Linz, 03.12.1997
VwSen-210222/30/Lg/Ha Linz, am 3. Dezember 1997 DVR.0690392
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Klempt) hinsichtlich seines Erkenntnisses vom 12. August 1997, Zl. VwSen-210222/23/Lg/Bk, zu Recht erkannt:
1. Das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. August 1997, Zl. VwSen-210222/23/Lg/Bk, wird dahingehend abgeändert, daß die Geldstrafe auf 9.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage und 4 Stunden herabgesetzt wird. Der Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 900 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungs-senat ist nicht zu leisten.
Rechtsgrundlage: §§ 16 Abs.2, 19, 52a Abs.1, 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.
2. Der Spruch des Erkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenates vom 12. August 1997, VwSen-210222/23/Lg/Bk, wird dahingehend berichtigt, daß in der Rechtsgrundlage zu I. bei der Verordnung des Bundesministeriums für Bauten und Technik die BGBl.Nr. "117/1977" (statt: 17/1977) zu lauten hat.
Rechtsgrundlage: § 62 Abs.4 AVG.
Entscheidungsgründe:
Zu 1.:
Im Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. August 1997, Zl. VwSen-210222/23/Lg/Bk, wurde nicht berücksichtigt, daß zwischen dem (vom Verwaltungsgerichtshof im ersten Verfahrensgang behobenen) Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 29. Februar 1996, Zl. VwSen-210222/11/Lg/Bk und dem Erkenntnis vom 12. August 1997, Zl. VwSen-210222/23/Lg/Bk Vorstrafen getilgt wurden. Nach der im Zeitpunkt des vorliegenden Bescheides (3. Dezember 1997) gegebenen Sachlage ist von 5 einschlägigen Vorstrafen auszugehen. Ferner berücksichtigt der unabhängige Verwaltungssenat die mittlerweile eingetretene ungünstige finanzielle Situation der Berufungswerberin (Beschwerdeführerin), wie sie in der anhängigen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu Zl. 1997/04/0178-2 dargestellt ist. Erschwerend ist die immer noch hohe Zahl von 5 Vorstrafen zu werten. Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist die Geldstrafe auf 9.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage und 4 Stunden herabzusetzen.
Zu 2.: Die Änderung des Spruches ist gesetzlich begründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.
Ergeht an:
Beilage Dr. Schieferer