Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210191/13/Le/La

Linz, 16.10.1995

VwSen-210191/13/Le/La Linz, am 16. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des J T, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. B und Dr. G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.10.1954, Ge96-200-1994/Ew, wegen Übertretungen des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen alle Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens und des Berufungsverfahrens.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 (hinsichtlich Spruchabschnitt 1. u. 2.) bzw.

§ 45 Abs.1 Z1 (hinsichtlich Spruchabschnitt 3. des Straferkenntnisses), 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: §§ 65 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretungen des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (im folgenden kurz: O.ö. AWG) in drei Fällen bestraft.

Im Spruchabschnitt 1. wurde ihm vorgeworfen, ohne der erforderlichen Bewilligung eine Abfallbehandlungsanlage errichtet zu haben, indem er zur Errichtung einer Deponie für Bauschutt und Aushubmaterial das Grundstück Nr., KG A, Anfang Mai 1993 eingezäunt und am 11.3., 12.3. und 21.3.1994 an der Innenseite des nordöstlich verlaufenden Dammes auf einer Länge von 450 m einen 3 bis 4 m breiten Zufahrtsweg aufgeschüttet hätte.

Im 2. Spruchabschnitt wurde ihm vorgeworfen, auf Grundstück Nr. KG A eine Deponie für Bauschutt und Aushubmaterial ohne der erforderlichen Bewilligung betrieben zu haben, indem er im nordöstlichen Eck dieses Grundstückes Erdmaterial auf einer Fläche von ca. 100 m2 und einer Aufschüttungshöhe von ca. 1,5 m gelagert, bereits am 18.8.1993 im Zuge der Herstellung der südlichen Zufahrt zu diesem Grundstück ca.

15 LKW-Ladungen Bauschutt abgelagert und am 11.3., 12.3. und 21.3.1994 im Zuge der Errichtung einer an der Innenseite des nordöstlich verlaufenden Dammes situierten Zufahrtsstraße Bauschutt und Aushubmaterial abgelagert hätte.

Im 3. Spruchabschnitt wurde ihm schließlich vorgeworfen, am 11.3., 12.3. und 21.3.1994 im Zuge der Errichtung einer an der Innenseite des nordöstlich verlaufenden Dammes situierten Zufahrtsstraße Bauschutt und Aushubmaterial abgelagert zu haben, wodurch Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht wurden, da die Flächen des Hochwasserschutzdammes im Biotopkataster der Stadtgemeinde A als besonders hervorzuhebende Biotopflächen eingetragen seien und durch die oa.

Ablagerungen teilweise zerstört worden seien.

Er habe dadurch zu 1. und 2. die Rechtsvorschriften der §§ 42 Abs.1 Z1 lit.c iVm 22 Abs.1, 20 Abs.1 Z1 und Z4 und 2 Abs.7 Z1 lit.a und Z3 des O.ö. AWG und zu 3. §§ 42 Abs.1 Z1 lit.b iVm 8 Z2 des O.ö. AWG verletzt.

Es wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen folgende Strafen verhängt:

zu 1.: Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage), zu 2.: Geldstrafe in Höhe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) und zu 3.: Geldstrafe in Höhe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage).

Weiters wurde der Bw verpflichtet, einen Beitrag von 8.000 S zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

In der Begründung wurde auf das Ermittlungsverfahren, insbesonders auf die Feststellungen von Organen der O.ö.

Umweltanwaltschaft, der Umweltrechtsabteilung des Amtes der O.ö. Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sowie auf die Anzeigen des Stadtamtes A verwiesen.

Im einzelnen wurde nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage ausgeführt, daß am 6.9.1994 (gemeint wohl: 1993) anläßlich einer Überprüfung festgestellt wurde, daß entlang der Grundgrenzen ein 1,5 bis 2 m hoher, relativ massiver Zaun errichtet worden sei. Überdies seien verschiedene Maßnahmen gesetzt worden, um das Grundstück durch Schwerfahrzeuge besser befahrbar zu machen. Als Beispiel dafür wurde die Errichtung von Wegen entlang der ehemaligen Hochwasserschutzdämme und die Befestigung von Flächen durch Schotteraufschüttungen angeführt. Im Gabelungsbereich der Hochwasserschutzdämme sei mittels eines Schotter-SandGemisches auf einer Fläche von 170 m2 eine Aufschüttung erfolgt. Ein weiterer Zufahrtsweg sei an der Innenseite des nordöstlich verlaufenden Dammes am 11.3., 12.3. und 21.3.1994 erfolgt.

