet wurde, weil nie in der Garage gearbeitet werde. Dies könne sie sagen, weil sie im betreffenden Haus wohne und hier entsprechende Geräusche und Gerüche auffallen müßten. Dies gelte jedenfalls für die Zeit, in der sie zuhause sei (täglich ab 15.30 Uhr, an Wochenenden ab 13.30 Uhr).

Der Zeuge J H (Sohn von M und J H ) sagte aus: Die Familie H habe stets mehrere Autos, er allein damals vier. Es handle sich auch um reparaturbedürftige Autos. Als gelernter Mechaniker nehme er diese Arbeiten selbst vor. Dies jedoch niemals in der Garage, da dies untersagt worden sei. Die Wuchtungs- und Reifenmontagemaschine in der Garage seien mangels Starkstromanschlusses nicht einsatzfähig.

Zum 22. Februar 1994 sagte der Zeuge aus, er habe diesbezüglich keine Erinnerung.

Die Zeugin M H (Tochter von M und J H ) sagte aus, daß sie nach dem Untersagungsbescheid keine auf Reparaturarbeiten in der Garage stattfindenden Gerüche oder Geräusche wahrgenommen habe, obwohl sie dort wohne. Hinsichtlich des 22. Februar 1994 konnte die Zeugin keine konkreten Angaben machen.

(Der nicht als Zeuge vernommene) M H gab an, daß die Garage für Lackierungsarbeiten wegen des Staubs ungeeignet sei. Für Arbeiten, welche man aus der Garage heraus hören könne (Schleifen, Bohren, Hämmern) sei die Garage zu sehr "angeräumt".

Die Berufungswerberin gab an, sie könne sich an den 22.

Februar 1992 nicht mehr erinnern. Die Garage sei vor der behördlichen Anordnung vom 3. November 1993 nicht für Reparaturarbeiten benützt worden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Zur Beweiswürdigung 4.1.1. Für die Richtigkeit der Aussagen der drei Zeuginnen aus dem Nachbarschaftsbereich, daß auch noch nach der behördlichen Anordnung vom 3. November 1993 häufig Reparaturarbeiten in der Garage stattfanden, spricht eine Reihe von Umständen: ein Teil der Familie (M H , J H ) ist von Berufs wegen in der Lage, die gegenständlichen Arbeiten durchzuführen. Die Familie besitzt - nach eigenen Angaben - eine außergewöhnliche Vielzahl von Autos. Dabei handelt es sich nicht um Neuwagen, sondern es werden - so insbesondere die Aussage von J H Altwagen billig angekauft und "hergerichtet".

Zeugenschaftlich bestätigt (R P , J H ) befanden sich Autos zum Zweck von Reparaturarbeiten auf dem Grundstück.

Auch nach der behördlichen Anordnung vom 3. November 1993 verfügte die Garage eingestandenermaßen noch über eine wenn auch nicht perfekte - werkstattmäßige Einrichtung, mag auch ein Teil der Maschinen (Geräte) wegen des mangelnden Starkstromanschlusses (noch?) nicht einsatzfähig gewesen und wegen der herrschenden Unordnung und der Art der Einstellung von Autos eine praktische Benützbarkeit nicht stets gegeben gewesen sein. Selbst der als Entlastungszeuge aufgebotene R P gab an, daß in den Wochen nach dem November 1993 mehrfach Arbeiten in der Garage durchgeführt wurden.

Für den 22. August 1994 (also einige Monate nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt) liegt eine amtliche Wahrnehmung dahingehend vor, daß, erschließbar aus den gelagerten Teilen und dem vorhandenen Werkzeug Manipulationen mit Kfz-Teilen stattgefunden haben mußten, die über das Übliche hinausgehen und daß auf dem Areal Kfz-Teile gelagert waren (wie: Zylinderkopf, Achsteil, Lichtmaschine). Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegte, bei dieser Wahrnehmung gemachte Fotos vermitteln eher den Eindruck einer "Ausschlachtungsstätte" als den eines Gartens.

Dazu kommt, daß die einvernommenen Polizisten voneinander unabhängig von ihrem Eindruck berichteten, daß von der Familie H Verdunkelungsmaßnahmen gesetzt werden, die eine Feststellung der aktuellen Vornahme von Reparaturarbeiten verhindern. Dies sei ganz leicht möglich, da vom Grundstück der Familie H aus das Herannahen der Polizei leicht rechtzeitig bemerkt werden kann.

Diese Begleitumstände machen die Behauptung der Berufungswerberin, daß in der Garage keine Reparaturarbeiten stattfanden, unglaubwürdig und lassen es im hohen Maße unwahrscheinlich erscheinen, daß die aus den Wahrnehmungsmängeln gezogenen Schlüsse der aus dem Familienkreis der Berufungswerberin entstammenden Entlastungszeugen ein realitätsgerechtes Bild vermitteln.

