Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210188/2/Ga/La

Linz, 16.11.1994

VwSen-210188/2/Ga/La Linz, am 16. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des J F in M , K , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.

Oktober 1994, Zl. Ge96-111-1994-A/EZ, wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 - O.ö. AWG, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4.

VStG: § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1; § 66 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1. Aus Anlaß der gegen das eingangs zitierte Straferkenntnis, mit dem der Berufungswerber einer Übertretung des O.ö. AWG schuldig erkannt und kostenpflichtig mit einer Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: sieben Tage) bestraft worden ist, mündlich erhobenen, die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragenden Berufung, die von der belangten Behörde zugleich mit dem Strafakt vorgelegt worden ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Als Tat iSd § 44a Z1 VStG wird dem Berufungswerber im Schuldspruch (wortident auch schon in der ersten Verfolgungshandlung, das ist die Strafverfügung vom 24. Juni 1994) vorgeworfen, er habe zu bestimmter Tatzeit an einem bestimmten Tatort in der Gemeinde M "ein altes feuchtes Sofa verbrannt, und somit eine bewilligungspflichtige Abfallbehandlungsanlage (Anlage zur thermischen Verwertung von Abfällen) ohne abfallrechtliche Bewilligung betrieben." (Hervorhebungen durch den UVS).

Dadurch habe er § 42 Abs.1 Z1 lit.c iVm § 22 Abs.1 und § 20 Abs.1 Z3 O.ö. AWG verletzt.

2.2. Mit diesem Schuldspruch verkennt die belangte Behörde die Rechtslage. Zum einen kann ein Sachverhalt, der allein im Verbrennen einer beweglichen Sache, ohne daß ein Mindestmaß eines anlagentechnisch determinierbaren Rahmens hinzutritt, besteht, grundsätzlich nicht den im V. Abschnitt des O.ö. AWG niedergelegten Anlagenbegriff erfüllen. Zum anderen bedeutet ein bloßer Verbrennungsvorgang (im Sinne eines schlichten Abbrennens) keine abfallwirtschaftsrechtliche Verwertung. Thermische Verwertung (als Subbegriff der 'Verwertung' iSd § 2 Abs.3 Z2 lit.a, § 3 Z2 und § 6 O.ö.

AWG) meint - insoweit übereinstimmend mit dem Verwertungsbegriff nach dem (Bundes-)Abfallwirtschaftsgesetz - die Nutzung von im Wege eines Verbrennungsvorganges freiwerdenden Energieinhalten. Diese Deutung findet Bestätigung in den Motivenberichten sowohl zum O.ö. AWG als auch zum AWG. Die herrschende Lehre geht diesbezüglich von keinem anderen Begriffsverständnis aus. Nach Harald Stolzlechner in: Abfallwirtschaftsrecht, Grundfragen in Einzelbeiträgen/hrsg. von Bernd-Christian Funk - Orak, Wien 1993, Seite 91, bedeutet "Verwerten" nach allgemeinem Sprachgebrauch, gebrauchte Gegenstände oder Güter als Sekundärrohstoffe oder Energieinhalte im Produktionsprozeß wiederzuverwenden.

3. Im Ergebnis verwirklicht der dem Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses zugrundegelegte Sachverhalt nicht die Verwaltungsübertretung, deretwegen der Berufungswerber von der belangten Behörde bestraft worden ist.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung aufzuheben; gleichzeitig war die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z1 zweiter Fall VStG zu verfügen, weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht die im Spruchelement gemäß § 44a Z2 VStG vorgeworfene Verwaltungsübertretung bildet.

4. Die Aufhebung und Einstellung bewirken auf der Kostenseite, daß der Berufungswerber mit Beiträgen zum Strafverfahren weder vor der belangten Behörde (als Folge der Aufhebung des Straferkenntnisses) noch vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu belasten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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