Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210224/2/Lg/Shn

Linz, 09.11.1995

VwSen-210224/2/Lg/Shn Linz, am 9. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau M M, L, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof.Dr. A H, D M, Dr. P W, Dr. W M, Dr. W, K, vom 17.

Oktober 1995, gegen den Ermahnungsbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bauwirtschaftsamt als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 29. September 1995, GZ-502-32/Sta/45/94d, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Ermahnungsbescheid wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Ermahnungsbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bauwirtschaftsamt als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 29. September 1995, GZ 502-32/Sta/45/94d, wurde der Berufungswerberin eine Ermahnung erteilt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W mit dem Sitz in S, und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche zu vertreten habe, daß von der oa Gesellschaft als Bauherr im Oktober 1993 im Objekt in L, W, im Dachgeschoßbereich ein gemäß § 41 Abs.1 lit.d O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr.35/1976 i.d.z.g.F. genehmigungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich der Ausbau des bestehenden Dachbodenraumes (Bodenabteile) in einer Länge von ca 6,00 m und einer Breite von ca 3,00 m zu einem Wohnraum - Küche einschließlich des Einbaues von 2 Dachflächenfenstern sowie die zusätzliche Errichtung eines Badezimmers im Bereich der baubehördlich bewilligten WC-Anlage, durchgeführt wurde, ohne daß die für dieses Bauvorhaben erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre, obwohl diese Baumaßnahmen von Einfluß auf die Festigkeit tragender Teile, den Brandschutz und die hygienischen Verhältnisse ist.

In der Bescheidbegründung wurde dazu ua ausgeführt, daß der Beschuldigten als Geschäftsführerin einer Wohnungsgenossenschaft, welche eine Vielzahl von Bauprojekten durchführt, aufgrund ihrer Kenntnisse der O.ö. Bauordnung die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Maßnahmen erkennbar hätte sein müssen. Die Fehleinschätzung der Behörde, daß das Sanierungsprojekt R W keiner baubehördlichen Bewilligung bedürfe, resultiere daraus, daß aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich war, daß ein bisher nicht für Wohnzwecke genutzter Dachbodenraum saniert werden sollte.

2. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1995 erhob die Berufungswerberin gegen den Ermahnungsbescheid Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Sie macht mangelndes Verschulden iSd § 5 VStG geltend und argumentiert diesbezüglich im wesentlichen, daß die Bezirksverwaltungsbehörde der Landeshauptstadt Linz hinsichtlich des gleichen Sanierungsobjektes R, L (Eckhaus), bei welchem die gleichen Baumaßnahmen in gleichem Umfang durchgeführt wurden, die Ansicht vertreten habe, daß für die durchzuführenden Adaptierungsmaßnahmen keine Baubewilligung erforderlich sei. Es liege daher nicht ein geringes, sondern überhaupt kein Verschulden vor. Die Argumentation, daß für einen Geschäftsführer einer Wohnungsgenossenschaft die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Baumaßnahmen erkennbar gewesen sein müßten, könne nicht überzeugen, da sich selbst Fachkundige auf die definitive Rechtsansicht einer zuständigen Behörde verlassen können müssen.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt Beweis erhoben. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da sich bereits aus der Aktenlage eindeutige Anhaltspunkte für die spruchgemäße Entscheidung ergeben (§ 51e Abs.1 VStG).

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Im vorliegenden Falle bleibt seitens der belangten Behörde unbestritten, daß hinsichtlich gleichartiger Baumaßnahmen beim Haus R vorerst keine Baubewilligungspflicht angenommen wurde.

Der O.ö. Verwaltungssenat vertritt nun die Auffassung, daß es nicht von Belang sein kann, daß diese ursprüngliche Rechtsauffassung der Baubehörde auf eine Fehleinschätzung mangels ausreichend vorliegender Unterlagen zurückzuführen ist. Wenn auch die Berufungswerberin als Geschäftsführerin einer Wohnungsanlagengesellschaft, welche eine Vielzahl von Bauprojekten durchführt, grundsätzlich die Bestimmungen der O.ö. Bauordnung kennen müßte, so konnte sie im konkreten Fall dennoch darauf vertrauen, daß die von der zuständigen Baubehörde zunächst vertretene Rechtsauffassung mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt, zumal es sich hier tatsächlich um eine gleichgelagerte Baumaßnahme durch die von ihm vertretene Gesellschaft handelte.

Aufgrund der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung unterlag die Berufungswerberin somit einem Rechtsirrtum hinsichtlich der Baubewilligungspflicht für die gegenständliche Baumaßnahme und es nimmt der O.ö.

Verwaltungssenat als erwiesen an, daß dieser Rechtsirrtum von der Berufungswerberin nicht zu vertreten ist, weshalb ihre Schuld an der Verletzung der O.ö. Bauordnung auszuschließen ist und sie somit die Übertretung auch nicht verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat. Demnach wurde die Berufungswerberin durch die von der belangten Behörde ausgesprochene Ermahnung in ihren Rechten verletzt und es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ordnung halber wird zudem festgestellt, daß im gegenständlichen Fall auch die Tatzeit nicht ausreichend umschrieben wurde. Bei einer konsenslosen Bauführung handelt es sich um ein Begehungsdelikt, was bedeutet, daß das strafbare Verhalten mit dem Abschluß der konsenswidrigen Bauführung abgeschlossen ist. Ab diesem Zeitpunkt laufen die im VStG festgelegten Verjährungsfristen. Durch die Festlegung der Tatzeit mit "Oktober 1993" läßt sich nicht feststellen, wann die vorgeworfene verbotene Bautätigkeit tatsächlich beendet wurde bzw ab welchem genauen Zeitpunkt die Verjährungsfristen zu laufen beginnen. Die belangte Behörde hätte demnach im Ermittlungsverfahren festzustellen gehabt, wann im Oktober 1993 die gegenständliche Bauführung tatsächlich abgeschlossen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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