Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210223/21/Ki/Shn

Linz, 04.04.1996

VwSen-210223/21/Ki/Shn Linz, am 4. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Felix W, vom 6. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22.

September 1995, Zl.BauR96-19.1995-Kü-Lg, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. März 1996 zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 10.000 S bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt wird.

Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis nach der Maßgabe bestätigt, daß der Tatvorwurf hinsichtlich Punkt 1 (als Sofortmaßnahme die Brunnenausführung mit trittfester und entsprechend belastbarer Abdeckung zu versehen) bzw Punkt 4 (den Zugang zum Hausbereich abzusperren und entsprechend mit Hinweisschildern "Betreten dieser Liegenschaft wegen Baugebrechen verboten!", zu versehen) entfällt und als verletzte Rechtsvorschrift § 57 Abs.1 Z11 O.ö. Bauordnung 1994, LBGl.Nr.66/94, iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Liebenau vom 6. September 1988, Bau-201-1988, festgestellt wird.

II: Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 1.000 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich entfällt.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 22. September 1995, BauR96-19-1995-Kü-Lg, über den Berufungswerber gemäß § 57 Abs.2 der O.ö. Bauordnung 1994 eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe den baubehördlichen Auftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde Liebenau vom 6.9.1988, Bau-201-1988, bis zum 15.9.1988 bzw 15.10.1988 bei seinem Anwesen W 1. als Sofortmaßnahme die Brunnenausführung mit trittfester und entsprechend belastbarer Abdeckung zu versehen; 2. die Einsturzgefahr des Kamins dahingehend zu bannen, daß Sofortmaßnahmen zu setzen sind, die die Einsturzgefahr ausschließen und den Kamin bis auf das "gesunde" Mauerwerk abzutragen; 3. die bereits eingestürzte Erdkellerabdeckung ebenfalls sofort zu erneuern; 4. den Zugang zum Hausbereich abzusperren und entsprechend mit Hinweisschildern "Betreten dieser Liegenschaft wegen Baugebrechen verboten!", zu versehen; zumindest bis zum 6. Juni 1995 nicht erfüllt. Er habe dadurch § 57 Abs.1 Z11 O.ö. Bauordnung 1994, LGBl.Nr.66/94, verletzt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 2.000 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 6. Oktober 1995 rechtzeitig Berufung und führt aus, daß aufgrund des Bescheides des Bürgermeisters von Liebenau die geforderten Sofortmaßnahmen von ihm erfüllt wurden. Der Brunnen und der Erdkeller seien mit einer dicken, gut tragenden Holzplatte abgedeckt worden, am Kamin seien alle losen Mauerreste abgestemmt, aber alle verbliebenen aus Beton bestehenden Teile belassen worden.

Der zuführende Gehweg zum Grundstück sei ebenfalls mit 10 cm dicken Holzplatten in der Größe 3x1,5 m abgesperrt worden und an beiden Seiten des Grundstückzuganges sei je eine Tafel angebracht worden: "Privatgrundstück. Betreten verboten. Eltern haften für ihre Kinder wegen Einsturzgefahr". Nach Abschluß dieser Sicherungsmaßnahmen habe er dies der Gemeinde Liebenau mitgeteilt. Es seien daher alle behördlich aufgetragenen Sicherheitsmaßnahmen von ihm erfüllt worden.

Weiters lege er schärfsten Protest gegen die Höhe des angesetzten Strafbetrages ein. Nach seiner Meinung sei hier ein Strafrahmen mißbraucht worden, der für Großprojekte ausgelegt sei, wo viele Millionen im Spiel wären. Er stelle daher den Antrag, die Strafverfügung (gemeint wohl Straferkenntnis) zurückzunehmen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein am 26. März 1996 Beweis erhoben. Bei dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber sowie als Zeugen Vizebürgermeister Maximilian R und B einvernommen.

Eine Vertreterin der belangten Behörde hat an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen.