Zur Rechtfertigung des Beschuldigten, der Zaun sei errichtet worden, um die Ablagerung von Abfällen durch Unbekannte zur Nachtzeit hintanzuhalten, was bereits mehrfach vorgekommen sei, führte die Erstbehörde aus, daß die Einzäunung eines Grundstückes im vorliegenden Ausmaß zum Zweck der Hintanhaltung von widerrechtlichen Abfallablagerungen der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, da die Kosten für die Errichtung eines Drahtgeflechtzaunes auf einbetonierten Metallstehern eventuelle Entsorgungskosten von Abfällen bei weitem übersteigen und der damit bewirkte Nutzen in keinem Verhältnis zum notwendigen Aufwand stehen würde. Dies auch deshalb, da die unbefugte Ablagerung von Abfällen durch Unbekannte aufgrund der Unzugänglichkeit des Grundstückes auch mit einfacheren Mitteln wie Errichtung von Absperrungen im Bereich der Zufahrt unterbunden werden hätte können.

Weiters sei die Errichtung eines Weges entlang eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes einer verbesserten Nutzung nicht dienlich und nicht üblich, ganz im Gegenteil werde dadurch die Nutzfläche verkleinert.

Die Rechtfertigungsangaben wurden somit als Schutzbehauptungen qualifiziert. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, daß der Bw bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land um die gewerbe- und abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Abfalldeponie auf dem gegenständlichen Grundstück angesucht hat.

Zum Vorwurf des Betriebes einer Deponie wurde zunächst auf Befund und Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, Herrn Dipl.-Ing. W S, verwiesen: Daraus gehe hervor, daß im nordöstlichen Eck des Grundstückes Nr.

der KG A eine Aufschüttung von Erdmaterial auf einer Fläche von etwa 100 m2 und in einer Höhe von ca. 1,5 m durchgeführt worden sei. Bei der Errichtung der südlichen Zufahrt am 18.8.1993 sowie bei der Errichtung des an der Innenseite des nordöstlich verlaufenden Dammes verlaufenden Zufahrtsweges am 11.3., 12.3. und 21.3.1994 wäre Bauschutt und Aushubmaterial abgelagert worden.

Der Beschuldigte hätte sich damit gerechtfertigt, daß, soweit Bauschutt flächenmäßig zur Befestigung eines Weges in dünner Schicht aufgetragen worden sei, die Errichtung einer Privatstraße vorliege und von einer Abfallablagerung nicht gesprochen werden könne, zumal die Auftragung des Wegematerials noch keine 6 Monate zurückliege. Es stehe weiters nicht fest, ob das O.ö. AWG überhaupt Anwendung finde und werde auf § 29 Abs.1 Z6 des Abfallwirtschaftsgesetzes verwiesen.

Unter detailliertem Hinweis auf die geltende Rechtslage wurde das Rechtfertigungsvorbringen sodann im einzelnen widerlegt, wobei darauf hingewiesen wurde, daß der Bauschutt zweifellos Abfall abstelle und dieser nicht etwa oberflächlich zwischengelagert, sondern als Unterbau für Zufahrtswege verwendet und daher eine Absicht des Wiederentfernens von vornherein offensichtlich nicht gegeben gewesen wäre. Bei der Aufschüttung mit Erdreich handle es sich um etwa 150 m3 Material, was sicherlich als "größere Menge" iSd § 2 Abs.7 Z3 des O.ö. AWG anzusehen sei.

Schließlich wurde in der Begründung auch der 3. Tatvorwurf näher ausgeführt, indem nach einer Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhaltes darauf hingewiesen wurde, daß es sich bei dieser Ablagerung sehr wohl um eine bewilligungspflichtige Maßnahme handle; da die Flächen des Hochwasserschutzdammes im Biotopkataster der Stadtgemeinde A als besonders hervorzuhebende Biotopflächen eingetragen wären und durch die Ablagerung teilweise zerstört worden seien, wären Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht worden.

