Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210181/5/Le/La

Linz, 30.01.1995

VwSen-210181/5/Le/La Linz, am 30. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J K , S , K , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 18.8.1994, UR96-20-1994, wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 - O.ö. AWG, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, abgewiesen; diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen das Ausmaß der Strafe richtet, Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) aufgehoben und statt dessen eine E R M A H N U N G ausgesprochen.

III. Es entfällt jeglicher Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.

Rechtsgrundlage:

Zu I. u. II.: §§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51 idgF iVm §§ 21, 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu III.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 42 Abs.1 Z2 lit.b iVm § 7 Abs.1 O.ö.

Abfallwirtschaftsgesetz 1990 mit Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Stunden) bestraft.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, am 21.4.1994 vor bzw.

neben dem Altstoffsammelzentrum G mehrere Kartons mit Abfällen (Styropor, alte Bodenbeläge und Teppichböden) abgelagert zu haben, obwohl Abfälle nur in Abfallbehandlungsanlagen oder Abfallbehältern gelagert bzw.

abgelagert werden dürfen.

In der Begründung dazu wurde ausgeführt, daß der Beschuldigte als Lenker des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen am 21.4.1994 zum Altstoffsammelzentrum G gefahren sei und dort mehrere Kartons (ca 1 m3) mit Altstoffen (Styropor, alte Bodenbeläge und Teppichböden) neben dem Gebäude abgestellt habe. Der Lenker wäre zwar von einem Arbeiter der (daneben situierten) Güterwegmeisterei darauf aufmerksam gemacht worden, daß er diese Ablagerung illegal durchführe, doch hätte sich der Beschuldigte darum nicht gekümmert. Aufgrund seines Kfz-Kennzeichens sei er später ausgeforscht worden.

In seiner Rechtfertigung habe der Beschuldigte angegeben, daß es richtig sei, daß er am 21.4.1994 zwei oder drei kleinere Plastiksäcke, die ihm sein Bruder in M übergeben hätte und die er sich abzugeben bereiterklärt hätte, beim Altstoffsammelzentrum G hingestellt hätte. Da das Sammelzentrum bereits geschlossen war und er in die Steiermark fahren mußte, habe er die Säcke einfach stehen lassen und wäre sich sicher gewesen, daß diese auch ordnungsgemäß entsorgt würden.

Nach einer Wiedergabe der Gesetzeslage kam die Erstbehörde zum Ergebnis, daß das Abstellen der Plastiksäcke außerhalb des Altstoffsammelzentrums dem Beschuldigten nicht gestattet gewesen wäre.

Unter Rücksichtnahme auf § 19 VStG wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Herr J K erhob dagegen mündlich beim unabhängigen Verwaltungsseant des Landes Oberösterreich Berufung. Er bestritt dabei nicht den Tatort und die Tatzeit, wohl aber die Menge der "entsorgten" Abfälle. Nach seiner Darstellung handelte es sich um zwei bis drei kleinere Plastiksäcke, die in einem einzigen Karton mit den Ausmaßen von ca 40 x 50 x 30 cm verpackt gewesen wären. Der Vorwurf, daß es sich um mehrere Kartons mit einem Volumen von ca 1 m3 gehandelt hätte, sei unrichtig, da er eine solche Menge im Kofferraum seines Opel Vectra gar nicht hätte unterbringen können.

Es habe sich bei den Abfällen um solche aus dem Haushalt seines in M lebenden Bruders gehandelt, sodaß er nicht mehr zurückfahren wollte. Er wäre deshalb in das offene ASZ-Gelände hineingefahren und hätte den Karton neben einem der dort aufgestellten Container abgestellt. Er wies ausdrücklich darauf hin, daß er die Abfälle nicht irgendwo weggeworfen hat, sondern im Altstoffsammelzentrum neben einem Container abgestellt hat. Der Vorwurf in der Begründung des Straferkenntnisses, daß er die Plastiksäcke außerhalb des ASZ abgestellt hätte, sei daher nicht richtig.

3. Da aus der Aktenlage der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig feststeht und die Klärung der Rechtsfragen auch außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgen konnte, war aus verwaltungsökonomischen Gründen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Dem Beschuldigten steht das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde (§ 51 Abs.1 VStG).

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

Gemäß § 51c VStG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Daraus ergibt sich, daß über diese Berufung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden hat.

4.2. Die von der Erstbehörde herangezogene Strafbestimmung des § 42 Abs.1 Z2 lit.b des O.ö. AWG bestimmt folgendes:

Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen mit Geldstrafe bis 100.000 S, wer b) entgegen § 7 Abs.1 Abfälle wegwirft oder sonst außerhalb von Abfallbehältern oder Abfallbehandlungsanlagen lagert bzw.

ablagert ...