I.5. Der Berufungswerber nahm hinsichtlich der einzelnen Vorschreibungen im Rahmen seiner Einvernahme im wesentlichen wie folgt Stellung:

Brunnenausführung: Der Brunnen sei, als er die Liegenschaft übernommen habe, mit Holz überdeckt vollkommen in Ordnung gewesen. In der Folge sei die Holzumrandung eingetreten gewesen und es sei alles eingestürzt. Er habe daraufhin den Brunnen mit Brettern und Steinen zugedeckt. Dementsprechend habe er auch den baupolizeilichen Auftrag entsprochen und er habe auch weiterhin jedes Jahr Bretter auf den Brunnen gelegt und diese Bretter mit Steinen beschwert. Jedesmal dann, wenn er wieder auf die Liegenschaft gekommen sei, hätten die Bretter wiederum gefehlt und er habe erneut welche auf den Brunnen gelegt. Es habe sich dabei immer um ca 3 cm dicke, 10-20 cm breite Bretter gehandelt.

Bezüglich Erdkeller führte der Berufungswerber aus, daß dieser nie offen gewesen sei, sondern lediglich die Abdeckung durchhing. Er habe feststellen können, daß diese Abdeckung innen mit Eisenteilen befestigt war und somit eine Einsturzgefahr nicht gegeben gewesen wäre. Er habe jedoch zur Sicherheit ein 10 cm dickes (innen hohles) Barackenbrett auf die Abdeckung gelegt. Diese Maßnahme habe er als Folge des baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages getätigt. Im Hinblick darauf, daß er vorgehabt habe, die Baulichkeit im gesamten zu sanieren, habe er nur so viel gemacht, daß nichts passieren könne.

Bezüglich Kamin führte der Berufungswerber aus, daß dieser heute noch stehe und nicht eingestürzt sei. Er habe alles, was locker gewesen ist, mit einem Mauerhammer abgeklopft, der Rest sei betonfest. Er habe den Kamin nicht abgebrochen, weil er den Stein belassen wollte.

Bezüglich Hinweisschilder und Absperrung habe er auf dem Zugangsweg fünf oder sechs große Platten der Länge nach hingestellt und diese links und rechts befestigt. Weiters habe er Tafeln angebracht mit dem Wortlaut "Betreten verboten. Eltern haften für ihre Kinder". Er habe die ganzen Jahre her ungefähr sechs Tafeln gekauft, diese hätten immer wieder gefehlt. Außerdem seien die Platten etwa zweimal mit einem Traktor niedergefahren worden und haben diese letztlich ganz gefehlt. Sie dürften von jemanden als Brennholz benützt worden sein.

Generell vertritt der Berufungswerber die Auffassung, daß es sich hier um sein Eigentum handle und man ihm keine Vorschreibungen machen könne. Er wies grundsätzlich darauf hin, daß er behördliche Schreiben nicht anerkenne.

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse verwies der Berufungswerber auf das Datenschutzgesetz, gab jedoch bekannt, daß er geschieden sei und keine Sorgepflichten habe. Die Annahme der Erstbehörde (monatliches Nettoeinkommen 40.000 S) bezeichnete er als übertrieben. Er wies ferner darauf hin, daß der dem Verfahren zugrundeliegende baubehördliche Auftrag rechtswidrig sei, er habe jedoch kein Rechtsmittel ergreifen können, weil er die Einspruchsfrist übersehen habe.

Herr Maximilian R führte als Zeuge aus, daß er von 1991 bis 1995 Bürgermeister gewesen sei und ihm der Akt zur Kenntnis gekommen wäre. Beim Lokalaugenschein am 6. Juni 1995 habe er feststellen können, daß die Umgebung der Liegenschaft unberührt war und das Haus selbst im Hinblick auf dessen Zustand nicht mehr betreten werden konnte. Bei einem Rundgang um das Haus habe er feststellen können, daß ein Brunnen, der kein Wasser geführt hat, glaublich nur mit einem Brett abgedeckt war. Seiner Meinung nach sei schon längere Zeit nichts an dem Haus geschehen. Seiner Auffassung nach wäre hinsichtlich des Brunnens eine Abdeckung erforderlich gewesen. Der Brunnen sei zwar abgedeckt gewesen, aber mit Löchern, daß man ohne weiters hineinfallen hätte können. Außerdem wäre eine Absperrung notwendig gewesen. Hinsichtlich der Erdkellerabdeckung könne er selbst nichts sagen. Was den Kamin anbelangt, so muß dieser baufällig gewesen sein, er habe Sprünge aufgewiesen und das Dach rund um den Kamin sei löchrig gewesen. Soweit er sich erinnern könne, sei seiner Meinung nach hinsichtlich des Kamins nichts geschehen. Bei Lokalaugenscheinen in den Jahren 1989 und 1990 sei festgestellt worden, daß die Brunnenabdeckung unzureichend war und auch die Wegabsperrung verschwunden ist. Schließlich sei seitens der BH Freistadt der Auftrag ergangen, die Liegenschaft nochmals zu besichtigen.

