Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210213/2/Lg/Bk

Linz, 05.07.1995

VwSen-210213/2/Lg/Bk Linz, am 5. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des B vom 8. Mai 1995, Zl. P3418/95 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24. April 1995, Zl. BauR96-29-1994/A1, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß als gesetzliche Grundlage anstelle von § 45 Abs.1 lit.c VStG § 45 Abs.1 Z1 VStG anzugeben ist.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schreiben vom 12. April 1994, Zl. P3137/94, erstattete das BEV bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Anzeige gemäß § 51 Abs.1 Vermessungsgesetz, BGBl.Nr.

306/1968, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 480/1980 (VermG), wegen Beschädigung des Vermessungszeichens T in der KG R.

Am 15. März 1994 sei vom Vermessungsamt in im Zuge einer Festpunktrevision festgestellt worden, daß die Stabilisierung des genannten Vermessungszeichens, ein auf der gemeinsamen Grenze der beiden Ackergrundstücke Nr. und niveaugleich im Boden eingesetzter und mit einem daneben eingeschlagenen Sichtpflock gekennzeichneter KT-Stein (Granitstein mit den Abmessungen 16 x 16 x 75 cm), wahrscheinlich bei der landwirtschaftlichen Bearbeitung der beiden Felder, angefahren, dabei schiefgedrückt und beschädigt worden sei. Der KT-Stein sei dadurch vermessungstechnisch unbrauchbar geworden.

Für die Beschädigung des gegenständlichen Vermessungszeichens sei vermutlich einer der Grundeigentümer (Alois und Margarethe G, R und T W) verantwortlich.

Die Bezirkshauptmannschaft wird ersucht, die entsprechenden Veranlassungen nach § 51 Abs.3 VermG zu treffen und die Wiederherstellungskosten in Höhe von 4.600 S aufzuerlegen.

2. Mit Ladungsbescheiden vom 15. Dezember 1994 wurden (mangels Angabe eines Tatzeitpunktes allerdings untaugliche) Verfolgungshandlungen gegen die in der Anzeige als verantwortlich bezeichneten Personen gesetzt.

Daraufhin meldete sich einer der Verdächtigten telefonisch bei der belangten Behörde mit dem Ersuchen, bekanntzugeben, wann dieses Vermessungszeichen beschädigt worden sein soll.

Er gab auch namens der anderen Verdächtigten bekannt, daß keiner von ihnen diese Übertretung begangen habe. Außerdem sei inzwischen die Grundhälfte der Theresia W auf ihn übergegangen. Der Beibringung einer schriftlichen Äußerung wurde zugestimmt (Aktenvermerk vom 27. Dezember 1994).

Eine schriftliche Stellungnahme erfolgte am 27. Dezember 1994. Darin wurde von den Verdächtigten (Alois und Margarethe G, Rudolf W) abermals kundgetan, den Vermessungsstein nicht umgefahren zu haben. Gleichzeitig wird eine Ursachendeutung für die Schräglage dieses Vermessungszeichens angeführt. Die Verdächtigten erklären die Schräglage daraus, daß der Stein nicht niveaugleich gesetzt sei. Auch der beigesetzte Holzpfahl sei von den Verdächtigten nicht umgefahren oder beseitigt worden.

Daraufhin verfügte die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid die Einstellung des Verfahrens. In der Begründung verweist der Bescheid auf die Angaben der Verdächtigten.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des B vom 8. Mai 1995. In der Berufung wird die Aufhebung des Einstellungsbescheides, die Ausforschung des Täters und die Bestrafung gemäß § 51 Abs.1 VermG sowie die Auferlegung der Wiederherstellungskosten in der Höhe von 4.600 S gemäß § 51 Abs.3 VermG beantragt.

Begründend wird auf eine "mangelhafte Sachverhaltsfeststellung" der belangten Behörde verwiesen.

