Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210220/2/Lg/Bk

Linz, 19.10.1995

VwSen-210220/2/Lg/Bk Linz, am 19. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn F L, O, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 29. August 1995, Zl.

BauR96-25-2995-Lac, wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 66/1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Stunden herabgesetzt wird.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16 Abs.2 und 19 VStG iVm § 57 Abs.2 O.ö. BauO. 1994.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er im Sommer 1995 auf einem näher bezeichneten Grundstück ein Kellerbauwerk mit Grundriß von ca 6 x 4 m ohne baurechtliche Bewilligung errichtet habe.

2. In der Berufung wurde die Errichtung des Kellerbauwerks mit Grundriß von 6 x 4 m und in Höhe von 2,2 m mit darüberliegender Betondecke ausdrücklich bestätigt. Dem Berufungswerber erscheint die Höhe der Geldstrafe von 16.500 S zu hoch, da der Eingriff in das Landschaftsbild nicht gravierend sei. Es wird eine Herabsetzung der Geldstrafe beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Eine Geldstrafe in Höhe von 15.000 S (zuzüglich Verfahrenskosten in Höhe von 1.500 S), auf die sich die Berufung bezieht, wurde wegen der Übertretung des Naturschutzgesetzes wegen der Errichtung einer Fischteichanlage (unter Einschluß des hier gegenständlichen Objekts) verhängt (Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 1. September 1995, Zl. N96-5-1995-Lac).

Obwohl in der Berufung die beiden Straferkenntnisse nicht klar auseinandergehalten werden, wertet der unabhängige Verwaltungssenat die vorliegende Berufung (auch) als Berufung gegen die Strafhöhe des gegenständlichen baurechtlichen Strafbescheides.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann in Anbetracht des Strafrahmens von 300.000 S, der finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers (12.000 S netto/Monat, Sorgepflicht für ein Kind), der Unbescholtenheit des Berufungswerbers, des mit der konsenslosen Errichtung eines Objekts der gegenständlichen Größe verbundenen Unrechtsgehalts und der Schuld des Berufungswerbers nicht finden, daß eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S unangemessen hoch wäre.

Ergänzend angemerkt wird, daß "Gutheißungen von Baulichkeiten" durch einen verstorbenen Bürgermeister (worauf der nicht näher substantiierte Hinweis der Berufung auf die Rechtfertigung des Berufungswerbers vom 1. September 1995 hinausläuft) zu keiner Milderung der Geldstrafe führen.

Unter Anwendung dieser Strafbemessungskriterien und unter Berücksichtigung des Strafrahmens von zwei Wochen erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Stunden angemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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