Herr Ing. B führte als Zeuge aus, daß ihm der Fall bereits seit dem Jahr 1982 bekannt sei. Das Gebäude selbst sei zum damaligen Zeitpunkt eher noch in Ordnung gewesen. Es habe jedoch Beschwerden wegen Baugebrechen gegeben. Es sei damals ein Lokalaugenschein vorgenommen und eine Niederschrift aufgenommen worden. Es wurde damals eine Bereinigung dieser Misere vorgeschlagen. Er sei dann erst wieder mit der Angelegenheit im Zusammenhang mit dem Instandsetzungsauftrag vom 6.9.1988 befaßt worden. Der Zustand sei im Jahre 1988 ziemlich derselbe gewesen wie ursprünglich.

Hinsichtlich Brunnen sei keine Abdeckung vorhanden gewesen.

Er könne sich in etwa erinnern, daß lediglich Bretter darübergelegen sind. Diese Ausführung sei nicht so gewesen, wie er sich eine Brunnenabdeckung vorstellt. Unter geeigneter Brunnenabdeckung verstehe er halbkreisförmige Abdeckungen in Betonausführung. Ein bloße Holzplatte würde er nicht als geeignet ansehen, weil die Abdecksteine wegrollen könnten und ohne weiteres die Platte sogar von zwei Kindern weggeschoben werden könnte. Beim Lokalaugenschein am 6.6.1995 sei wiederum lediglich eine leichte Abdeckung vorhanden gewesen, eine feste Abdeckung, wie er es sich vorstelle, sei sicher nicht vorhanden gewesen.

Hinsichtlich Erdkellerabdeckung führte der Zeuge aus, daß glaublich ursprünglich eine Falltüre vorhanden war, welche horizontal geschlossen werden konnte. Diese Tür sei sehr schadhaft gewesen und es habe die Gefahr bestanden, daß man diese Tür eintreten und dann hinunterfallen könnte. Beim Lokalaugenschein am 6.6.1995 habe er feststellen können, daß irgendeine Abdeckung vorhanden war und es sei auch eine Umzäunung bzw Art Baustellenabgrenzung vorhanden gewesen.

Diese Abdeckung war seiner Ansicht nach nicht ganz korrekt, man hätte die Abdeckung feststehend, festverankert und versperrbar ausführen müssen.

Bezüglich Kamin führte der Zeuge aus, daß, wenn ein solcher nicht genützt wird, Gefahr bestehe, daß er brüchig werde.

Der Kamin sei 1988 brüchig und daher renovierungsbedürftig gewesen. Man habe diese Schäden auch ohne das Dach zu besteigen feststellen können. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines habe man nicht feststellen können, daß etwas getan wurde, sicher sei keine Verputzung vorgenommen worden und man habe eindeutig keine Sanierung sehen können.

Eine ordnungsgemäße Sanierung hätte so durchgeführt werden müssen, daß der Kamin ausgebessert worden wäre oder die losen Steine entfernt bzw angemauert werden müßten und ein Begrenzungsstein im obersten Bereich des Kamins aufgesetzt werden müßte. Diese Maßnahmen würden durch den Wortlaut der entsprechenden Vorschreibung nicht gedeckt sein. Unter Abtragung bis auf das gesunde Mauerwerk verstehe der Zeuge eine Abtragung bis zur Dachhaut. Die sichtbare Kaminaußenwand müßte saniert oder abgetragen werden. Jeder Bauführer wisse, was "Abtragung bis auf das gesunde Mauerwerk" bedeute.

Bezüglich der Absperrung bzw Hinweisschilder könne er sich erinnern, daß zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins um den Gebäudeeingang ein rot-weiß-rotes Band als Absperrung vorhanden gewesen sei. Ob entsprechende Schilder dort waren, daran könne er sich nicht erinnern, dies sei nicht deutlich zu sehen gewesen.

