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VwSen-210206/4/Ki/Shn

Linz, 29.03.1995

VwSen-210206/4/Ki/Shn Linz, am 29. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Gottfried W, vom 22. Februar 1995 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bauwirtschaftsamt als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 30.01.1995, Zl.GZ 502-32/Kn/We/84/92e, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich der Spruchabschnitte I und III behoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Baurechtsamt als Bezirksverwaltungsbehörde) hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 30. Jänner 1995, GZ 502-32/Kn/We/84/92e, dem Berufungswerber vorgeworfen, daß er es als Bauherr und Bescheidadressat zu verantworten habe, daß 1) Auflagenpunkt 10 des Baubewilligungsbescheides des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 13.6.1989, GZ 501/O-1084/88, betreffend das Bauvorhaben im Standort L, Grdst.Nr.1464/13, KG L, welcher gemäß Punkt 1 des Planabweichungsbewilligungsbescheides des Magistrates Linz, Baurechtsamt vom 12.6.1990, GZ 501/O-1084/88, auch für das geänderte Bauvorhaben gilt, wonach "mit dem Ansuchen um Benützungsbewilligung der Baubehörde ein mangelfreier Abnahmebefund über die Brandmeldeanlage, ausgestellt von einer staatlich autorisierten Prüfstelle für Brandschutztechnik vorzulegen ist", in der Zeit vom 17.12.1990 bis 9.10.1992 nicht erfüllt wurde, indem ein solcher Abnahmebefund nicht vorgelegt wurde; 2) die im Planabweichungsbewilligungsbescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 12.6.1990, GZ 501/O-1084/88, betreffend das Bauvorhaben in L, Grdst.Nr.1464/13, KG Lustenau, unter Punkt 15 angeführte Auflage, wonach "in der Dachkonstruktion der Lagerhalle mit Bürogebäude sowie im innenliegenden Stiegenhaus eine Brandrauchentlüftungsanlage entsprechend der technischen Richtlinie TRVB 125, Ausgabe Dezember 1980, vorzusehen ist, die Auslösung der Brandrauchentlüftungsanlage selbsttätig bei der Temperatur von ca 70 Grad C zu erfolgen hat, zusätzlich getrennte händische Auslösungen für die Lagerhalle und das Stiegenhaus vorhanden sein müssen und die für die Dimensionierung der Brandrauchentlüftungsanlage in der Lagerhalle erforderlichen Berechnungen der Baubehörde spätestens mit der Rohbaufertigstellungsanzeige nachzureichen sind", in der Zeit vom 17.12.1990 bis 9.10.1992 nur teilweise erfüllt wurde, indem die öffenbaren Lichtkuppeln in der Lagerhalle und im Stiegenhaus eingebaut wurden, jedoch noch die händische Auslösungsmöglichkeit der Kuppeln fehlt.

Er habe hiedurch Verwaltungsübertretungen gemäß § 68 Abs.1 lit.h O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr.35/1976 i.d.g.F. iVm den Bescheiden des Magistrates Linz, Baurechtsamt vom 13.6.1989, GZ 501/O-1084/88 und vom 12.6.1990, GZ 501/O-1084/88, begangen und es wurden über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß § 68 Abs.2 O.ö. Bauordnung unter Anwendung des § 22 VStG Geldstrafen von 1) 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Stunden) und 2) 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe eine Stunde) verhängt.

Außerdem wurde er diesbezüglich gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens von 300 S (10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

Weiters wurde dem Berufungswerber im Verwaltungsstrafverfahren, in welchem ihm zur Last gelegt wird, es als Bauherr und Bescheidadressat zu verantworten zu haben, daß die im Planabweichungsbewilligungsbescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 12.6.1990, GZ 501/O-1084/88, betreffend das Bauvorhaben in L, Grdst.Nr.1464/13, KG L, unter Punkt 16 angeführte Auflage, wonach "unter Berücksichtigung der technischen Richtlinie TRVB 119, Ausgabe 1988 und die TRVB 120, Ausgabe 1988, im Einvernehmen mit der Feuerwehr der Stadt Linz eine Brandschutzverordnung zu erstellen ist", in der Zeit vom 17.12.1990 bis 9.10.1992 nur teilweise erfüllt wurde, indem eine Brandschutzverordnung noch nicht erstellt wurde, gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis am 22. Februar 1995 vor der belangten Behörde mündlich Berufung. Er führte aus, daß es ihm derzeit nicht möglich sei, seine Berufung näher zu begründen, da ihm hiefür noch Unterlagen fehlen.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder primäre Freiheitsstrafen noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da sich bereits aus der Aktenlage eindeutige Anhaltspunkte für die spruchgemäße Entscheidung ergeben (§ 51e Abs.1 VStG).