Demgegenüber passen die Berichte der Nachbarinnen harmonisch in das Bild der Begleitumstände, wie es sich gemäß amtlichen Wahrnehmungen vor und nach dem 22. Februar 1994, an deren Glaubwürdigkeit kein Grund zum Zweifel besteht, präsentiert.

Nach dem persönlichen Eindruck, den diese drei Zeuginnen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vermittelten, erschien deren Darstellung, auch nach dem November 1993 vielfach Wahrnehmungen gemacht zu haben, die auf eine Fortsetzung der mit dem Bescheid vom 3. November 1993 untersagten Arbeiten schließen ließen, glaubwürdig. Diese Aussagen stimmen in der Substanz miteinander überein und wurden partiell sogar vom Entlastungszeugen P bestätigt.

Daß die Nachbarinnen für die Zeit nach der behördlichen Anordnung ihre Behauptung nicht auf direkte Einsicht in die Garage stützen konnten, erscheint bei Zugrundelegung der bei Beachtung der sonstigen Umstände wahrscheinlichen Annahme, daß aus naheliegendem Interesse danach getrachtet wird, Arbeiten in der Garage zu verdunkeln, verständlich. Es genügt jedoch, daß die Nachbarinnen ihre Behauptungen auf Wahrnehmungen (von bestimmten Geräuschen, Gerüchen, intensiven Fahrzeugbewegungen udgl) stützten, die nach der Lebenserfahrung in Verbindung mit den geschilderten Begleitumständen entsprechende Schlußfolgerungen nahelegen.

Es wäre die Annahme sehr unwahrscheinlich, daß gehäufte Irrtümer verschiedener Personen zu einem übereinstimmend falschen Gesamteindruck geführt haben.

Die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Nachbarinnen wird nicht durch das bekannte schlechte persönliche Verhältnis der Familie H zur Nachbarschaft beeinträchtigt, liegt doch die erkennbare Wurzel der Spannungen gerade in der verpönten Garagenbenützung, bei deren Nichtstattfinden die Nachbarschaft kein Interesse daran hätte, häufig Anzeigen bei der Polizei zu erstatten. Für die Annahme, daß bei mehreren Personen die Abneigung soweit reicht, aus der Luft gegriffene Anzeigen bei der Polizei zu erstatten und als Zeugen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat falsche Aussagen zu machen, besteht kein Anlaß.

Der unabhängige Verwaltungssenat sieht es daher als erwiesen an, daß in einem längeren Zeitraum vor und nach dem 22.

Februar 1994 in der Garage Kfz-Reparatur- und -aufbereitungsarbeiten stattfanden.

4.1.2. Zum Vorfall vom 22. Februar 1994 liegen Aussagen der Zeuginnen O und N vor.

Die Aussagen der Zeuginnen bestätigten übereinstimmend - und daher glaubwürdig - , daß am 22. Februar 1994 Schleif- und Hämmergeräusche aus der Garage zu vernehmen waren. Auch der in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angegebene Tatzeitraum wurde bestätigt, indem die Zeugin O in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aussagte, gegen 10.00 Uhr abends die Polizei angerufen zu haben (was mit der Aussage des Zeugen BI M übereinstimmte) und die Zeugin N den Zeitraum zwischen 17.00 Uhr und einem Zeitpunkt nach 20.00 Uhr angab.

Zwar sagte die Zeugin N - durch Vorhalt der Angabe 17.30 Uhr bis 20.00 Uhr in der polizeilichen Niederschrift verunsichert - sie könne sich hinsichtlich des Endzeitpunkts nicht mehr so genau erinnern. Dies ist im Hinblick auf die inzwischen verflossene Zeit verständlich.

In Anbetracht der Tatsache, daß die Zeugin N zuvor den in der Anzeige festgehaltenen Endzeitpunkt von selbst korrigierte und diese Angabe mit dem auf die Aussage dieser Zeugin vor der belangten Behörde gestützten Tatendzeitpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses übereinstimmt und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß diese Angabe mit der zeitlichen Darstellung der Zeugin O harmoniert, bestanden - auch mangels substantieller Gegenbehauptungen - keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der im angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegten Zeitspanne.

In Anbetracht der sonstigen "Begleitumstände" (wie der Einrichtung der Garage, dem Aussehen des Areals, dem dauernden Vorhandensein einer Mehrzahl alter Autos, dem Beruf des M H - Schweißer - und des J H - Mechaniker - der zeugenschaftlich bestätigten Vorliebe der Familie für die Wiederherstellung von Altautos, den übereinstimmenden Angaben der Nachbarinnen über Umstände, die auf Reparaturarbeiten in der Garage auch nach dem Untersagungsbescheid schließen lassen) erschien es unwahrscheinlich, daß die vernommenen Geräusche ("Schleifen und Hämmern") auf andere Ursachen zurückzuführen sind als auf die Vornahme von Kfz-Reparatur- und -aufbereitungsarbeiten.