§ 7 Abs.1 bestimmt, daß Abfälle nur in Abfallbehältern vorübergehend gelagert oder in Abfallbehandlungsanlagen, je nach deren Zweckbestimmung, vorübergehend gelagert oder dauernd abgelagert werden.

4.3. Beim vorliegenden Sachverhalt ist festzuhalten, daß der Bw eine geringe Menge nicht gefährlicher Abfälle zwar im Gelände eines Altstoffsammelzentrums, jedoch außerhalb der dort abgestellten Abfallbehälter gelagert hat; das Altstoffsammelzentrum war zu diesem Zeitpunkt nicht besetzt, das Gelände jedoch nicht abgeschlossen.

4.4. In Anbetracht der geltenden Rechtslage erfährt der als erwiesen festgestellte Sachverhalt folgende rechtliche Beurteilung:

Nach § 17 Abs.2 Z6 O.ö. AWG hat der Bezirksabfallverband in seinem Verbandbereich die für eine geordnete Sammlung und Abfuhr von Abfällen iSd § 2 Abs.9 ("Altstoffe") in den Gemeinden erforderliche Organisation einzurichten oder einrichten zu lassen.

Zu diesem Zweck wurden und werden in Oberösterreich von den jeweiligen Bezirksabfallverbänden Altstoffsammelzentren (ASZ) eingerichtet. Das Wesen eines solchen ASZ ist, daß dort über Auftrag des Bezirksabfallverbandes die im Einzugsbereich (zB Gemeindegebiet) anfallenden Altstoffe gesammelt (entgegengenommen) werden und später von dort abgeholt und einer Verwertung zugeführt werden. Unter "Altstoffen" sind nämlich solche Abfälle zu verstehen, die einer stofflichen Verwertung zugeführt werden. Voraussetzung dafür ist einerseits, daß es sich dabei um Abfälle handelt, bei denen eine stoffliche Verwertung technisch möglich und ökonomisch und ökologisch sinnvoll ist, und andererseits, daß diese Abfälle tatsächlich einer Verwertung zugeführt werden.

Die Abgabe von Altstoffen im ASZ ist daher zu kontrollieren, um eine Übernahme von anderen Abfällen als Altstoffe zu vermeiden. Das eingesetzte Personal ist entsprechend zu schulen. Da die Altstoffsammelzentren aus Kostengründen nicht ständig besetzt sein können, ist es durchaus legitim, die Öffnungszeiten entsprechend zu beschränken. Diese Festlegung der Öffnungszeiten hat jedoch zur Folge, daß außerhalb dieser Zeiten Abfälle nicht angenommen werden können; aus der Sicht der Abfallentsorger betrachtet können außerhalb dieser Zeiten keine Abfälle abgegeben werden.

Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, daß der Bw am 21.4.1994 Abfälle im ASZ G abgegeben hat, obwohl dieses nicht geöffnet und kein zur Übernahme berechtigtes Personal anwesend war. Er hat daher seine Abfälle nicht in einer dazu geeigneten Abfallbehandlungsanlage gelagert, weil das ASZ außerhalb der Betriebszeiten eben nicht die Funktion eines Altstoffsammelzentrums hat. Er hat diese Abfälle unbestrittenermaßen auch außerhalb von Abfallbehältern gelagert, sodaß der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung des § 42 Abs.1 Z2 lit.b des O.ö. AWG erfüllt ist.

Zu II.:

1.1. In subjektiver Hinsicht ist dem Bw jedoch zugute zu halten, daß ihn an dieser Verwaltungsübertretung nur eine sehr geringe Schuld trifft und überdies dadurch kein weiterer Schaden eingetreten ist:

Es ist dem Betreiber des Altstoffsammelzentrums vorzuwerfen, daß dieses außerhalb der Öffnungszeiten nicht abgeschrankt oder auf andere Art und Weise abgesperrt war, sodaß es offensichtlich jedermann möglich war, in das Gelände des ASZ einzufahren und dort Abfälle zu lagern. Damit aber treffen den Betreiber des ASZ die aus § 15 O.ö. AWG bzw § 18 AWG treffenden Verpflichtungen.

1.2. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß das Verschulden des - noch dazu unbescholtenen - Bw geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Um den Bw in Hinkunft jedoch von weiteren Übertretungen abfallwirtschaftsgesetzlicher Bestimmungen abzuhalten, erscheint es erforderlich, eine Ermahnung auszusprechen.

Zu III.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Berufung aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen (§ 66 Abs.1 VStG).

Da das Straferkenntnis hinsichtlich des Strafausspruches behoben wurde, entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz sowie des Berufungsverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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