Schließlich legte die Behörde ihre Überlegungen zur subjektiven Tatseite sowie zur Strafbemessung dar.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 10.11.1994, mit der beantragt wurde, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

Zur Begründung führte der Bw aus, daß er zwar Miteigentümer des Grundstückes Nr. sei, die vorgeworfenen Handlungen auf diesem Grundstück jedoch nicht gesetzt habe.

Zu Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses gab der Bw an, daß es sich bei der Errichtung einer Einfriedung und eines Zufahrtsweges nicht um die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage gehandelt hätte.

Die unter Punkt 2. des bekämpften Bescheides angeführten Maßnahmen stellten nicht den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage dar, sondern wären als Maßnahmen des Wegebaues bzw. geländegestaltende Maßnahmen nicht bewilligungspflichtig.

Auch die unter Punkt 3. des bekämpften Bescheides angeführten Maßnahmen stellten keine Ablagerung von Abfall dar, sondern wären Maßnahmen des Wegebaues.

Es seien somit auf dem Grundstück KG A keine Maßnahmen gesetzt worden, die dem O.ö. AWG widersprechen; im übrigen habe er die auf diesem Grundstück tatsächlich durchgeführten, nicht bewilligungspflichtigen Wegebauten, Aufschüttungen und die Errichtung der Einfriedung weder selbst ausgeführt noch in Auftrag gegeben, weshalb der bekämpfte Bescheid rechtswidrig sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes für den 10. Oktober 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

Daraus ergab sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die Einzäunung des gegenständlichen Grundstückes erklärte der Bw damit, daß er, als er das Grundstück gekauft hätte, wilde Abfallablagerungen festgestellt hätte (Hausmüll, Teppichbodenabfälle, sonstige sperrige Abfälle etc).

Insgesamt hätte er 3 LKW-Fuhren voll entsorgt, u.zw. auf seine Kosten.

Der als Zeuge befragte Sachverständige für Naturschutz bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gab dazu an, daß es sich um einen Maschendrahtzaun mit einem Stacheldrahtabschluß auf Eisenstehern handelte. Auch die Zeugin R F (Anrainerin) bestätigte diese Konstruktion des Zaunes, ergänzte aber, daß der Zaun etwa eine Höhe von 1,80 m hatte.

Weiters wurde festgestellt, daß im Bereich der südlichen Zufahrt das Grundstück zwischen den beiden Dämmen aufgeschüttet wurde, um eine Zufahrt zum Grundstück zu ermöglichen.

Entlang des Dammes, der von der südlichen Zufahrt zum nordöstlichen Eck des Grundstückes führt, wurde mit Bauschuttmaterial eine Wegbefestigung geschaffen, die später mit Aushubmaterial abgedeckt wurde.

Nach den Aussagen des Bw erfolgte dies zu dem Zweck, um den nordöstlichen Teil des Grundstückes auch mit LKWs erreichen zu können, um dort Humusierungsmaßnahmen zur Schaffung einer landwirtschaftlich nutzbaren Fläche durchführen zu können.

Die Stärke dieser Bauschuttauftragung (nach der Planierung) differiert zwischen den Angaben des Bw bzw. seiner Gattin G T, die dem Bw anläßlich der mündlichen Verhandlung zur Unterstützung zur Seite gestanden war, zwischen "ganz dünn" und einer Angabe von "etwa einem halben Meter" (Zeugenaussage Dipl.-Ing. S, wobei dieser einräumte, daß er nicht genau angeben könne, ob diese Auftragung jetzt 30 oder 40 oder 50 cm mächtig war).

Zum Tatvorwurf im Spruchabschnitt 2., daß bereits am 18.8.1993 im Zuge der Herstellung der südlichen Zufahrt zu diesem Grundstück ca. 15 LKW-Ladungen Bauschutt abgelagert worden seien, gab die Zeugin F an, daß diese Ablagerungen außerhalb des Grundstückes stattgefunden hätten. Dies wurde vom Bw bestätigt.