Die Annahme, daß im fraglichen Zeitraum in der Garage tatsächlich gearbeitet wurde, erfährt auch eine gewisse Bestätigung durch die - von der Berufungswerberin nicht in Zweifel gezogene - Situationsschilderung des Zeugen BI M , daß trotz wahrscheinlicher Anwesenheit von Personen in der Garage auf Zurufe nicht geantwortet wurde.

Dem setzte die Berufungswerberin im Grunde nur die Behauptung entgegen, es sei auszuschließen, daß am 22.

Februar 1994 einschlägige Arbeiten in der Garage durchgeführt wurden, weil solche Arbeiten nie in der Garage stattfänden. Dieser Schlußfolgerung vermochte der unabhängige Verwaltungssenat schon deshalb nicht beizutreten, weil, wie dargelegt, die Prämisse - nämlich, daß in der Garage nie gearbeitet wurde - unzutreffend erschien. Die angebotenen Entlastungszeugen aus dem Familienkreis konnten ebenfalls nur diese Schlußfolgerung anbieten. Es ist im Gegenteil so, daß die als erwiesen anzunehmende Tatsache, daß auch noch nach der behördlichen Anordnung vom 3. November 1993 Kfz-Reparatur- und -aufbereitungsarbeiten in der Garage stattfanden, ein gewisses, im Zusammenhalt mit den sonstigen Begleitumständen aussagekräftiges Indiz dafür darstellt, daß dies auch am 22.

Februar 1994 der Fall war.

Die Behauptung von M H , daß nach außenhin akustisch wahrnehmbare Arbeiten - wie Schleifen, Bohren und Hämmern - wegen des unaufgeräumten Zustandes der Garage unmöglich seien, überzeugt nicht, weil sich das Hindernis der Unordnung bei Bedarf rasch beseitigen läßt und punktuell eine Arbeit mit der Flex sogar vom Zeugen P bestätigt wurde.

Bei abwägender Würdigung dieser Beweise war es als erwiesen anzusehen, daß am 22. Februar 1994 die betreffende Garage zwischen 17.30 Uhr und 22.25 Uhr für Kfz-Reparatur- und -aufbereitungsarbeiten benutzt wurde.

Nach der Lage des Falles (es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die Berufungswerberin selbst in der Lage ist, Kfz-Reparatur- und -aufbereitungsarbeiten durchzuführen bzw daß sie dies jemals getan hat) war überdies anzunehmen, daß die Berufungswerberin die betreffenden Arbeiten nicht selbst durchgeführt hatte.

Im Hinblick auf die behördliche Anordnung vom 3. November 1993 und die im Zusammenhang damit stehenden Vorkommnisse mußte sich die Berufungswerberin über die Problematik von Kfz-Reparatur- und -aufbereitungsarbeiten in der Garage durch andere Personen als die Eigentümer im Klaren sein.

Dennoch hat die Berufungswerberin nicht einmal versucht darzulegen, irgendwelche Maßnahmen getroffen zu haben, damit solche Arbeiten unterbleiben. Mangels eines solchen Vorbringens war davon auszugehen, daß keine solchen Maßnahmen getroffen wurden. Vielmehr war bei der Vertrautheit der Berufungswerberin mit den Verhältnissen davon auszugehen, daß sie die Vornahme von Kfz-Reparaturund -aufbereitungsarbeiten geduldet hat, mag sie auch vom konkreten Vorfall vom 22. Februar 1994 nichts gewußt haben.

4.2. Zur Rechtslage Gemäß § 68 Abs.1 lit.i O.ö. BauO. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt. Gemäß dem Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 3. November 1993, Zl.

501/S-40/83m ist es den Eigentümern der betreffenden Garage untersagt, diese widmungswidrig als Werkstätte für die Durchführung von Kfz-Reparatur- und -aufbereitungsarbeiten zu benützen bzw benützen zu lassen.

Die in dem gegenständlichen Bescheid getroffene Anordnung stellt eine baubehördliche Anordnung iSd § 68 Abs.1 lit.i O.ö. BauO. dar.

Das Wort "widmungswidrig" im Spruch dieses Bescheides ist im Zusammenhang mit der Bescheidbegründung zu lesen. Demnach sollte verhindert werden, daß die Garage zu anderen Zwecken als zum "Abstellen bzw Einstellen von Kfz" benützt wird.