I.4. Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie in den Bauakt betreffend das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben (E, Grdst.Nr.164/13, KG L) hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 68 Abs.1 lit.h der zur Tatzeit geltenden O.ö.

Bauordnung, LGBl.Nr.35/1976, zuletzt geändert durch das LGBl.Nr.59/1993 und die Kundmachung LGBl.Nr.32/1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer bei Ausübung eines ihm in Durchführung dieses Gesetzes erteilten Rechtes die im Bewilligungsbescheid festgelegten Bedingungen oder Auflagen nicht bescheidgemäß erfüllt.

Gemäß § 49 Abs.4 leg.cit. sind bei der Erteilung der Baubewilligung die gemäß § 23 und der Durchführungsvorschriften hiezu sowie sonstiger baurechtlicher Bestimmungen im Interesse der Sicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes, der Gesundheit und Hygiene, des Umweltschutzes und der Zivilisation sowie des Orts- und Landschaftsbildes in jedem einzelnen Fall erforderlichen Bedingungen und Auflagen a) für das Bauvorhaben selbst, b) für die Ausführung des Bauvorhabens und c) für die Erhaltung und die Benützung des aufgrund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens vorzuschreiben.

Gemäß § 57 Abs.2 leg.cit. hat der Bauherr bei Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden, bei sonstigen bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen dann, wenn dies im Baubewilligungsbescheid vorgeschrieben wurde, um die Erteilung der Benützungsbewilligung bei der Baubehörde anzusuchen. Dem Ansuchen sind allfällige Befunde über durchgeführte Kontrollen (wie Blitzschutzbefund und Wasserbefund), bei baulichen Anlagen, die auch einen Rauchfang umfassen oder betreffen, jedenfalls auch ein vom Rauchfangkehrer des Kehrbezirkes ausgestellter Rauchfangbefund anzuschließen.

Gemäß § 57 Abs.5 leg.cit. ist die Benützungsbewilligung zu versagen, wenn Planabweichungen festgestellt werden, die eine Baubewilligung erfordern, oder wenn Mängel hervorgekommen sind, die eine ordnungsgemäße Benützung iSd § 23 hindern.

Werden keine Mängel festgestellt oder kommen nur solche Mängel hervor, die eine ordnungsgemäße Benützung iSd § 23 nicht hindern, so ist gemäß § 57 Abs.6 leg.cit. die Benützungsbewilligung zu erteilen; erforderlichenfalls ist durch entsprechende Auflagen die Beseitigung der hervorgekommenen Mängel sicherzustellen. Die Baubehörde kann auch die Vorlage von Ausführungsplänen vorschreiben.

Gemäß § 57 Abs.7 leg.cit. dürfen bauliche Anlagen, für die eine Benützungsbewilligung erforderlich ist, vor rechtskräftiger Erteilung der Benützungsbewilligung nicht benützt werden.

Der Entscheidung liegt nachstehender Sachverhalt zugrunde:

Mit Bescheiden des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 13. Juni 1989 bzw vom 12. Juni 1990 wurde dem nunmehrigen Berufungswerber eine Baubewilligung für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen erteilt und es wurden ihm die im nunmehrigen Strafverfahren relevanten Auflagen bescheidmäßig vorgeschrieben.

Am 10. August 1990 (eingelangt beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 24. August 1990) hat der Rechtsmittelwerber um Erteilung einer Gesamtbenützungsbewilligung angesucht. In der Folge wurde über dieses Ansuchen am 17. Oktober 1990 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der festgestellt wurde, daß verschiedene Auflagenpunkte noch nicht erfüllt waren. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1990 wurde dem Rechtsmittelwerber wegen dieser Auflagen die Ersatzvornahme angedroht und ihm eine Frist von sechs Wochen, gerechnet ab Zustellung des Schreibens, für die Erbringung der Leistung eingeräumt. Mit Schreiben vom 24. Juli 1992 wurde dem Berufungswerber die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens angedroht, falls er seiner Verpflichtung nicht binnen einer Frist von acht Wochen nach Erhalt des Schreibens entspreche.

Mit Strafverfügung vom 9.11.1992, GZ 501/O-172/92a-Str, wurden dann über den Rechtsmittelwerber ua wegen der verfahrensgegenständlichen Auflagen Verwaltungsstrafen verhängt, welche von diesem mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1992 beeinsprucht wurden.

Nach Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens hat die belangte Behörde am 30. Jänner 1995 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis (GZ 502-32/Kn/We/84/92e) erlassen. Schließlich hat der Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Baurechtsamt als Baubehörde I. Instanz) dem Berufungswerber mit Bescheid vom 31. Jänner 1995, GZ 501/O-1084/88c, die Teilbenützungsbewilligung für die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage erteilt und in der Bescheidbegründung ausgeführt, daß eine ordnungsgemäße Benützung iSd § 23 der O.ö. Bauordnung gewährleistet ist.