Bestritten wird, daß das Vermessungszeichen ursprünglich nicht niveaugleich gesetzt war. Daß das Vermessungszeichen jetzt 30 cm aus dem Boden ragt, sei ein Indiz, daß es durch landwirtschaftliche Arbeiten freigelegt und anschließend wieder eingesetzt wurde. Da das Vermessungszeichen an der gemeinsamen Grenze zweier Ackergrundstücke errichtet wurde, sprächen alle Anzeichen dafür, daß es einer der Grundstückseigentümer beschädigt hat.

Außerdem verweist die Berufung auf die die Grundeigentümer treffende Meldepflicht gemäß § 44 Abs.1 Z3 VermG, deren Übertretung gemäß § 51 Abs.2 VermG strafbar sei.

4. § 51 VermG trifft folgende Regelungen:

(1) Wer ein Vermessungszeichen unbefugt zerstört, verändert, entfernt, beschädigt oder in seiner Benützbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 5.000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) Wer die im § 44 Abs.1 vorgeschriebene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 500 S oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.

(3) Im Falle einer Verwaltungsübertretung nach Abs.1 sind dem Täter im Straferkenntnis überdies die Kosten der Wiederherstellung des Vermessungszeichens zugunsten des Bundes aufzuerlegen.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.

(5) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 steht dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde die Berufung zu.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

5.1. Die belangte Behörde war bei ihren Ermittlungen auf die Auskünfte der Grundstückseigentümer angewiesen. Aus deren übereinstimmenden Aussagen ergab sich, daß keiner der Grundeigentümer sich selbst oder einen anderen Grundeigentümer belasten konnte. Die Grundeigentümer wußten nicht einmal, wann die gegenständliche Beschädigung erfolgt sein soll.

Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse konnte die belangte Behörde nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit feststellen, daß eine bestimmte Person zu einem bestimmten Tatzeitpunkt ein bestimmtes deliktisches Verhalten gesetzt hatte, welches den Endzustand des Vermessungszeichens herbeigeführt hatte.

Diese Schlußfolgerung ist aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates unbedenklich, mag auch die von der anzeigenden Behörde als vermutlich verantwortlichen Personen angebotene Interpretation der Ursache der Schräglage des Vermessungssteines, auf die der angefochtene Bescheid in der Begründung hinweist, nicht zutreffen.

Der angefochtene Bescheid ist daher nicht rechtswidrig. Als gesetzliche Grundlage für die Einstellung des Strafverfahrens ist jedoch nicht § 45 Abs.1 lit.c sondern § 45 Abs.1 Z1 VStG anzuführen.

5.2. Im übrigen verweist der unabhängige Verwaltungssenat darauf, daß nur ein hinreichend konkretisierter Tatverdacht Ermittlungspflichten des unabhängigen Verwaltungssenats auslösen kann. Im gegenständlichen Fall ist weder der Kreis der Täter ausreichend eingeengt (die Anzeige spricht von der "vermutlichen (!) Verantwortlichkeit (!)" eines der Grundstückseigentümer noch sind die Tatzeit (sodaß weder die Verjährung feststellbar ist - das Delikt konnte sich zwischen 1986 und 1994 ereignet haben, noch eine dem § 44 Abs.1 Z1 genügende Spruchfassung möglich wäre) und die konkrete Form einer allfälligen Deliktsverwirklichung bekannt. Die Berufung spricht daher treffend von einem "Antrag auf Ausforschung des Täters", was jedoch nicht in den Aufgabenbereich des zur Kontrolle der Verwaltung berufenen unabhängigen Verwaltungssenats (Art. 129 B-VG) fällt.

5.3. Ob die Grundeigentümer § 44 Abs.1 Z3 VermG verletzt haben, bildete keinen Gegenstand des angefochtenen Bescheides und ist schon deshalb vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu prüfen. Von einer formellen Zurückweisung ist jedoch wegen Fehlens eines formellen Antrags abzusehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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