Erfaßt und unter Strafe gestellt sind dennoch nicht alle denkbaren Benützungsarten außerhalb des genannten Zwecks, sondern nur die Verwendung "für die Durchführung von Kfz-Reparatur- und -aufbereitungsarbeiten". Mit dem Begriff "als Werkstätte" ist allenfalls eine dahingehende Einschränkung verbunden, daß solche Arbeiten an Kfz unterbunden werden sollen, die auch der zeitlichen Intensität nach über eine übliche Garagenbenützung hinausgehen. Dabei spielt die Häufigkeit der widmungsfremden Nutzung (gleichgültig ob durch die Berufungswerberin selbst oder durch Dritte) eine Rolle, ohne daß es darauf ankäme, inwieweit die einzelnen Tätigkeiten in der Garage wegen auftretender Emissionen nachbarschaftsbelästigend sind.

Unerheblich ist, ob nur "familieneigene" Kfz "behandelt" werden, ob die Tätigkeit gewerblich ausgeübt wird und ob sie nach Art (etwa in Hinsicht auf die Bandbreite vorgenommener Reparaturen) und Dauer (etwa im Hinblick auf Regelmäßigkeit und Betriebszeiten) dem Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebs entspricht.

Die bescheidmäßige Anordnung sieht außerdem zwei verschiedene Begehungsformen vor, nämlich das Benützen und das Benützenlassen. Der Tatbestand des Benützenlassens kann auch durch bloßes Dulden - dh durch Nichtvornahme nach den Umständen gebotener Maßnahmen zur Unterbindung der pönalisierten Nutzung durch Dritte - verwirklicht werden. Es ginge sicherlich zu weit, als geeignete Maßnahme die persönliche Überwachung der Garage rund um die Uhr zu fordern. Es genügen auch sonstige Maßnahmen, die mit gutem Grund erwarten lassen, daß keine Rechtsverletzungen stattfinden. Werden solche Vorkehrungen nicht getroffen, kann sich der Verantwortliche aber nicht etwa damit rechtfertigen, beispielsweise wegen Ortsabwesenheit nichts von der verpönten Benützung der Garage durch Dritte gewußt zu haben und daß deshalb eine Duldung des rechtswidrigen Verhaltens auszuschließen sei.

Der gegenständliche Tatbestand setzt nicht den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr voraus. Es handelt sich daher um ein Ungehorsamsdelikt. Bei einem Ungehorsamsdelikt ist die (bloß) erforderliche Fahrlässigkeit des Verhaltens ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

4.3. Die gegenständliche Garage wurde am 22. Februar 1994 zwischen 17.30 Uhr und 22.25 Uhr für Kfz-Reparatur- und -aufbereitungsarbeiten benützt. Diese Tatsache stellte kein singuläres Vorkommnis dar, sondern sie steht, über einen Zeitraum von mehreren Monaten betrachtet, im Rahmen mehrerer Benützungen einschlägiger Art, die insgesamt betrachtet über das Übliche hinausgehen.

Da davon auszugehen war, daß die Benützung der Garage in der inkriminierten Form am 22. Februar 1994 nicht durch die Berufungswerberin selbst erfolgte, kam im gegenständlichen Fall lediglich die Deliktsverwirklichungsform des Benützenlassens in Betracht. Dieser Tatbestand wurde im gegenständlichen Fall tatsächlich verwirklicht, da die Berufungswerberin keine geeigneten Maßnahmen zur Unterbindung der verbotenen Benützung der Garage durch Dritte gesetzt hatte.

Dieses Verhalten der Berufungswerberin war auch schuldhaft, da sie - in Kenntnis der Anordnung, daß es ihr verboten war, die Garage widmungswidrig für die Durchführung von Kfz-Reparatur- und -aufbereitungsarbeiten benützen zu lassen - wissen mußte, daß solche Benützungen stattfanden und sie dennoch zumindest fahrlässig keine geeigneten Maßnahmen setzte, um diese Art der Benützung zu verhindern.

4.4. Hinsichtlich der Strafbemessung war von einer Strafhöhe bis zu 300.000 S (§ 68 Abs.2 O.ö. BauO.) bzw von bis zu 14 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe (§ 16 Abs.2 VStG) auszugehen.

Die Berufungswerberin verfügt nach der erstbehördlichen Feststellung über ein monatliches Nettoeinkommen von 3.800 S und hat keine Sorgepflichten. Weder der Unrechtsgehalt noch der Schuldgehalt der Tat ist als gering einzustufen. Als erschwerend war zu werten, daß das Verhalten der Berufungswerberin zu schwerwiegenden Belästigungen der Nachbarn geführt hat, als mildernd die Unbescholtenheit der Berufungswerberin.

In Anbetracht dieser Umstände erscheint die Verhängung einer Strafe in Höhe von 4.000 S Geldstrafe bzw in Höhe von vier Stunden Ersatzfreiheitsstrafe (= ca 1 % der Höchststrafe) als angemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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