Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400698/4/Gf/Ri

Linz, 23.09.2004

VwSen-400698/4/Gf/Ri Linz, am 23. September 2004

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des IA, vertreten durch
RA Dr. B W, A, R, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Wels beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 21. September 2004 erhob der Rechtsmittelwerber eine auf § 72 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 126/2002, gegründete Beschwerde.

Nachdem er in der Folge aus der Schubhaft entlassen worden war, zog dessen Rechtsvertreter diese Beschwerde am 22. September 2004 wieder zurück.

2. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.

Eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG war nicht zu treffen, weil der belangten Behörde tatsächlich keine Kosten entstanden sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

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