Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210250/2/Ki/Shn

Linz, 15.07.1996

VwSen-210250/2/Ki/Shn Linz, am 15. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Christa S, vom 24. Mai 1996 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bauwirtschaftsamt als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 22. April 1996, GZ 502-32/Sta/25/96c, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bauwirtschaftsamt als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 22. April 1996, GZ 502-32/Sta/25/96c, wurde über die Berufungswerberin wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung 1994 eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde am 2. Mai 1996 beim Postamt 4020 Linz hinterlegt.

2. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 1996 (Postaufgabestempel 23. Mai 1996) erhob die Rechtsmittelwerberin gegen das Straferkenntnis Berufung und führte ua aus, daß sie das gegenständliche Straferkenntnis erst am 18. Mai 1996 beim Postamt behoben hätte. Es sei ihr mit diesem Datum zugekommen. Zum Hinterlegungstag und auch nachher sei sie im Ausland gewesen, sodaß eine frühere Behebung nicht möglich gewesen sei. Nähere Angaben über den tatsächlichen Aufenthaltsort bzw ein Anbot von Beweisen für die Behauptung erfolgten nicht.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 51 Abs.1 VStG nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 2. Mai 1996 beim Postamt 4020 Linz hinterlegt und es ist daher, wie im folgenden noch dargelegt wird, davon auszugehen, daß es mit diesem Tag als zugestellt gilt. Die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist begann somit mit diesem Datum zu laufen. Die Frist endete sohin am 16. Mai 1996. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 23. Mai 1996 zur Post gegeben.

Aus dem Berufungsschriftsatz bzw der Argumentation der Berufungswerberin geht eindeutig hervor, daß sie sich der grundsätzlich verspäteten Eingabe bewußt ist und es braucht ihr dieser Umstand nicht mehr gesondert vorgeworfen werden.

Die Berufungswerberin argumentiert allgemein, daß sie zum Hinterlegungstag und auch nachher im Ausland war, sodaß eine frühere Behebung nicht möglich gewesen ist.

Mit der bloßen Behauptung eines Auslandaufenthaltes (ohne nähere Angabe mit Anbot von Beweisen hiefür) kann jedoch laut ständiger Judikatur des VwGH das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (vgl etwa VwGH 28.2.1986, 85/18/0357 ua). Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt auch für den Beschuldigten im Strafverfahren (vgl VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0030).

Nachdem die Berufungswerberin trotz Kenntnis der grundsätzlichen Verspätung der Einbringung der Berufung bloß einen Auslandsaufenthalt behauptet, diese Behauptung jedoch in keiner Weise näher konkretisiert hat und von ihr auch keine diesbezüglichen Beweismittel angeboten wurden, konnte die erkennende Berufungsbehörde iSd zitierten Judikatur davon ausgehen, daß das angefochtene Straferkenntnis ordnungsgemäß zugestellt und die Berufung somit verspätet eingebracht wurde.

Zur Erläuterung der Berufungswerberin wird bemerkt, daß es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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