Im Rahmen des Lokalaugenscheines verwies der Berufungswerber am Anfang seines Grundstückes auf einen Pfahl, auf welchem ursprünglich die geforderten Tafeln angebracht gewesen wären.

Die Nägel sind noch an diesem Pfahl eingeschlagen. An dieser Stelle habe er auch eine massive Holzabsperrung über den gesamten Weg angebracht, diese sei offensichtlich wiederum entfernt worden.

Bezüglich Kamin führte der Berufungswerber im Rahmen des Lokalaugenscheines aus, daß ursprünglich lockeres Gestein abgeklopft worden wäre, er habe jeden Stein angeschlagen, alles lockere Gestein bzw den lockeren Verputz habe er abgeschlagen.

Ing. B beurteilte die Lage nun schlechter als vorher. Es bestehe beim großen Kamin die Gefahr, daß durch Aufsprengungen im Kopfbereich der Kamin kaputt werden und damit Steine abfallen könnten.

Bezüglich Brunnen konnte festgestellt werden, daß hier halbseitig noch Bretter aufgelegt waren, optisch ergibt sich jedoch, daß nicht auszuschließen ist, daß jemand in diesen Brunnen stürzen und sich dabei verletzen könnte.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangte der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die Aussagen des Berufungswerbers der Entscheidung zugrundegelegt werden können. Der Berufungswerber hat seine Motive für die von ihm zufolge des gegenständlichen Instandsetzungsauftrages getroffenen Maßnahmen dargelegt und es werden diese Aussagen durch die Angaben der Zeugen, aber auch durch den durchgeführten Lokalaugenschein in entscheidungswesentlichem Maße bestätigt. Es bestehen sohin keine Bedenken, die Entscheidung unter Zugrundelegung der Aussage des Berufungswerbers zu treffen.

I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 57 Abs.1 Z11 O.ö. Bauordnung 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt.

Gemäß § 57 Abs.2 leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 300.000 S zu bestrafen.

Im vorliegenden Falle wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe eine baubehördliche Anordnung, nämlich einen Instandsetzungsauftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde Liebenau vom 6. September 1988 zumindest bis zum 6. Juni 1995 nicht erfüllt. Dieser baupolizeiliche Auftrag wurde dem Berufungswerber ordnungsgemäß zugestellt und da keine Berufung dagegen erhoben wurde, auch rechtskräftig. Damit begründet dieser Auftrag grundsätzlich für den Adressaten die Verpflichtung, den bescheidmäßigen Zustand entsprechend dem Auftrag herzustellen. In verwaltungsstrafrechtlicher Relevanz besteht diese Verpflichtung jedoch nur insoferne, als die durch den Bescheid auferlegte Verpflichtung so bestimmt gefaßt sein muß, daß nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist.

Durch die Spruchfassung muß einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muß dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (vgl VwGH vom 25.10.1994, 92/07/0097). Ein Auftrag, ohne die erforderlichen Maßnahmen mehr zu konkretisieren, widerspricht dem Erfordernis der Bestimmtheit der Auflagen und wohl auch eines Auftrages (vgl VwGH 23.5.1995, 95/04/0035).

Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Erwägungen wird zu den einzelnen der Bestrafung zugrundegelegten Auftragspunkten folgendes festgestellt:

I.7.1. Dem Berufungswerber wurde vorgeschrieben, als Sofortmaßnahme die Brunnenausführung mit trittfester und entsprechend belastbarer Abdeckung zu versehen.

Diesbezüglich argumentiert der Berufungswerber, daß er infolge des gegenständlichen Instandsetzungsauftrages ca 3 cm dicke Bretter (10-20 cm breit) aufgelegt und diese mit Steinen beschwert habe. Damit wäre er dem Auftrag, nämlich den Brunnen trittfest und entsprechend belastbar abzudecken, nachgekommen.

Grundsätzlich ist der Zustand baulicher Anlagen an den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften zu messen. Die maßgebliche Bestimmung der zum Zeitpunkt der Erlassung des Instandsetzungsauftrages geltenden O.ö. Bauordnung 1976 findet sich in § 23 Abs.1.

