Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210244/2/Lg/Bk

Linz, 03.05.1996

VwSen-210244/2/Lg/Bk Linz, am 3. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn A P, O, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 4. April 1996, Zl.BauR96-7-5-1996-Pepc, wegen Übertretungen der O.ö.

Bauordnung, LGBl.Nr.66/1994 idgF zu Recht erkannt:

Zum Faktum 1:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist mangels einschlägiger Rechtsgrundlage nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 63 Abs.3, 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: Zum Faktum 2:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z3 VStG Zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

Zum Faktum 1:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er es als Bauauftraggeber zu verantworten habe, daß in der Zeit vom 1.6.1995 bis jedenfalls 14.9.1995 von einem mit näher bezeichnetem Bescheid bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise ohne rechtskräftige Baubewilligung abgewichen wurde, indem über der Decke des Erdgeschoßes eine Übermauerung mit einer Höhe von 1,0 m hergestellt und über dem geplanten Geräteraum eine Massivdecke eingebaut wurde.

2. Die Berufung beantragt zwar die Behebung des gesamten Straferkenntnisses, bezieht sich aber in der Begründung ausschließlich auf das Faktum 2, nämlich in Form der Behauptung, nicht gegen die baubehördliche Anordnung verstoßen zu haben. Hinsichtlich des Faktums 1 (Planabweichung) fehlt aber eine Begründung des Berufungsantrages. Da eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Es sei darauf hingewiesen, daß auch bei meritorischer Behandlung der Berufung für den Berufungswerber nichts zu gewinnen gewesen wäre, da er den entscheidungserheblichen Sachverhalt ja nicht bestritten hatte; bei Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses hätte er jedoch die Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu tragen gehabt.

Zum Faktum 2:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als Bauherr in der Zeit von 6.12.1995 bis jedenfalls 25.1.1996 eine baubehördliche Anordnung nicht bescheidgemäß erfüllt habe. Es sei vom Berufungswerber weder ein entsprechendes Ansuchen innerhalb der bescheidmäßig festgesetzten Frist von vier Wochen (bis 2.11.1995) bei der Marktgemeinde F eingebracht, noch sei die bauliche Anlage innerhalb der ebenfalls bescheidmäßig festgesetzten Frist von zwei Monaten (bis 5.12.1995) beseitigt worden. Somit sei der gesetzmäßige Zustand nicht hergestellt worden.

Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses wird die gegenständliche baubehördliche Anordnung wie folgt zitiert:

"Das mit ha. rechtskräftigem Baubewilligungsbescheid ...

genehmigte und mittlerweile errichtete Bauvorhaben ... weist bewilligungspflichtige Planabweichungen auf. Es wird Ihnen daher aufgetragen, entweder nachträglich innerhalb einer Frist von vier Wochen um die ausständige Planänderungsbewilligung anzusuchen, oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festgesetzten Frist von zwei Monaten zu beseitigen (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes)." 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige und auch sonst zulässige Berufung. In dieser wird im wesentlichen behauptet, sehr wohl durch fristgerechte Setzung von Maßnahmen den gesetzmäßigen Zustand hergestellt zu haben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis konkretisiert den gegenständlichen Bauauftrag nicht sondern gibt lediglich den Spruch der baubehördlichen Anordnung wieder, der überdies seinerseits zu unbestimmt ist, um eine taugliche Grundlage für eine Bestrafung abgeben zu können (fehlende Umschreibung, um welche von mehreren offenbar in Betracht kommenden Planabweichungen es sich handelt, Unklarheit der vorgeschriebenen Maßnahme ["Beseitigung der baulichen Anlage", "Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes"]). Dieser Mangel haftet auch schon der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.3.1996, der einzigen in Betracht kommenden (aber wegen der in Rede stehenden Unbestimmtheit zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist untauglichen) Verfolgungshandlung, an. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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