Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210207/2/Lg/Bk

Linz, 06.07.1995

VwSen-210207/2/Lg/Bk Linz, am 6. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau S G, A, R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 6. März 1995, Zl.

BauR96-14-5-1994-Pepc, wegen Übertretung der O.ö.

Bauordnung, LBGl.Nr. 35/1976, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Verfahrenskostenbeiträge entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z1 und 3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 2.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil sie als Bauherr (mehrere, näher beschriebene) bewilligungspflichtige bauliche Anlagen zu errichten begonnen habe, ohne hierfür im Besitz einer rechtskräftigen Baubewilligung zu sein.

2. In der Berufung wird unter Hinweis auf eine Beilage das Vorliegen einer "Genehmigung" für "zehn Betten" behauptet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wirft der Berufungswerberin eine Mehrzahl konsensloser Bauaktivitäten vor, deren Durchführung von der Berufungswerberin auch nicht bestritten wird (die Berufungsbeilage bezieht sich nur auf einen bestimmten Teilvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses und stellt auch keine Baubewilligung sondern eine Erweiterung der Berechtigung nach dem O.ö.

Privatzimmervermietungsgesetz 1975 dar).

Diese Tatvorwürfe sind nicht so genau umschrieben, daß dem unabhängigen Verwaltungssenat (auch in Verbindung mit dem vorgelegten Akt) in jeder Hinsicht eine eindeutige Zuordnung der verschiedenen Bauaktivitäten zu in Frage kommenden Tatbeständen der O.ö. BauO. bzw eine diesbezügliche Kontrolle und Korrektur des angefochtenen Straferkenntnisses möglich wäre. Die Begründung der Bewilligungspflicht aus § 41 Abs.1 lit.b, wie dies der belangten Behörde vorschwebt, dürfte außerdem im Hinblick auf sämtliche Bauaktivitäten verfehlt sein.

Im angefochtenen Straferkenntnis fehlt überdies die Angabe des Tatzeitraumes, dessen Ende für die Bemessung der Verjährungsfristen maßgeblich ist. Die bloße Angabe zweier amtlicher Wahrnehmungen (6.9.1994, 28.11.1994) eines bestimmten Bauzustandes vermag die Angabe des Tatzeitendpunktes nicht zu ersetzen. Da das angefochtene Straferkenntnis keine ausreichende Tatumschreibung enthält (§ 44a Z1 VStG), war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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