Nach dieser Bestimmung müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so geplant und errichtet werden, daß sie den normalerweise an bauliche Anlagen der betreffenden Art zu stellenden Anforderungen der Sicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes, der Gesundheit und der Hygiene, des Umweltschutzes und der Zivilisation entsprechen und das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird. Die zu dieser gesetzlichen Bestimmung ergangene Ausführungsverordnung (O.ö. Bauverordnung 1985) sah hinsichtlich Wasserversorgung vor, daß Schachtbrunnen zur Trinkwasserversorgung eine lichte Weite von mind. 1 m haben müssen und bis zur wasserführenden Schicht unter Gelände wasserdicht herzustellen sind. Der Brunnenschacht muß mit einer flüssigkeitsdichten und tragfähigen Abdeckung, die den Brunnenkranz übergreift, gesichert werden. Einstiegsöffnungen müssen wasserdicht und tragfähig abgedeckt sein; die Abdeckung muß verschließbar sein (§ 35 Abs.4).

Aus dieser Bestimmung ist nicht exakt abzuleiten, aus welchem Material letztlich die Brunnenabdeckung herzustellen ist. Der als sachverständiger Zeuge wirkende Bautechniker hat diesbezüglich dargelegt, daß er unter geeigneter Brunnenabdeckung halbkreisförmige Abdeckungen in Betonausführung verstehe. Diese Art der Ausführung wurde jedoch im verfahrensgegenständlichen Instandsetzungsauftrag nicht vorgeschrieben.

Nachdem sohin weder in der O.ö. Bauordnung 1976 noch in der O.ö. Bauverordnung 1985 konkrete Anordnungen getroffen wurden, welche Materialien tatsächlich zur Abdeckung eines Brunnens verwendet werden müssen, hätte im vorliegenden Falle der baubehördliche Auftrag diesbezüglich näher konkretisiert werden müssen. Es ist nämlich nicht von vorneherein auszuschließen, daß die vom Berufungswerber vorgenommene Abdeckung mittels ca 3 cm dicker Bretter (10 bis 20 cm breit), welche überdies mit Steinen beschwert wurden, nicht auch dem Erfordernis der Trittsicherheit bzw entsprechenden Belastbarkeit entspricht. Der Umstand, daß diese Bretter entfernt werden könnten, bewirkt nicht unbedingt, daß eine derartige Ausführung nicht dem Auftrag entsprochen hätte, könnte letztlich doch auch eine Abdeckung in Betonausführung möglicherweise nachträglich wiederum entfernt werden.

Wäre demnach dem Erfordernis einer Trittfestigkeit bzw entsprechenden Belastbarkeit nur durch eine halbkreisförmige Abdeckung in Betonausführung entsprochen worden, so hätte dies im baupolizeilichen Auftrag konkret vorgeschrieben werden müssen. Dies war jedoch nicht der Fall, weshalb hier dem oben dargelegten Konkretisierungsgebot nicht genüge getan ist und daher dem Berufungswerber diesbezüglich ein strafbares Verhalten nicht vorgeworfen werden kann.

Für diese Rechtsauffassung, daß dem Konkretisierungsgebot nicht genüge getan wurde, spricht auch § 60 Abs.4 O.ö.

Bauordnung 1976. Diese Bestimmung sah vor, daß, wenn die Behebung der Baugebrechen durch Instandsetzung auf verschiedene Art und Weise möglich ist, die Baubehörde dem Eigentümer Gelegenheit zu geben hat, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mitzuteilen, wie er die Instandsetzung durchzuführen beabsichtigt. Kann erwartet werden, daß auf eine solche Art und Weise das Baugebrechen behoben wird, so hat die Baubehörde den Instandsetzungsauftrag darauf abzustellen.

Im vorliegenden Falle hätte demnach, falls eine Sanierung ausschließlich durch halbkreisförmige Abdeckungen in Betonausführung möglich gewesen wäre, dies dem Berufungswerber konkret vorgeschrieben werden müssen. Wären zur Erreichung der Trittfestigkeit bzw entsprechenden Belastbarkeit mehrere Möglichkeiten gegeben gewesen, so hätte die Baubehörde iSd § 60 Abs.4 O.ö. Bauordnung 1976 vorzugehen gehabt. Da dies unterblieben ist, wurde dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.