Die Zeugin F gab weiters an, daß im Bereich des Dammes, der von der südlichen Zufahrt bis zum nordöstlichen Eck des Grundstückes verläuft, der Damm in einer Breite von ca. 1 m und einer Höhe von ca. 1,5 m aufgeschüttet wurde, u.zw. mit Aushubmaterial (Erde), das später mit Laubhölzern begrünt wurde. Vorher war dieser Damm mit Gras bewachsen, welches von den Anrainern gemäht und für eigene Zwecke (Hasenhaltung) verwendet wurde. Der Grasbewuchs war auf einigen Lichtbildern, die die Zeugin F vorlegte, deutlich zu sehen. Anhaltungspunkte dafür, daß dieser Damm bzw. die daran unmittelbar anschließenden Flächen im besonderen Ausmaß natürliche Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen darstellten bzw. daß diese Flächen nach der Aufschüttung als natürliche Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen zerstört wurden, konnten im Beweisverfahren nicht gefunden werden. Auch der als Zeuge befragte Sachverständige für Naturschutz konnte keine fachliche Begründung für diesen Tatvorwurf in Spruchabschnitt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses geben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Dem Beschuldigten steht gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates.

Da Geldstrafen jeweils über 10.000 S verhängt wurden, war für die Durchführung dieses Verfahrens die Zuständigkeit der Kammer gegeben (§ 51c VStG).

4.2. Zu den Tatvorwürfen Spruchabschnitt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 42 Abs.1 Z1 lit.c des O.ö. AWG begeht eine Verwaltungsübertretung ... die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist, 1. mit Geldstrafe bis 500.000 S, wer c) entgegen § 22 Abs.1 bewilligungspflichtige Abfallbehandlungsanlagen ohne abfallrechtliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert.

§ 22 Abs.1 O.ö. AWG bestimmt, daß die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abfallbehandlungsanlagen unabhängig von Bewilligungen und Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, einer abfallrechtlichen Bewilligung bedarf.

Was unter einer "Abfallbehandlungsanlage" zu verstehen ist, ergibt sich aus § 20 Abs.1; gemäß Z4 leg.cit. gehören dazu jedenfalls Ablagerungsplätze, insbesondere Reststoffdeponien.

Als "sonstige Abfälle" iSd § 2 Abs.7 gelten insbesondere 1. Abfälle aus dem Bauwesen:

a) Bauschutt (weitgehend iSd § 3 Z3 inerte, mineralische Abfälle aus Ziegeln, Beton, Mörtel, Asbestzement, Gips udgl); b) Altasphalt; c) sonstige Baustellenabfälle, soweit sie nicht unter Z9 fallen, wie Bleche, Kabel, Dichtungsfolien udgl; 3. größere Mengen von natürlichem Bodenmaterial, wie Erde, Sand, Schotter, Steine, Schlamm; ...

Zur Errichtung einer Deponie für Bauschutt ist aus deponietechnischer Sicht - eine entsprechende Bodeneignung vorausgesetzt - lediglich die Errichtung einer Umzäunung sowie einer versperrbaren Zufahrt erforderlich. Einer Basisabdichtung sowie einer Sickerwassererfassung bedarf es dagegen nicht.

Es ist unbestritten, daß der Bw eine Zufahrt zu diesem Grundstück geschaffen hat (von Süden her), daß er am betreffenden Grundstück selbst entlang der Grundstücksgrenze, die von der südlichen Zufahrt zur nordöstlichen Ecke verläuft, entlang der dort bereits bestehenden Böschung einen Fahrweg dadurch errichtet hat, daß er dort Bauschutt und später Aushubmaterial aufgeschüttet hat und daß er das Grundstück, soweit es nicht bereits durch den Wildzaun der Autobahn begrenzt war, eingezäunt hat.

