Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210217/2/Lg/Bk

Linz, 05.10.1995

VwSen-210217/2/Lg/Bk Linz, am 5. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn J A, M, P, vertreten durch RAe Dr. T und Dr. C W, H K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 20. Juli 1995, Zlen. N96-3-1994, ForstR96-9-1994, BauR96-3-1994, wegen Übertretung der O.ö.

Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 (Spruchpunkt a), zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 400 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 21 VStG iVm §§ 68 Abs.1 lit.b, 41 Abs.1 lit.a, 68 Abs.2 O.ö. BauO.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Stunden verhängt, weil er als Grundeigentümer und Bauherr an näher bezeichneter Stelle zwischen Mitte Jänner 1994 und 24. Jänner 1994 eine Blockhütte errichtet habe, ohne für dieses bewilligungspflichtige Bauvorhaben eine rechtskräftige Baubewilligung zu besitzen.

2. In der Berufung wird - wie schon im erstbehördlichen Verfahren - geltend gemacht, es handle sich um einen "Ersatzbau" für einen früheren Bau. Der Bau diene iSd § 18 Abs.5 O.ö. Raumordnungsgesetz der landwirtschaftlichen Nutzung. Der Berufungswerber sei daher davon ausgegangen, daß die Bebauung iSd § 18 Abs.5 O.ö. ROG zulässig sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Der Berufungswerber bestreitet nicht die konsenslose Errichtung der gegenständlichen Blockhütte im angegebenen Tatzeitraum durch ihn als Bauherrn. Unbestritten ist auch die dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegte Gebäudeeigenschaft des gegenständlichen Objekts. Dieser Sachverhalt ist daher als erwiesen anzunehmen.

3.2. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten:

Zum Argument des "Ersatzbaues":

Sollte damit gemeint sein, daß sich an der gegenständlichen Stelle früher ein (bewilligtes) Gebäude befand, so ändert dieser Umstand nichts am Neubaucharakter des "Ersatzbaues" und damit an der von der belangten Behörde zutreffend angenommenen Bewilligungspflicht gemäß § 41 Abs.1 lit.a O.ö.

BauO.; vgl. dazu insbesondere die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über den Untergang einer früheren Baubewilligung durch Abriß eines alten und Errichtung eines neuen Gebäudes (Erkenntnisse vom 1. April 1993, Zl.

91/06/0005 = ZfVB 1994/4/1229, vom 10. Oktober 1991, Zl.

90/06/0216 = ZfVB 1992/6/2018 und vom 5. Februar 1991, Zl.

90/05/0139 = ZfVB 1992/2/269).

Zum Argument der spezifischen Nutzung:

Der Umstand, daß im Grünland bestimmt genutzte Gebäude errichtet werden dürfen (§ 18 Abs.5 ROG) betrifft die Konsensfähigkeit. Die Konsensfähigkeit eines Gebäudes ändert jedoch nichts an der nach anderen Kriterien gegebenen Bewilligungspflicht. Aus den bewilligungspflichtigen Bauvorhaben (§ 41 Abs.1 bis 3 O.ö. BauO.) ist ein solcherart genutztes Gebäude nicht ausgenommen (§ 41 Abs.4 und 5 O.ö.

BauO.).

Das gegenständliche Gebäude war daher bewilligungspflichtig.

3.3. Daß der Berufungswerber die Bewilligungspflicht nicht erkannte, ist vorwerfbar. Als Bauherr hatte er sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften Klarheit zu verschaffen (vgl. statt vieler VwSlg. 8305 A/1972).

3.4. Bei der Bemessung der Strafhöhe ist der relativ hohe Unrechtsgehalt der gegenständlichen Tat sowie der Grad des Verschuldens des Berufungswerbers (Unkenntnis der Rechtsvorschrift) zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist auch die Unbescholtenheit sowie das Fehlen von Erschwerungsgründen. Ferner sind die im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen finanziellen Verhältnisse bzw Sorgepflichten des Berufungswerbers zu beachten.

Unter Beachtung dieser Umstände erscheint dem unabhängigen Verwaltungssenat die von der belangten Behörde verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe keineswegs als zu hoch gegriffen. Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat unter den geschilderten Umständen nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- bzw Schuldgehalt zurückbleibt.

4. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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