In rechtlicher Erwägung des festgestellten Sachverhaltes gelangt der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die dem Berufungswerber vorgeworfenen Fakten im konkreten Falle keine Verwaltungsübertretung bilden. Bei einer Auflage handelt es sich um eine pflichtbegründende Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsaktes, wobei die Pflicht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein kann. Die Nichtbefolgung der Auflage berührt den Bestand des Verwaltungsaktes, dem sie beigefügt ist nicht, wird eine Auflage nicht erfüllt, kann sie vollstreckt werden, die Nichterfüllung hebt jedoch die Bewilligung nicht auf.

Daneben ist für die Nichterfüllung von Auflagen grundsätzlich auch eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion vorgesehen.

Wesentlich ist, daß Auflagen so genau formuliert sein müssen, daß der Betroffene in klarer Weise auch seine Verpflichtung erkennen kann. Im Regelfall ist daher auch die Vorschreibung einer entsprechenden Leistungsfrist geboten.

Was nun die verfahrensgegenständlichen Auflagen hinsichtlich Fehlen der händischen Auslösemöglichkeiten der Lichtkuppeln (Spruchabschnitt I.2.) sowie Nichterstellung einer Brandschutzverordnung (Spruchabschnitt III) anbelangt, so wurde in den Baubewilligungsbescheiden keine Durchführungsfrist festgelegt. Eine Festlegung einer Frist erscheint für diese Auflagen auch nicht erforderlich, zumal diese Auflagen letztlich wohl nicht für die Ausführung des Bauvorhabens sondern entweder für das Bauvorhaben selbst oder allenfalls für die Erhaltung und die Benützung des ausgeführten Bauvorhabens vorgesehen sein können.

Durch die Erteilung einer Baubewilligung wird dem Bauwerber (Bauherrn) das Recht erteilt, eine bauliche Anlage zu errichten und in weiterer Folge diese bauliche Anlage, allenfalls verknüpft mit der Erteilung einer Benützungsbewilligung, zu benützen. Geht man nun davon aus, daß die beiden Auflagen nicht für die Ausführung des Bauvorhabens selbst sondern, wie bereits dargelegt, entweder für das Bauvorhaben selbst oder für die Erhaltung und die Benützung des Bauvorhabens vorgeschrieben wurden, so kann aus Anlaß der erteilten Baubewilligung alleine noch nicht die Rede davon sein, daß der Bauherr die ihm aufgrund der Baubewilligung erteilten Rechte auch tatsächlich zur Gänze ausübt. Im vorliegenden Falle war dem Berufungswerber dies rechtlich erst möglich, nachdem ihm die Benützungsbewilligung erteilt worden ist. Diese wurde im Jahre 1995 erteilt, weshalb ihm hinsichtlich dieser Auflagen für den vorgeworfenen Tatzeitraum noch kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Unterlassen der Erfüllung von Bescheidauflagen angelastet werden kann.

Was den Vorwurf anbelangt, der Berufungswerber habe mit dem Ansuchen um Benützungsbewilligung der Baubehörde keinen mangelfreien Abnahmebefund über die Brandmeldeanlage vorgelegt (Spruchabschnitt I.1.), so vertritt der O.ö.

Verwaltungssenat die Auffassung, daß diese Vorschreibung keine eigentliche Auflage iS einer pflichtbegründeten Nebenbestimmung darstellt. Diese Vorschreibung stellt vielmehr eine bloße Konkretisierung des gesetzlichen Auftrages des zitierten § 57 Abs.2 O.ö. Bauordnung dar, wonach allfällige Befunde über durchgeführte Kontrollen dem Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung beizuschließen sind. Durch § 49 Abs.4 O.ö. Bauordnung ist diese Auflage nicht unmittelbar gedeckt.

Ein Unterlassen der Vorlage eines entsprechenden Abnahmebefundes kann daher entweder nur zu einem Vorgehen nach § 13 Abs.3 AVG (Formgebrechen) oder, falls die Baubehörde zur Auffassung gelangt, daß die Nichtvorlage einer Erteilung der Benützungsbewilligung nicht entgegensteht, zur Vorschreibung einer entsprechenden Auflage im Benützungsbewilligungsbescheid führen. Im letzteren Falle könnte dann die Nichtbefolgung dieser Auflage auch mit Mitteln des Verwaltungsstrafrechts sanktioniert werden.

Im übrigen wird festgestellt, daß es der Verwaltungsstraf behörde unbenommen bleibt, eine allfällige konsenslose Benützung der baulichen Anlagen vor Erteilung der Benützungsbewilligung verwaltungsstrafrechtlich zu verfolgen.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß das dem Berufungswerber vorgeworfene Verhalten keine Verwaltungsübertretung bildet. Es war daher spruchgemäß der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen:

Verwaltungsstrafakt und Bauakt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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