Diese Maßnahmen erfüllen zwar die Minimalanforderungen, die an die Errichtung einer Bauschuttdeponie zu stellen sind, doch können diese Feststellungen die Verantwortung des Bw, er habe durch die Einzäunung lediglich illegale Abfallablagerungen verhindern wollen und durch den Weg die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Kultivierung des nordöstlichen Teiles der Liegenschaft schaffen wollen, nicht entkräften: Wenngleich die vom Bw getätigten Maßnahmen zwar im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit als Baumeister und dem eingebrachten Ansuchen zur Errichtung einer Bauschuttdeponie auf diesem Grundstück den Schluß aufdrängen, daß hier eine Bauschuttdeponie entstehen sollte (was wahrscheinlich ursprünglich auch geplant war), so muß dem doch entgegengehalten werden, daß diese Annahme doch nicht so zwingend ist, daß damit die Verteidigung des Bw entkräftet wäre: Keine der beiden getätigten und von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz vorgeworfenen Tathandlungen ist für sich allein oder insgesamt gesehen deponiespezifisch.

Letztlich konnte damit sohin der Vorwurf der konsenslosen Errichtung einer Bauschuttdeponie nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen werden.

Aber auch der konsenslose Betrieb einer Bauschuttdeponie konnte unter Berücksichtigung der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden:

Die Aufschüttung im südlichen Bereich des Grundstückes diente zur Errichtung einer Zufahrt für das Grundstück; die Aufschüttung erfolgte mittels Sand-Schottergemisches zum Zwecke der Niveauveränderung.

Wenngleich "größere Mengen von natürlichem Bodenmaterial, wie Erde, Sand, Schotter, Steine ..." sonstige Abfälle iSd § 2 Abs.7 O.ö. AWG darstellen, ist im vorliegenden Fall der Abfallbegriff des § 2 Abs.1 des O.ö. AWG überhaupt nicht erfüllt:

Der Bw hat sich als Inhaber dieser beweglichen Sachen ihrer nicht entledigt, sodaß die subjektive Abfalleigenschaft nicht erfüllt ist. Die objektive Abfalleigenschaft dieser Materialien wäre nur dann erfüllt, wenn deren geordnete Sammlung und Abfuhr (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 8) geboten ist. Es ergibt sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und auch aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat kein Hinweis darauf, daß durch diese Materialien einer der in § 8 normierten Grundsätze verletzt worden wäre. Ein Indiz dafür, daß diese Materialien etwa mit umweltgefährdenden Stoffen verunreinigt gewesen wären, ist im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht aufgetaucht.

Es ist daher davon auszugehen, daß diese Materialien weder im subjektiven noch im objektiven Sinn Abfälle iSd O.ö.

Abfallwirtschaftsgesetzes sind, weshalb deren Ablagerung zur Geländekorrektur keine Abfallablagerung iSd O.ö. AWG darstellt. Weiters ist festzustellen, daß diese Maßnahme, weil sie eindeutig zur Befahrbarmachung des Grundstückes 3005 dient, - wenn überhaupt, so doch nur der Errichtung einer Deponie, nicht aber deren Betrieb zugerechnet werden könnte.

Darüber hinaus wäre noch darauf hinzuweisen, daß diese Aufschüttung offensichtlich außerhalb des Grundstückes KG A erfolgte, sodaß der Tatort im angefochtenen Straferkenntnis falsch bezeichnet wurde.

Die bereits im Zuge des Tatvorwurfes 1. (Errichtung einer Deponie) inkriminierte Anschüttung einer Zufahrtsstraße an der Innenseite des nordöstlich verlaufenden Dammes mittels Bauschutt und Aushubmaterial ist zu Unrecht auch als Betrieb einer Deponie vorgeworfen worden: Wenn eine Maßnahme als zur Errichtung einer Deponie führend festgestellt wurde, kann sie nicht auch gleichzeitig zum Betrieb einer Deponie vorgeworfen werden. Der konsenslose Betrieb einer Deponie setzt nämlich voraus, daß diese vorher "errichtet" worden ist. Es ist also ein zeitlicher Zwischenraum zu beachten, sodaß nicht gleichzeitig durch Ablagern von Bauschutt eine derartige Deponie errichtet und betrieben werden kann.

Zur Lagerung von ca. 150 m3 Erdmaterial im nordöstlichen Eck des Grundstückes (Fläche von ca. 100 m2 und Aufschüttungshöhe von ca. 1,5 m) gab der Bw an, daß er den nordöstlichen Teil des Grundstückes, der zwischen dem nordöstlichen Eck und der Gehölzgruppe liegt, eingeebnet hat und das Erdmaterial, das mit Schotter vermischt war, von dort zum nordöstlichen Eck brachte und dort zur besseren Verwendbarkeit des Grundstückes aufgeschüttet hat.

