Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210227/2/Lg/Bk

Linz, 22.12.1995

VwSen-210227/2/Lg/Bk Linz, am 22. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau Dipl. U C, A vertreten durch die RAe Dr. A T, Dr. H L, Dr. G G, E gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. November 1995, Zl.

502-32/Sta/9/95i, wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 iddgF bzw der O.ö. Bauordnung LGBl.Nr.

66/1994 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben als die Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 400 S.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 68 Abs.1 lit.g, 57 Abs.7, 68 Abs.2 O.ö. BauO 1976 bzw §§ 57 Abs.1 Z9, 42 Abs.3, 57 Abs.2 O.ö. BauO 1994.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 6.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Stunden verhängt, weil sie ein näher bezeichnetes, bescheidmäßig bewilligtes Objekt in L in der Zeit von Februar 1992 bis 1.6.1995 ohne rechtskräftige Benützungsbewilligung benützt habe. Die Berufungswerberin habe daher die oben im Spruch (I.) zitierten Bestimmungen verletzt bzw sei sie gemäß diesen Bestimmungen in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird ua der Inhalt der Baubewilligungsbescheide, die Feststellung von Planabweichungen, die rechtskräftig gewordene Versagung der Benützungsbewilligung (vom 12. November 1992), die an letztere anknüpfenden Akte der rechtskräftigen Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages und der Zurückweisung von Ansuchen um Teilbenützungsbewilligungen wegen entschiedener Sache dargestellt.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, daß die Erteilung der Benützungsbewilligung in einem lang andauernden Streit zu Unrecht verweigert werde. Die Berufungswerberin habe bei Abschluß des Kaufvertrages nicht gewußt, daß die Benützungsbewilligung fehlt, überdies sei sie auf die Benützung der Wohnung angewiesen, die Inanspruchnahme einer Ersatzwohnung sei ihr finanziell nicht zumutbar. Wegen geringen Verschuldens sei daher die Erteilung einer Ermahnung möglich. In eventu wird die Herabsetzung der Strafe auf ein schuldangemessenes Maß beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die Berufung richtet sich nur gegen die Höhe des Strafausmaßes.

Einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht nähertreten, da die Berufungswerberin relativ lange bewußt gegen das Verbot des Benützens des Objekts ohne Benützungsbewilligung verstieß (spätestens seit August/September war der Berufungswerberin die gegenständliche Problematik bekannt - vgl. die Zeugenladung bzw die Aussage der Berufungswerberin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5.9.1994, VwSen-210104, betreffend den Beschuldigten M H, den "Benützenlasser").

Das Verschulden der Berufungswerberin ist daher nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Daß über die Qualität der Entscheidungsgrundlagen der Verweigerung der Benützungsbewilligung unterschiedliche Auffassungen zwischen der Berufungswerberin und der Behörde bestehen, ändert daran nichts, es handelt sich dabei um vom unabhängigen Verwaltungssenat im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfende Fragen.

Bei der Festsetzung der Strafhöhe ist die (wenn auch im Vergleich zum angefochtenen Straferkenntnis verkürzten, aber immer noch relativ langen) Dauer des bewußten rechtswidrigen Verhaltens in Rechnung zu stellen. Mildernd wirkt die Unbescholtenheit der Berufungswerberin, nicht jedoch die Kostenungünstigkeit des rechtmäßigen Alternativverhaltens.

Ausgehend von den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten finanziellen Verhältnissen der Berufungswerberin und den gesetzlichen Rahmen für die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe setzt daher der unabhängige Verwaltungssenat die Geldstrafe mit 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit sechs Stunden fest.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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