I.7.2. Was den Kamin anbelangt, so wurde dem Berufungswerber vorgeschlagen, daß die Einsturzgefahr dahingehend zu bannen ist, daß Sofortmaßnahmen zu setzen sind, die die Einsturzgefahr ausschließen. Ausdrücklich wurde vorgeschrieben, den Kamin bis auf das gesunde Mauerwerk abzutragen.

Es mag nun dahingestellt bleiben, inwieweit dieser Auftrag im Sinne des bereits zitierten § 60 Abs.4 O.ö. Bauordnung 1976 tatsächlich zu Recht ergangen ist. Jedenfalls wurde hier dem Berufungswerber eine konkrete Maßnahme vorgeschrieben, nämlich die Abtragung bis auf das gesunde Mauerwerk. Dieser Auftragspunkt wurde rechtskräftig und es bestand sohin für den Berufungswerber die Verpflichtung, diesem Auftrag exakt nachzukommen.

Der Berufungswerber ist unbestritten dieser Maßnahme nicht nachgekommen, zumal er die Auffassung vertreten hat, es würde genügen, hier lediglich loses Mauerwerk abzutragen.

Daß damit den Erfordernissen der Sicherheit nicht genüge getan wurde, ergibt sich einerseits aus den Aussagen des bautechnischen Amtssachverständigen und andererseits konnte auch im Zuge des Lokalaugenscheines festgestellt werden, daß der nicht abgetragene Kamin tatsächlich baufällig bzw einsturzgefährdet ist.

Der Berufungswerber hätte jedenfalls in Befolgung des baupolizeilichen Auftrages den Kamin entsprechend abzutragen gehabt, wobei es auch für einen Laien verständig sein muß, daß unter "Abtragung bis auf das gesunde Mauerwerk" eine Abtragung bis zur Dachhaut zu verstehen ist.

I.7.3. Auch der Auftrag, die bereits eingestürzte Erdkellerabdeckung sofort zu erneuern, entspricht dem oben dargelegten Konkretisierungsgebot. Unter "Erneuerung" ist dem Wortlaut nach ausschließlich die Wiederherstellung eines ursprünglichen guten Zustandes zu verstehen. Dem Berufungswerber war, wie auch aus seiner Aussage hervorgeht, der ursprüngliche Zustand dieser Erdkellerabdeckung bekannt.

Er hat diesbezüglich ausgeführt, daß diese Abdeckung innen mit Eisenteilen befestigt gewesen ist. Als Maßnahme zur Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages hat er jedoch lediglich ein 10 cm dickes (innen hohles) Barackenbrett auf die Abdeckung gelegt, obwohl er feststellen konnte, daß die ursprüngliche Abdeckung durchgehangen ist. Durch diese Maßnahme ist der Berufungswerber ebenfalls eindeutig nicht dem baupolizeilichen Auftrag ordnungsgemäß nachgekommen und es liegt daher auch in diesem Punkt objektiv der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand vor.

I.7.4. Was letztlich die Absperrung des Zuganges zum Hausbereich bzw die Beschilderung anbelangt, so wird auch seitens der Zeugen nicht ausdrücklich behauptet, daß der Berufungswerber niemals solche Maßnahmen gesetzt hätte. Der Berufungswerber hat sich damit gerechtfertigt, daß er sehr wohl Absperrungen bzw Beschilderungen angebracht hätte, diese seien im Verlaufe der Zeit immer wieder entfernt worden. Ein Anhaltspunkt dafür, daß tatsächlich Absperrungen bzw Beschilderungen in Erfüllung des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrages vorgenommen wurden, bietet der Umstand, daß im Rahmen des Lokalaugenscheines im Bereich der Zufahrt zur gegenständlichen Liegenschaft sich noch ein Pfahl befindet, in den noch Nägel eingeschlagen sind. Es ist tatsächlich nicht auszuschließen, daß dieser Pfahl als Rest der ursprünglichen Absperrung noch vorhanden ist und es wird diesbezüglich in dubio pro reo kein verwaltungsstrafrechtlich relevanter Tatbestand angenommen.