Auch diese Verantwortung wurde durch das geführte Beweisverfahren nicht widerlegt, weshalb davon auszugehen ist, daß diese Aufschüttung durch natürliches Bodenmaterial vom selben Grundstück erfolgte, um einerseits eine bessere Ausformung des Grundstückes und andererseits die Herstellung einer ebenen Fläche zur weiters geplanten landwirtschaftlichen Nutzung erfolgte.

Der Bw legte hinsichtlich dieses Flächenteiles auch einen Schriftverkehr mit der Umweltrechtsabteilung beim Amt der o.ö. Landesregierung vor, aus dem hervorgeht, daß er von dieser Stelle beauftragt worden war, diese Fläche im Ausmaß von ca. 1.700 m2 zu humusieren.

Es kann daher auch diese Niveauveränderung nicht als Abfallablagerung bzw. Betrieb einer Bauschuttdeponie vorgeworfen werden, weshalb auch Spruchabschnitt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben war.

4.3. Zu Spruchabschnitt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 42 Abs.1 Z1 lit.b des O.ö. AWG begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist, 1. mit Geldstrafe bis 500.000 S wer b) entgegen den Grundsätzen des § 8 Abfälle lagert, sammelt und abführt, befördert oder behandelt, ...

Unter "Behandeln" versteht man auch das (endgültige) Ablagern von Abfällen.

Die belangte Behörde hat dem Bw vorgeworfen, entgegen den Grundsätzen des § 8 O.ö. AWG sonstige Abfälle iSd § 2 Abs.7 Z1 und Z3 O.ö. AWG, u.zw. Bauschutt und Aushubmaterial, abgelagert zu haben, wodurch Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht wurden.

Als Begründung für diese Gefährdung hat die belangte Behörde auf den Biotopkataster der Stadtgemeinde A verwiesen, wo die Flächen des Hochwasserschutzdammes als besonders hervorzuhebende Biotopflächen eingetragen seien, die durch die oa. Ablagerungen teilweise zerstört worden wären.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesonders die Aussagen der Zeugen Dipl.-Ing. S und R F, hat ergeben, daß diese Flächen des Hochwasserschutzdammes vor der Aufschüttung durch den Bw (lediglich) mit Gras bewachsen waren; auf den vorgelegten Lichtbildern war dies auch deutlich zu sehen.

Es ist damit für den erkennenden Verwaltungssenat nicht einsichtig, worin die Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen gelegen sein sollten. Der "Biotopkataster" der Stadtgemeinde A ist als solcher im O.ö. AWG nicht als Maßstab für eine Gefährdung natürlicher Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen angeführt, weshalb der Hinweis auf diesen Kataster - ohne weitere Ermittlungen der Behörde - nicht als Beweis einer Verletzung der Grundsätze des § 8 O.ö. AWG dienen kann.

Sohin ist festzustellen, daß durch das Ermittlungsverfahren der Tatvorwurf nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit verifiziert wurde.

Es fehlen auch Untersuchungen über die Beschaffenheit des Bauschuttes, da es durchaus zulässig sein kann, inerten Bauschutt zu Wegebaumaßnahmen zu verwenden, sofern nicht einer der in § 8 O.ö. AWG genannten Grundsätze verletzt ist.

Diesbezüglich fehlen jedoch, wie bereits oben ausgeführt, die erforderlichen Ermittlungen.

Aufgrund der verstrichenen Zeit, aber auch aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Stellung als Berufungsbehörde war es dem O.ö. Verwaltungssenat verwehrt, diesbezüglich ergänzende Ermittlungen anzustellen. Die Zeugenaussagen des Herrn Dipl.-Ing. S sowie der Frau R F gingen vielmehr in die Richtung, daß aufgrund des normalen Grasbewuchses der Böschung eben keine Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen durch die Aufschüttung verursacht wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bewirkt auf der Kostenseite, daß der Berufungswerber weder mit Beiträgen zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz noch zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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