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VwSen-210229/2/Ki/Shn

Linz, 28.12.1995

VwSen-210229/2/Ki/Shn Linz, am 28. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Edith S vom 14. Dezember 1995 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bauwirtschaftsamt als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 23. November 1995, GZ.502-32/Sta/We/119/94d, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe wird bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat die Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 800 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Bauwirtschaftsamt als Bezirksverwaltungsbehörde) hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 23.11.1995, GZ.502-32/Sta/We/119/94d, über die Beschuldigte gemäß § 68 Abs.2 O.ö. Bauordnung 1976 eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden) verhängt. Es wurde ihr vorgeworfen, sie habe als Bauherr am 21.4.1994 beim Objekt im Standort Linz, Grdst. Nr., KG, an dem im Hofbereich an der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze befindlichen, als Lagerraum gewidmetem Gebäude, welches aus Erd- und Dachgeschoß besteht, durch den Einbau zweier Maisonettewohnungen mit separatem Eingang vom Freien eine gemäß § 41 Abs.1 lit.d O.ö. Bauordnung genehmigungspflichtige Baumaßnahme ausgeführt, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre, indem folgende Arbeiten durchgeführt wurden:

in jede Einheit wurde durch die Errichtung von Zwischenwänden in Gipskartonständerbauweise ein Abstellraum und eine Sanitäreinheit mit WC, Dusche bzw Badewanne, Waschbecken sowie Waschmaschinenanschluß eingebaut. Für den Einbau der Sanitäreinheiten wurde die bestehende Kanalisation verändert; in beiden Wohnungen ist das Erdgeschoß mit dem Dachgeschoß durch bestehende innenliegende Stiegenläufe verbunden. Die Dachkonstruktion wurde raumseitig mit Gipskartonplatten verkleidet, in der südlich gelegenen Wohnung wurden drei Dachflächenfenster eingebaut; bei der nördlich gelegenen Wohnung wurde in die Trennwand zum nördlich angebauten Gebäude, welches als Waschküche gewidmet ist, ein Türdurchbruch geschaffen, das Bad/WC liegt daher in der Waschküche. Im Dachgeschoß wurde ein Ausgang vom Wohnraum auf das als Terrasse ausgebildete Dach der nördlich angebauten Waschküche geschaffen; weiters wurden die Fenster erneuert; in den Wohnungen wurden Heizkörper installiert; außerdem wurde eine neue Elektroinstallation eingebaut.

Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 400 S (10 % der verhängten Strafe) verpflichtet.

I.2. Die Berufungswerberin erhebt gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung und beantragt dieses Straferkenntnis zu reduzieren.

Sie begründet ihre Berufung damit, daß sie zwar Mitbesitzerin des Hauses sei, aber in keiner Weise mit den baulichen Arbeiten zu tun habe. Da ihre Mutter im April zum Pflegefall geworden sei, habe sie ihren Beruf auf Halbtagsarbeit umstellen müssen. Vor drei Wochen habe sie sich einer schweren Operation unterziehen müssen und werde nun den Beruf überhaupt nicht mehr ausüben können. Es treffe sie besonders hart, den Strafbetrag einzahlen zu müssen.

In ihrem Einfamilienhaus in Asten habe sie schon öfter ähnliche Veränderungen vorgenommen, hätte aber nie mit diesen Bautätigkeiten mit der Gemeinde Schwierigkeiten gehabt. Sie hätte geglaubt, daß die Änderungen im Gebäude nicht einer Baubewilligung bedürfen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Zunächst wird festgestellt, daß dem Wortlaut der Eingabe nach die mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene Verwaltungsübertretung dem Grunde nach weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht bestritten wird. Die Berufungswerberin strebt ausschließlich eine Reduzierung der verhängten Strafe an. Der mit dem angefochtenen Straferkenntnis festgelegte Schuldspruch ist somit in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Berufungsbehörde von dem in erster Instanz zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen hat (vgl VwGH vom 22.2.1990, 89/09/0137).

Zur angefochtenen Strafbemessung ist auszuführen, daß gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Aufgrund des überaus hohen Strafrahmens der O.ö. Bauordnung (bis 300.000 S) hat der Gesetzgeber offensichtlich das Ziel verfolgt, Übertretungen der O.ö. Bauordnung scharf zu ahnden, obwohl zum Tatbestand der im § 68 Abs.1 O.ö.

Bauordnung 1976 normierten Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sogenannte Ungehorsamkeitsdelikte).

Aus dieser Intention kann daher zweifelsfrei abgeleitet werden, daß Verstöße gegen die O.ö. Bauordnung ganz allgemein einen schwerwiegenden Unrechtsgehalt aufweisen (vgl. VwGH vom 21.2.1989, Zl.88/05/0222).

Demnach ist nach gesetzeskonformer Bemessung an sich schon eine hohe Strafe aus objektiver Sicht angebracht. Diese Strafbemessung ist nämlich das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, also etwa die Hintanhaltung konsensloser Bauführungen, wobei dies nur als abstrakte Gefährdung zu sehen ist.

Unter diesem Aspekt hat nun die belangte Behörde im konkreten Falle offensichtlich bei der Verhängung der Strafe von weniger als 1,5 % der möglichen Höchststrafe lediglich die Ordnungswidrigkeit des Verhaltens der Berufungswerberin und nicht eine tatsächliche Schädigung der zu schützenden Interessen geahndet.

Als strafmildernd wurde die Unbescholtenheit gewertet, erschwerende Umstände können nicht festgestellt werden.

Hinsichtlich der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten ging die belangte Behörde mangels Angaben der Berufungswerberin schätzungsweise von einem monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 S sowie einer Sorgepflicht für zwei Kinder aus. Die erkennende Behörde vertritt die Auffassung, daß diese Schätzung einen durchaus realistischen Wert darstellt.

Bei allem Verständnis für die von der Berufungswerberin dargelegte persönliche Situation erscheint die verhängte Strafe im vorliegenden Falle dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.

Insbesondere vermag auch der Umstand, daß - möglicherweise ebenfalls rechtswidrig - anderweitig ähnliche Baumaßnahmen toleriert wurden, nicht zu entlasten, zumal von einem mit rechtlichen Werten verbundenen Bauherrn zu erwarten ist, daß er sich vor der Inangriffnahme derartiger Tätigkeiten über die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen informiert.

Sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen war eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht vertretbar.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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