Zusammenfassend wird daher vorerst festgestellt, daß die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung, was den Kamin und die Erdkellerabdeckung anbelangt, objektiv als erwiesen angesehen wird; hinsichtlich der übrigen Maßnahmen (Brunnen bzw Absperrung und Beschilderung) kann die Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden.

I.8. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so fehlt dem Berufungswerber offensichtlich das Unrechtsbewußtsein im Hinblick auf sein Verhalten. Er vermeint, daß die vom baupolizeilichen Auftrag erfaßten Anlagen sich in seinem Eigentum befinden und er damit tun und lassen könne, was er wolle.

Natürlich handelt es sich beim Eigentum um ein verfassungsgesetzlich geschütztes Grundrecht, dh jedermann hat ein Recht auf Unverletzlichkeit seines Eigentums. Dieses Recht findet allerdings dahingehend eine Einschränkung, als durch die Ausübung des Eigentumsrechts weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschehen darf noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden dürfen (§ 364 Abs.1 ABGB). Demgemäß findet sich im ersten Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dahingehend ein Gesetzesvorbehalt, als ein Eingriff in das Eigentum dann möglich ist, wenn das öffentliche Interesse es verlangt.

Ein wesentliches öffentliches Rechtsgut stellt das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen dar und es ist der Gesetzgeber durch den oben erwähnten Gesetzesvorbehalt ermächtigt, Regelungen zum Schutz dieses Rechtsgutes im öffentlichen Interesse zu erlassen. Eine auf den konkreten Fall bezogene Regelung dieser Art stellt die O.ö. Bauordnung 1976 dar, auf deren Grundlage der verfahrensgegenständliche Instandsetzungsauftrag erlassen wurde. Im Hinblick darauf, daß durch schadhafte bauliche Anlagen das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen beeinträchtigt werden könnten, stellt sohin dieser Instandsetzungsauftrag im öffentlichen Interesse einen zulässigen Eingriff in die Eigentumssphäre des Berufungswerbers dar und es hat sich jeder mit rechtlichen Werten verbundene Staatsbürger diesen Anordnungen zu unterwerfen.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß der Berufungswerber trotz Kenntnis der ihn treffenden Verpflichtung nicht anerkennen will, daß die von der Baubehörde vorgeschriebenen Maßnahmen im öffentlichen Interesse zum Schutz der oben dargelegten Rechtsgüter erforderlich sind und es ist ihm daher vorsätzliches Unterlassen zu unterstellen. Doch selbst ein Verbotsirrtum (§ 5 Abs.2 VStG) könnte den Berufungswerber im konkreten Falle nicht entlasten, zumal von einem mit rechtlichen Werten verbundenen Eigentümer von baulichen Anlagen zu erwarten ist, daß er sich über die entsprechenden Rechtsgrundlagen hinsichtlich Hintanhaltung einer Gefährdung für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen entsprechend informiert bzw entsprechende Maßnahmen trifft.

Aus dem Verhalten des Berufungswerbers ist vielmehr zu schließen, daß er grundsätzlich behördliche Anordnungen ignoriert. Dazu wird seitens der Berufungsbehörde ausgeführt, daß ein ordnungsgemäßes Zusammenleben in einer multifunktionalen Gesellschaft ohne entsprechende Regelungsmechanismen undenkbar ist. Gerade im vorliegenden Falle zeigt es sich, daß zur Hintanhaltung von Beeinträchtigungen der die Gesellschaft betreffenden Rechtsgüter entsprechende Normen notwendig sind und es ist weiters erforderlich, daß die Einhaltung dieser Normen allenfalls durch strafrechtliche Sanktionen sichergestellt wird. Würde es jedem Bürger freigestellt sein, für sich zu beurteilen, inwieweit geltende Normen zu befolgen sind, wäre ein geordnetes Zusammenleben nicht möglich.

Natürlich kann niemals ausgeschlossen werden, daß auch im Bereich der Gesetzgebung oder Vollziehung Fehler passieren könnten. In einem demokratischen Gesellschaftsbereich ist jedoch durch verschiedene Instrumentarien sichergestellt, daß dem Bürger letztlich zu seinem Recht verholfen wird. Im vorliegenden Falle hätte der Berufungswerber gegen den strittigen Instandsetzungsauftrag zumindest das Rechtsmittel der Berufung einbringen können. Daß er sich letztlich dieses Rechtes durch Versäumung der Berufungsfrist entledigt hat, hat er sich selbst zuzuschreiben. Es wird dem Berufungswerber zugestanden, daß eine Rechtsmittelfrist von zwei Wochen etwas knapp bemessen ist, trotzdem wird man von einem Betroffenen erwarten können, daß er zumindest einen den Formerfordernissen begründeten Berufungsantrag während dieses Zeitraums einbringen kann. Weiterführende notwendige Argumente können dann im Berufungsverfahren immer noch vorgetragen werden.

Daß der Berufungswerber subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre, dem behördlichen Instandsetzungsauftrag nachzukommen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dieser Umstand vom Berufungswerber auch nicht behauptet. Er hat daher die vorgeworfene Unterlassung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

I.9. Hinsichtlich Strafbemessung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Im Hinblick darauf, daß der Tatvorwurf im Berufungsverfahren eingeschränkt wurde, war eine entsprechende Reduzierung der von der Erstbehörde verhängten Strafe geboten.

Generell wird festgehalten, daß aufgrund des überaus hohen Strafrahmens der O.ö. Bauordnung (bis 300.000 S) der Gesetzgeber offensichtlich das Ziel verfolgt, Übertretungen der O.ö. Bauordnung scharf zu ahnden, obwohl zum Tatbestand der im § 57 Abs.1 O.ö. Bauordnung 1994 normierten Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sogenannte Ungehorsamkeitsdelikte).

Aus dieser Intention kann daher zweifelsfrei abgeleitet werden, daß Verstöße gegen die O.ö. Bauordnung ganz allgemein einen schwerwiegenden Unrechtsgehalt aufweisen (vgl. VwGH vom 21.2.1989, Zl. 88/05/0222).

Demnach ist nach gesetzeskonformer Bemessung an sich schon eine hohe Strafe aus objektiver Sicht angebracht. Diese Strafbemessung ist nämlich das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, wobei dies nur als abstrakte Gefährdung zu sehen ist.

Unter diesem Aspekt ist die nunmehr festgelegte Strafe tatund schuldangemessen, wobei darauf hingewiesen wird, daß die Geldstrafe im Verhältnis zur vorgesehenen Höchststrafe (Geldstrafe bis zu 300.000 S) lediglich auf eine abstrakte Gefährdung abstellt.

Erschwerend war zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht bereit war, die baubehördlichen Anordnungen zu erfüllen, obwohl bereits eine Ersatzvornahme angedroht wurde und es evident ist, daß durch die schadhaften Anlagen jederzeit eine konkrete Beeinträchtigung der oben dargelegten Rechtsgüter eintreten könnte. Darüber hinaus zeigte bzw zeigt sich der Berufungswerber im Ergebnis uneinsichtig und es ist auch dieser Umstand bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Strafmildernd ist dem Berufungswerber seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zugutezuhalten.

Was die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anbelangt, so hat der Berufungswerber die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung als übertrieben bezeichnet, konkrete Angaben hinsichtlich seines Einkommens jedoch verweigert. Unabhängig davon, daß dem Berufungswerber auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Feststellung seiner Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse zuzumuten ist, stellt die nunmehr verhängte Strafe im konkreten Falle ein absolutes Minimum dar und es wäre eine weitere Herabsetzung, auch unter Beachtung generalpräventiver bzw spezialpräventiver Überlegungen, nicht mehr vertretbar.

I.10. Die Spruchkorrektur war erforderlich, zumal einerseits das Berufungsverfahren ergeben hat, daß der Strafvorwurf nicht in vollem Umfang aufrechterhalten werden kann und andererseits ist es zur Konkretisierung der verletzten Rechtsvorschrift erforderlich, den der Bestrafung zugrundeliegenden Instandsetzungsauftrag zu zitieren.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

I.11. Der Ordnung halber sei der Berufungswerber darauf hingewiesen, daß im Falle einer weiteren Weigerung der Durchführung der baubehördlichen Maßnahmen mit einem neuerlichen Verwaltungsstrafverfahren in dieser Angelegenheit zu rechnen ist.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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